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3 Bf 309/08.Z•Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, 2010-04-28, 3 Bf 309/08.Z
3 Bf 309/08.ZTribunale amministrativo / 3a divisione28 apr 2010
Dem Erlass einer Abschiebungsandrohung steht - neben den in § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) genannten Abschiebungsverboten - auch eine Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60 a AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht entgegen. (Rn.6) Verfahrensgang vorgehend VG Hamburg, 21. Mai 2008, 6 K 1679/06, Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-04-28
Aktenzeichen: 3 Bf 309/08.Z
ECLI: ECLI:DE:OVGHH:2010:0428.3BF309.08.Z.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 59 Abs 3 AufenthG 2004, § 60a AufenthG 2004
Dem Erlass einer Abschiebungsandrohung steht - neben den in § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) genannten Abschiebungsverboten - auch eine Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60 a AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht entgegen. (Rn.6)
Verfahrensgang
vorgehend VG Hamburg, 21. Mai 2008, 6 K 1679/06, Urteil
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. Mai 2008 wird abgelehnt.
Die Kosten des Antragsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
1 1. Der zulässige Antrag der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Die Berufung ist entgegen der Antragsbegründung nicht wegen ernstlicher Zweifel zuzulassen.
2 Aus dem Vorbringen der Beklagten ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
3 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (so BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, DVBl. 2004, 838). Der Erfolg des Rechtsmittels muss nicht wahrscheinlicher sein als der Misserfolg (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 21.12.2009, NJW 2010, 1062, und vom 10.9.2009, NJW 2009, 3642). So liegt es hier nicht.
4 Die Klägerin macht in ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung vom 25. Juli 2008 geltend, das Urteil des Verwaltungsgerichts habe sich zwar mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit ihr eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz bzw. eine Freizügigkeitsbescheinigung ausgestellt werden könne. Das Verwaltungsgericht habe jedoch nicht die Rechtmäßigkeit der im Ausgangsbescheid enthaltenen Ausreiseaufforderung und der Abschiebungsandrohung im Hinblick auf den Schutz der familiären Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann und ihrem Kind im Hinblick auf Art. 8 EMRK geprüft und keine Entscheidung über die Frage des Abschiebungsschutzes getroffen.
5 Diese Rüge greift nicht durch. Zwar trifft es zu, dass sich das Verwaltungsgericht im klagabweisenden Urteil vom 21. Mai 2008 nicht mit der Rechtmäßigkeit der im Ausgangsbescheid vom 8. Dezember 2005 enthaltenen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung auseinandergesetzt hat. Doch das Vorbringen der Klägerin ist nicht geeignet, die Richtigkeit des Ergebnisses des angegriffenen Urteils nach den oben genannten Maßstäben in Frage zu stellen. Die erhobene Verpflichtungsklage der Klägerin, mit der zugleich die Aufhebung der angegriffenen Bescheide begehrt wurde, ist auch nicht hinsichtlich der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung begründet. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Vorliegen einer nach Art. 8 EMRK schutzwürdigen familiären Lebensgemeinschaft zwischen ihr, ihrem Ehemann und ihrer Tochter nicht relevant für die ausgesprochene Ausreiseaufforderung oder die Abschiebungsandrohung.
6 Die im Bescheid vom 8. Dezember 2005 ausgesprochene Ausreiseaufforderung wiederholt die gesetzliche Regelung des § 50 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Danach ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht. Die Klägerin besitzt den für den gewünschten langfristigen Aufenthalt erforderlichen Titel nicht und hat auch nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts keinen Anspruch auf dessen Erteilung, folglich durfte die Beklagte die Klägerin auf ihre von Gesetzes wegen bestehende Ausreisepflicht hinweisen. Ob die Abschiebung eines ausreisepflichtigen Ausländer im Hinblick auf ein tatsächliches oder rechtliches Abschiebungshindernis gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG auszusetzen ist – im Falle der Klägerin möglicherweise im Hinblick auf die familiäre Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter – berührt die Ausreisepflicht nicht, wie es der Gesetzgeber in § 60a Abs. 3 AufenthG ausdrücklich formuliert.
7 Dasselbe gilt im Hinblick auf die im Ausgangsbescheid enthaltene Abschiebungsandrohung gemäß § 59 Abs. 1 AufenthG. Gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG steht dem Erlass der Androhung das Vorliegen von Abschiebungsverboten nicht entgegen. Obwohl der Tatbestand des § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auf die Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60a AufenthG nicht ausdrücklich Bezug nimmt, ist der Senat der Auffassung, dass die Aussetzung der Abschiebung im Rahmen des § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG grundsätzlich nicht anders zu behandeln ist als ein nach § 60 AufenthG festgestelltes Abschiebungsverbot. Der Senat schließt sich insoweit dem Oberverwaltungsgericht Münster an, das in seinem Beschluss vom 6. Januar 2005 (DÖV 2005, 430) ausführt:
8 „ Vom Wortlaut her erfasst werden von dieser Regelung unmittelbar die in § 60 AufenthG geregelten und ausdrücklich als solche bezeichneten Abschiebungsverbote, die an die Stelle der bislang in § 51 Abs. 1 und 2 und § 53 AuslG geregelten Abschiebungshindernisse getreten sind. Im Unterschied zu § 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG nimmt § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zwar die nunmehr in § 60 a AufenthG geregelte vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nicht ausdrücklich in Bezug. Eine inhaltliche Änderung ist damit aber nicht verbunden. Zum einen lässt sich die vorübergehende Aussetzung einer Abschiebung begrifflich auch als zeitweiliges Abschiebungsverbot verstehen. Zum anderen ist ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien mit § 59 AufenthG eine konzeptionelle inhaltliche Änderung gegenüber dem bisher geltenden Recht nicht verbunden. Diese Vorschrift soll nach der Begründung des Gesetzentwurfs vielmehr im Wesentlichen § 50 AuslG entsprechen.
9 Vgl. Amtliche Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung für ein Zuwanderungsgesetz, BT-Drs. 15/420, S. 91.
10 Ein ausdrücklicher Verweis auf Duldungsgründe ist entfallen, weil nach der ursprünglichen Entwurfsfassung die Duldung, wie sie in §§ 55 , 56 AuslG geregelt war, abgeschafft werden sollte. Erst im Laufe der parlamentarischen Beratungen ist § 60 a AufenthG in den Gesetzentwurf eingefügt worden, ohne der Duldung damit eine über das bisherige Ausländerrecht hinausgehende, bereits bei der Abschiebungsandrohung zu berücksichtigende Bedeutung beizumessen. Mit ihrer Ermöglichung sollte lediglich der generellen Tendenz des Regierungsentwurfs zu einer sehr großzügigen Gewährung von Aufenthaltsrechten an Ausreisepflichtige entgegengewirkt werden.
11 Vgl. Amtl. Begründung, a.a.O., S. 64, 91 sowie Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, BT-Drs. 15/955, S. 26.
12 Hiervon ausgehend ist es nach Auffassung des Senats folgerichtig und geboten, den Anwendungsbereich von § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auch auf § 60 a AufenthG zu erstrecken.“
13 Die Abschiebungsandrohung ist auch nicht etwa gemäß § 59 Abs. 3 Sätze 2 und 3 AufenthG teilweise rechtswidrig. § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG bestimmt, dass in der Androhung der Staat zu bezeichnen ist, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf; gemäß § 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG bleibt die Androhung der Abschiebung „im übrigen“ unberührt. Denn die Verpflichtung zur Bezeichnung des Staates, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf, besteht nur für Abschiebungsverbote, die relativen oder zielstaatsbezogenen Charakter haben, nicht aber für absolute Abschiebungsverbote, wie sie sich aus Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK ergeben (OVG Hamburg, Beschl. v. 22.2.2010, 3 So 148/06; sowie Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand: Oktober 2009, § 59 AufenthG Rdnr. 38 f.). Denn bei absolut wirkenden Abschiebungsverboten kann es voraussetzungsgemäß keinen Staat geben, in den nicht abgeschoben werden darf. Die Klägerin beruft sich allein auf ein sich aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 6 GG ergebendes absolutes Abschiebungshindernis.
14 Da die Klägerin sowohl im behördlichen wie auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren lediglich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. hilfsweise einer Freizügigkeitsbescheinigung, nicht jedoch einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG beantragt hat, brauchte das Verwaltungsgericht den mit der Zulassung der Berufung geltend gemachten Duldungsgrund nicht zu erörtern. Nach der Konzeption des Gesetzgebers hat die Ausländerbehörde spätestens vor jeder (tatsächlichen) Abschiebung die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht gemäß § 58 Abs. 2 AufenthG sowie solche zielstaatsbezogenen und vollstreckungsbezogenen Abschiebungshindernisse gemäß §§ 60, 60a AufenthG zu prüfen, die der Ausländer geltend macht. Die Abschiebung selbst war jedoch nicht Gegenstand des Klageverfahrens.
15 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG i.V.m. Nr. 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von 2004 (DVBl. 2004, 1525).
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