FG Hamburg 5. Senat, 2010-09-03, 5 V 154/10

5 V 154/10Tribunale fiscale / 5a divisione3 set 2010

Regest

Die Anordnung der Fortgeltung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 a i.V.m. § 10 Abs. 4 EStG bis zum 31. Dezember 2009 durch das BVerfG mit Beschluss vom 13.02.2008 2 BvL 1/06 (BVerfGE 120, 125) ist bis zu diesem Zeitpunkt von allen Steuerpflichtigen hinzunehmen und von den Gerichten zu beachten(Rn.30) .

Testo completo

FG Hamburg 5. Senat — 5 V 154/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-09-03

Aktenzeichen: 5 V 154/10

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2010:0903.5V154.10.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 10 Abs 1 Nr 3a EStG, § 10 Abs 4 EStG, § 31 BVerfGG

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Die Anordnung der Fortgeltung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 a i.V.m. § 10 Abs. 4 EStG bis zum 31. Dezember 2009 durch das BVerfG mit Beschluss vom 13.02.2008 2 BvL 1/06 (BVerfGE 120, 125) ist bis zu diesem Zeitpunkt von allen Steuerpflichtigen hinzunehmen und von den Gerichten zu beachten(Rn.30) .

Gründe

I.

1 Die Beteiligten streiten über den beschränkten Abzug von Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3a i.V.m. § 10 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes - EStG - in der für das Streitjahr geltenden Fassung.

2 Die ledige Antragstellerin erzielte im Streitjahr als Verwaltungswirtin aus ihrem Dienstverhältnis mit der Freien und Hansestadt Hamburg Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Sie erwirtschaftete einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 42.301,82 €. Mit ihrer Einkommensteuererklärung für 2009 vom 25.02.2010 machte sie Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 6.000 € und zur Pflegeversicherung in Höhe von 408 € als Vorsorgeaufwendungen geltend.

3 Mit Bescheid für 2009 vom 26.03.2010 über Einkommensteuer setzte der Antragsgegner die Einkommensteuer auf 8.049 € fest. Dabei ließ er die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 6.408 € zum beschränkten Abzug zu; er ermittelte die Summe der beschränkt abziehbaren Sonderausgaben nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 EStG 2004 mit 2.001 € und legte diesen Betrag - entsprechend den Erläuterungen zur Festsetzung - als Ergebnis seiner Günstigerprüfung der Besteuerung zu Grunde.

4 Mit Schreiben vom 30.03.2010, eingegangen am 10.04.2010, legte die Antragstellerin Einspruch ein. Diesen begründete sie u.a. mit der nicht vollständigen Berücksichtigung der von ihr geltend gemachten Sonderausgaben. Sie führte aus, dass die Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 13.02.2008 nichts daran änderten, dass das Gesetz, auf dessen Grundlage die Besteuerung ihres Einkommens für 2009 vorgenommen sei, grundgesetzwidrig sei. Die Aufwendungen zur Sicherung des Existenzminimums seien von Verfassung wegen vom Steuergesetzgeber nach dem tatsächlichen Bedarf realitätsgerecht zu bemessen. Dieses sei nicht geschehen. Ihre Lohnsteuer sei in Höhe ihrer tatsächlichen Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung rechtswidrig; die Einbehaltung der Steuer verstoße demgemäß gegen das Grundgesetz. Dass das Einkommensteuergesetz bis zum Januar 2010 weiter in Kraft sei und angewendet werden dürfe, stehe nicht im Gegensatz dazu. Der Antragsgegner sei auch zur Anwendung berechtigt. Das bedeute jedoch nur, dass ihr die Lohnsteuer in Höhe des streitigen Betrages zunächst nach alter Methode habe abgezogen werden dürfen. Mit ihrem Rechtsmittel mache sie jedoch die Grundgesetzwidrigkeit geltend; damit sei ihrem Einspruch abzuhelfen.

5 Mit Schreiben vom 14.05.2010 beantragte die Antragstellerin die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 2009. Mit Bescheid vom 21.05.2010 lehnte der Antragsgegner diesen Antrag ab.

6 Mit Einspruchsentscheidung vom 28.06.2010 wies der Antragsgegner den Einspruch als unbegründet zurück.

7 Am 26.07.2010 hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 23.07.2010 Klage zum Aktenzeichen 5 K 153/10 erhoben und einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt.

8 Die Antragstellerin trägt vor:

9 Die von ihr geltend gemachten Vorsorgeaufwendungen seien entsprechend den von ihr im Streitjahr aufgewendeten Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung auf insgesamt 6.271,44 € zu korrigieren.

10 Laut Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 13.02.2008 sei § 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG insoweit mit dem Grundgesetz unvereinbar, als der Sonderausgabenabzug die Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung nicht ausreichend erfasse. Dies müsse genauso für die Beiträge in einer gesetzlichen Krankenkasse als freiwilliges Mitglied, wie sie es sei, gelten, soweit es sich um eine Mindestversorgung handele.

11 Aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG folge, dass dem Steuerpflichtigen sein Einkommen insoweit steuerfrei belassen sei, als es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein für sich und seine Familie benötigt werde. Vorsorgeaufwendungen müssten daher abzugsfähig sein, soweit sie eine Mindestvorsorge für eine sozialgerechte Existenz ermöglichen sollten. Im Streitfall seien ihr, der Antragstellerin, die notwendige Mindestversorgung in der Kranken- und Pflegeversicherung nicht als Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig angerechnet worden.

12 Wenn das BVerfG den Gesetzgeber zur Umsetzung seiner Entscheidung eine Frist bis zum 01.01.2010 eingeräumt habe, könne dies nicht heißen, dass die Unvereinbarkeit mit Verfassungsrecht der bis Januar 2010 gültigen Rechtslage im Einzelfall ohne weiteres hingenommen werden müsse. Vielmehr sehe sie, die Antragstellerin, sich in ihren Rechten verletzt und erwarte, dass ihrem Begehren aufgrund des Prinzips der Rechtmäßigkeit der Verwaltung stattgegeben werde.

13 Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

14 den Einkommensteuerbescheid 2009 vom 26.03.2010 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.06.2010 insoweit auszusetzen, als der Antragsgegner nicht weitere Sonderausgaben in Höhe von 4.270 € berücksichtigt hat.

15 Der Antragsgegner beantragt,

16 den Antrag abzulehnen.

17 Der Antragsgegner trägt vor:

18 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einkommensteuerbescheides für 2009 bestünden nicht. Er habe zu Recht die Sonderausgaben nur in beschränkter Höhe nach der im Streitjahr geltenden Fassung des § 10 EStG berücksichtigt. Nach Ergehen des Beschlusses des BVerfG vom 13.02.2008 2 BvL 1/06 sei eine Berücksichtigung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge entsprechend den Änderungen durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung bereits im Kalenderjahr 2009 nicht möglich. Die Fortgeltung der angegriffenen Vorschriften sei vom Bundesverfassungsgericht bis zum 31.12.2009 angeordnet worden; dieses sei von den Verwaltungsbehörden und den Gerichten zu beachten. Entsprechende Klagebegehren habe das Bundesverfassungsgericht nicht mehr zur Entscheidung angenommen. Das Vorliegen einer unbilligen, nicht durch öffentliche Interessen gebotenen Härte habe die Antragstellerin nicht vorgetragen, noch ergebe sich eine solche aus dem Inhalt der Akten.

19 Dem Gericht haben die Rechtsbehelfsakten Bd. I zur Steuernummer .../.../... vorgelegen.

II.

20 Die Berichterstatterin entscheidet gemäß § 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als Einzelrichterin.

21 Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

22 Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung soll u.a. erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO). Ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH -; so bereits BFH Beschluss vom 10.02.1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182). Diese Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn die Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts mit Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer dem Bescheid zugrunde liegenden Norm begründet werden (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. BFH Beschluss vom 15.01.2004 VIII B 253/03, BFH/NV 2004, 780).

23 Bei der gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Insbesondere hat der Antragsgegner zu Recht die Aufwendungen der Antragstellerin für Kranken- und Pflegeversicherung nur dem beschränkten Sonderausgabenabzug gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3a i.V.m. § 10 Abs. 4 EStG unterworfen und die Summe der insoweit abziehbaren Sonderausgaben mit 2.001 € ermittelt (1.). Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheides für 2009 vom 26.03.2010 bestehen auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin geltend gemachten Verfassungswidrigkeit des beschränkten Sonderausgabenabzugs nicht (2.).

24 1. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a i.V.m. § 10 Abs. 4 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung können Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen bei Steuerpflichtigen, die - wie im Falle der für die Freien und Hansestadt Hamburg tätigen Antragstellerin - ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder für deren Krankenversicherung Leistungen im Sinne des § 3 Nummer 9, 14, 57 oder 62 erbracht werden, je Kalenderjahr bis 1.500 € abgezogen werden.

25 Anstelle dieses Höchstbetrages von 1.500 € ist im Streitjahr der Betrag für den Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge anzusetzen, der sich nach der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung des § 10 Abs. 3 EStG ergibt, sofern der danach ermittelte Höchstbetrag günstiger ist (§ 10 Abs. 4a EStG). Diese sog. Günstigerprüfung hat der Antragsgegner mit dem Ergebnis vorgenommen, dass anstelle des nach § 10 Abs. 4 EStG anzusetzenden Höchstbetrages von 1.500 € zu Gunsten der Antragstellerin ein Abzugsbetrag von 2.001 € berücksichtigt wurde. Denn für den Abzug nach § 10 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4 EStG 2004 gelten ein Grundhöchstbetrag von 1.334 €, ein Vorwegabzug von 3.068 €, der um 16 % der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (42.301 € x 16 % = 6.768 €) zu kürzen ist, und ein hälftiger Höchstbetrag von 667 €. Der Antragsgegner hat danach die durch die Antragstellerin insgesamt geltend gemachten sonstigen Vorsorgeaufwendungen in Höhe von € 6.408 € entsprechend diesen Vorgaben auf 2.001 € gekürzt.

26 2. Nach summarischer Prüfung hat der Antragsgegner zu Recht den angefochtenen Bescheid in Anwendung der vorgenannten Vorschriften für das Streitjahr erlassen. Auch das beschließende Gericht hat § 10 Abs. 1 Nr. 3a i.V.m. § 10 Abs. 4 und Abs. 4a EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung zu beachten.

27 a) Zwar hat das BVerfG mit Beschluss vom 13.02.2008 (2 BvL 1/06, BVerfGE 120, 125, BFH/NV 2008, Beilage 3, 228) entschieden, dass die Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 2a i.V.m. § 10 Abs. 3 EStG in der für den Veranlagungszeitraum 1997 geltenden Fassung und alle nachfolgenden Fassungen einschließlich der zum 01.01.2005 durch das Alterseinkünftegesetz vom 05.07.2004 (BGBl I S. 1427) in Kraft getretenen und für den Streitfall einschlägigen Nachfolgevorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 3a i.V.m. § 10 Abs. 4 EStG mit Artikel 1 Abs. 1 i.V.m. Artikel 20 Abs. 1, Artikel 3 Abs. 1 und Artikel 6 Abs. 1 GG unvereinbar sind, soweit der Sonderausgabenabzug die Beiträge zu einer privaten Krankheitskostenversicherung (Vollversicherung) und einer privaten Pflegepflichtversicherung nicht ausreichend erfasst, die dem Umfang nach erforderlich sind, um dem Steuerpflichtigen und seiner Familie eine sozialhilfegleiche Kranken- und Pflegeversorgung zu gewährleisten. Insofern hat das BVerfG in entsprechender Anwendung des § 78 S. 2 BVerfGG im Interesse der Rechtsklarheit Rechtsfolgen auch für die hier einschlägigen Nachfolgeregelungen ausgesprochen.

28 Der Verstoß einer Norm gegen das Grundgesetz, den auch die Antragstellerin im Streitfall geltend macht, kann entweder zur Nichtigerklärung nach § 78 BVerfGG oder dazu führen, dass das BVerfG die Verfassungswidrigkeit oder die Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz feststellt (vgl. § 31 Abs. 2, § 79 Abs. 1 BVerfGG). Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 13.02.2008 eine bloße Unvereinbarkeitserklärung mit der Begründung vorgenommen, dass der Gesetzgeber erhebliche Typisierungsspielräume bei der Bestimmung der genauen Höhe der abzugsfähigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge habe.

29 b) Das BVerfG hat aber aus Gesichtspunkten einer geordneten Finanz- und Haushaltsplanung eine befristete Fortgeltungsanordnung mit der Begründung getroffen, dass die Nichtigerklärung von § 10 Abs. 3 EStG a.F. nicht vertretbare fiskalische Auswirkungen gezeigt hätte und die Verfassungsrechtslage bisher nur hinsichtlich des sächlichen Existenzminimums hinreichend durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt gewesen sei. Aus diesen Gründen hat das BVerfG eine Fortgeltung der angegriffenen Vorschriften bis zum 31.12.2009 angeordnet (E. II) und dem Gesetzgeber eine Neuordnung des Sonderausgabenabzugs von Vorsorgeaufwendungen bis zum 01.01.2010 aufgegeben. Dieser Vorgabe wurde durch das Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen - Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung (BürgEntlG KV) - vom 16.07.2009, BGBl I 2009, 1959, Rechnung getragen. Die Änderungen gelten danach ab dem Veranlagungszeitraum 2010.

30 c) Diese von dem BVerfG u.a. für das Streitjahr angeordnete Fortgeltung ist auch von dem beschließenden Gericht zu beachten (vgl. BFH Beschlüsse vom 26.11.2008 X R 20/04, BFH/NV 2009, 382, vom 11.12.2008 X B 179/08, BFH/NV 2009, 573, und vom 28.05.2009 III B 30/08, BFH/NV 2009, 1637). Da das BVerfG in seinem Beschluss (E.II.2 der Gründe) die Fortgeltung des § 10 Abs. 1 Nr. 3a i.V.m. § 10 Abs. 4 EStG über den Sonderausgabenabzug bis zum 31. Dezember 2009 angeordnet hat, ist die auch von der Antragstellerin gerügte unzureichende Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen als Sonderausgaben bis zu diesem Zeitpunkt von allen Steuerpflichtigen und damit auch von der Antragstellerin hinzunehmen (BFH Urteil vom 18.11.2009 X R 6/08, BFHE 227, 137, BStBl II 2010, 282). Eine neue verfassungsrechtliche Überprüfung des beschränkten Sonderausgabenabzugs für das Streitjahr durch das beschließende Gericht, wie sie die Antragstellerin im Hinblick auf die von ihr gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für sich reklamiert, scheidet damit aus, da das beschließende Gericht nach § 31 BVerfGG in vollem Umfang an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gebunden ist.

31 Danach ist der angefochtene Bescheid für 2009 über Einkommensteuer vom 26.03.2010 nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat die sonstigen Vorsorgeaufwendungen der Antragstellerin (Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) im gesetzlichen Umfang berücksichtigt und zu Recht lediglich die sich nach der Günstigerprüfung gemäß § 10 Abs. 4a EStG ergebenden höheren Beträge zum Abzug zugelassen.

32 3. Eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte hat die Antragstellerin nicht vorgetragen; sie ergibt sich auch nicht aus dem Inhalt der Akten.

III.

33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Beschwerde folgt aus § 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO.

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