Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat, 2010-02-01, 5 Bs 225/09

5 Bs 225/09Tribunale amministrativo / 5a divisione1 feb 2010

Regest

Ein Antragsteller kann sich im Hinblick auf diejenigen Teile seines Genehmigungsantrages, die von der Genehmigungsbehörde zum Ruhen gebracht worden sind, nicht auf das in § 5 Abs. 1 Satz 4 SeeAnlV geregelte Prioritätsprinzip berufen.(Rn.27)

Testo completo

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat — 5 Bs 225/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-02-01

Aktenzeichen: 5 Bs 225/09

ECLI: ECLI:DE:OVGHH:2010:0201.5BS225.09.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 5 Abs 1 S 4 SeeAnlV, § 80 Abs 3 VwGO

Leitsatz

Ein Antragsteller kann sich im Hinblick auf diejenigen Teile seines Genehmigungsantrages, die von der Genehmigungsbehörde zum Ruhen gebracht worden sind, nicht auf das in § 5 Abs. 1 Satz 4 SeeAnlV geregelte Prioritätsprinzip berufen.(Rn.27)

Orientierungssatz

Das Ruhenlassen des Verfahrens mag zwar bedeuten, dass es zu einem späteren Zeitpunkt, wenn das Verfahren wieder aufgenommen werden soll, nicht zu einer neuen Antragstellung kommen muss. Eine Rangsicherung i.S. des § 5 Abs. 1 Satz 4 SeeAnlV ist damit jedoch nicht verbunden.(Rn.28)

Verfahrensgang

vorgehend VG Hamburg, 26. Oktober 2009, 19 E 2495/09, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 26. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beigeladene.

Gründe

A.

1 Das Verwaltungsgericht hat zwei Genehmigungen zur Errichtung von insgesamt 80 Windenergieanlagen, die Rechtsvorgängerinnen der Antragstellerinnen erteilt worden sind, auf den Antrag der Antragstellerinnen nach § 80 a Abs. 3 VwGO für sofort vollziehbar erklärt. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beigeladene mit ihrer Beschwerde.

2 Am 14. August 2000 beantragte eine Rechtsvorgängerin der Antragstellerinnen bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Genehmigung für einen Offshore Windenergiepark in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über Anlagen seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres – Seeanlagenverordnung (SeeAnlV) - vom 23. Januar 1997 (BGBl. I 1997, S. 57 m.sp.Ä.). Der Standort des Parks soll sich etwa … km nordwestlich H. und zirka … km südwestlich A. befinden. Für die Pilotphase wurde die Genehmigung für (zuletzt) 80 Windenergieanlagen beantragt. Mit Schreiben vom 22. September 2006 bat die Rechtsvorgängerin der Antragstellerinnen um die Aufspaltung des Genehmigungsverfahrens für die Pilotphase in der Weise, dass 40 Windenergieanlagen im östlichen Teil der Pilotphase (sog. Offshore-Windenergiepark M. O. ) für die M. S. GmbH u. Co. KG und 40 Windenergieanlagen im westlichen Teil der Pilotphase (sog. Offshore-Windenergiepark M. S. ) für die M. S. GmbH u. Co. KG genehmigt werden sollen.

3 Unter dem 16. Mai 2007 erteilte die Antragsgegnerin den genannten Gesellschaften die beantragten Genehmigungen für jeweils 40 Windenergieanlagen.

4 Im Hinblick auf den Seetaucher, eine Vogelart, heißt es in der Begründung des Genehmigungsbescheides (S. 63 ff.), dass die Bezugsgröße der relevanten biogeografischen Winterrastpopulation Nordwesteuropas 110.000 Tiere betrage. Ein Eingriff in diesen Bestand sei vor dem Hintergrund von § 3 Satz 1 Nr. 1 SeeAnlV - Gefährdung der Meeresumwelt - als unzulässig anzusehen, wenn durch Windenergieanlagen insgesamt 1 % oder mehr der Population von einem Lebensraumverlust betroffen sei. Die Übertragung dieses in einem anderen Zusammenhang entwickelten 1 %-Kriteriums auf Konstellationen der vorliegenden Art sei fachlich und wissenschaftlich zwar nicht begründbar. Gleichwohl scheine das 1 %-Kriterium mangels anderer, verlässlicher Maßstäbe zumindest geeignet, sich der Quantifizierung eines Eingriffs zu nähern. Insgesamt könnten im fraglichen Gebiet demnach 1.100 Seetaucher vertrieben werden. Unter Berücksichtigung bereits anderweitig genehmigter Projekte ergebe sich unter Einbeziehung der Vorhaben „M. O. “ und „M. S. “ eine Verscheuchung von 1.098,7 Tieren, sodass diese Vorhaben noch genehmigt werden könnten.

5 Bereits am 23. Juli 2001 hatte eine Rechtsvorgängerin der Beigeladenen bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Genehmigung eines Windenergieparks „S. “ mit zunächst 550, später erweitert auf 981 Windenergieanlagen etwa km westlich von S. und zirka km nördlich der Vorhaben der Antragstellerinnen gestellt. Für die Pilotphase waren zunächst 120 Windenergieanlagen vorgesehen. Unter dem 30. Juni 2004 reduzierte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen diesen Antrag auf 80 Einheiten.

6 Diesen Antrag für eine Pilotphase mit 80 Windenergieanlagen genehmigte die Antragsgegnerin am 23. August 2004.

7 Unter Ziffer 23 des Genehmigungsbescheides vom 23. August 2004 heißt es:

8 „Die Genehmigung erlischt, wenn nicht bis zum 01.08.2007 mit den Bauarbeiten für die Installation der Anlagen begonnen wird.“

9 Unter Ziffer 27 lautet es:

10 „Der weitergehende Antrag für weitere 901 Anlagen in mehreren Ausbauphasen ruht bis zur Vorlage der aufgrund der Ergebnisse der Pilotphase gewonnenen Erkenntnisse. Die Antragstellerin wird der Genehmigungsbehörde ihre weitere Planung für die etwaige(n) Ausbauphase(n) spätestens zwei Jahre nach vollständiger Inbetriebnahme der Pilotphase schriftlich mitteilen.“

11 Gegen die Regelung in Ziffer 27 des Genehmigungsbescheides legte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zunächst „Teilwiderspruch“ ein, stellte später aber klar, dass dies nicht als Widerspruch im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung zu verstehen sei.

12 Mit dem Bau der im Bescheid vom 23. August 2004 genehmigten Windenergieanlagen ist bisher noch nicht begonnen worden. Vielmehr beantragte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen mit Schreiben vom 5. April 2007, die Frist für den Baubeginn in Ziffer 23 des Genehmigungsbescheides (1. August 2007) auf den 31. Dezember 2011 zu verlängern, was die Antragsgegnerin gestattete.

13 Bereits unter dem 14. Dezember 2006 hatte eine Rechtsvorgängerin der Beigeladenen beantragt, das Ruhen des Verfahrens gemäß Ziffer 27 des Genehmigungsbescheides vom 23. August 2004 im Hinblick auf weitere 40 Windenergieanlagen für die Pilotphase aufzuheben und diese - zusätzlich zu den bereits bewilligten 80 Windenergieanlagen - zu genehmigen, sodass die Pilotphase auf insgesamt 120 Windenergieanlagen erweitert werden könne. Laut einem am 28. Dezember 2006 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Anschreiben reichte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen dazu eine Umweltverträglichkeitsstudie ein. In einem Antwortschreiben vom 4. Januar 2007 wertete die Antragsgegnerin diese als Vorschlag für eine Umweltverträglichkeitsstudie.

14 Mit Schreiben vom 29. August 2007, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 31. August 2007, reichte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen aktualisierte Umweltunterlagen ein, darunter eine Umweltverträglichkeitsstudie, Stand Juli 2007, sowie eine FFH-Verträg-lichkeitsstudie, ebenfalls Stand Juli 2007. Über den Antrag vom 14. Dezember 2006 ist bisher noch nicht entschieden worden.

15 Am 14. Mai 2008 hat die Beigeladene, an die die Rechte aus dem Genehmigungsantrag vom 14. Dezember 2006 über die Errichtung weiterer 40 Windenergieanlagen mittlerweile abgetreten worden waren, Widerspruch gegen die einer Rechtsvorgängerin der Antragstellerinnen erteilten Genehmigungen vom 16. Mai 2007 eingelegt: Sie sei durch die Genehmigungen der Windparks M. O. und M. S. in eigenen Rechten betroffen, da hierdurch der Erfolg ihres eigenen Genehmigungsantrags vom 14. Dezember 2006 bezüglich der weiteren 40 Windenergieanlagen gefährdet sei. Wegen des „Verbrauchs“ der Seetaucherquote durch die Genehmigungen der genannten Parks - 1.098,7 Tiere von 1.100, die vertrieben werden könnten - sei auf Grund der von der Antragsgegnerin vorgenommenen kumulativen Betrachtungsweise jede weitere Genehmigung faktisch ausgeschlossen, da keine Seetaucher, die zulässigerweise verscheucht werden dürften, übrig blieben. Vor diesem Hintergrund stehe ihr, der Beigeladenen, ein Anfechtungsrecht aus § 5 Abs. 1 Satz 4 SeeAnlV zu.

16 Nachdem ihr Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. August 2008 zurückgewiesen worden war, hat die Beigeladene Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht gegen die den Rechtsvorgängerinnen der Antragstellerinnen erteilten Genehmigungen vom 16. Mai 2007 erhoben (Az.: 19 K 2609/08). Hierüber ist noch nicht entschieden.

17 Am 23. September 2009 haben die Antragstellerinnen, auf die die Genehmigungen inzwischen übergegangen waren, beim Verwaltungsgericht beantragt, die sofortige Vollziehbarkeit der beiden Genehmigungen vom 16. Mai 2007 anzuordnen. Diesem Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. Oktober 2009 stattgegeben: Die Antragstellerinnen hätten einen Anspruch auf Anordnung der sofortigen Vollziehung der ihnen erteilten Genehmigungen vom 16. Mai 2007. Denn die Klage der Beigeladenen gegen diese Genehmigungen - 19 K 2609/08 - werde aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben. Diese Klage sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mangels Klagebefugnis unzulässig, weil auszuschließen sei, dass die Beigeladene durch die angefochtenen Genehmigungen in eigenen Rechten verletzt werde. Die Vorschriften der Seeanlagenverordnung verliehen der Beigeladenen keine subjektiven Rechte. Zwar könnten sich derartige Befugnisse grundsätzlich aus § 5 Abs. 1 Satz 4 SeeAnlV ergeben. Subjektive Rechte vermittele diese Vorschrift allerdings nur dann, wenn und soweit ihre tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Das sei hier nicht der Fall. Der Antrag der Beigeladenen auf die Genehmigung weiterer 40 Windenergieanlagen beziehe sich weder auf einen benachbarten Standort im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 4 SeeAnlV, noch sei er im Sinne dieser Bestimmung eher genehmigungsfähig gewesen. Die Annahme eines benachbarten Standortes erfordere eine gewisse räumliche Nähe, die hier angesichts der Entfernung von 70 km zwischen dem Windpark der Antragstellerinnen und dem der Beigeladenen andererseits nicht gegeben sei. Außerdem lägen zwischen beiden Windparks noch andere Vorhaben, wie z.B. das Projekt „N.. G. “, was dem Verständnis einer Nachbarschaft ebenfalls entgegen stehe.

18 Vor der Genehmigung der Anlagen der Antragstellerinnen habe auch kein genehmigungsfähiger Antrag der Beigeladenen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 4 SeeAnlV vorgelegen. Ihre Rechtsvorgängerin habe den Antrag hinsichtlich der Pilotphase unter dem 30. Juni 2004 auf 80 Windenergieanlagen reduziert und damit auf die Genehmigung weiterer, über diese Zahl hinausgehender Einheiten verzichtet. Die Frage, ob im Juni 2004 eine Genehmigungsfähigkeit des damaligen Antrags gegeben gewesen sei, spiele für den Antrag vom 14. Dezember 2006 keine Rolle. Durch den Zeitablauf und die zwischenzeitliche Genehmigung des Windparks „N. G. “ sei eine neue Situation eingetreten, die ein erneutes, vollständiges Genehmigungsverfahren erfordere.

19 Auch aus Grundrechten, insbesondere Art. 12 und 14 GG, stehe der Beigeladenen kein subjektives Recht zu. Seien damit die Erfolgsaussichten ihrer Klage als gering einzuschätzen, sei dieser Umstand bereits für sich genommen ausreichend, um das besondere Interesse der Antragstellerinnen an der sofortigen Vollziehbarkeit der ihnen erteilten Genehmigungen zu begründen. Unabhängig davon könne aber auch ein besonderes Eilbedürfnis bejaht werden: Die Antragstellerinnen hätten glaubhaft vorgetragen, dass sie, um den beabsichtigten Errichtungstermin halten zu können, gezwungen seien, alsbald die ersten Verträge abzuschließen und hohe Geldbeträge zu investieren.

20 Wegen weiterer Einzelheiten wird ergänzend auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die die Vorhaben der Antragstellerinnen und der Beigeladenen betreffenden Sachakten, die vorgelegen haben, Bezug genommen.

B.

21 Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Begründung der Beschwerde, auf deren Überprüfung das Beschwerdegericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt die Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts nicht. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die sofortige Vollziehbarkeit der den Antragstellerinnen erteilten Genehmigungen für die Windenergieparks M. O. und M. S. vom 16. Mai 2007 anzuordnen, ist nicht zu beanstanden, da die Klage der Beigeladenen gegen diese Genehmigungen aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird. Die Beigeladene kann weder aus § 5 Abs. 1 Satz 4 SeeAnlV (I.) noch aus Art. 12 oder 14 GG (II.) Anfechtungsrechte herleiten. Die Antragstellerinnen können sich auch auf ein für die Begründung der sofortigen Vollziehung erforderliches besonderes Vollzugsinteresse berufen (III.).

I.

22 Aus § 5 Abs. 1 Satz 4 SeeAnlV kann die Beigeladene im Ergebnis für die vorliegende Beschwerde nichts herleiten. Es ist zwar anzunehmen, dass die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 4 SeeAnlV, die erst durch Art. 2 Nr. 4 des Bundesnaturschutzneuregelungsgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) mit Wirkung vom 4. April 2002 eingeführt worden ist, auf den Antrag der Beigeladenen anwendbar ist, weil insoweit nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auf den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Genehmigung abzustellen sein dürfte. Selbst wenn es bei dem Standort der den Antragstellerinnen genehmigten Anlagen um einen den geplanten Anlagen der Beigeladenen benachbarten Standort ginge (1.), kann sich die Beigeladene aber deshalb nicht mit Erfolg auf § 5 Abs. 1 Satz 4 SeeAnlV berufen, weil ihr Antrag nicht zuerst genehmigungsfähig war. Nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts in seinem angefochtenen Beschluss liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Gegenüber dieser Auffassung ergeben sich aus der Begründung der Beschwerde keine durchgreifenden Bedenken (2.).

23 1. Was den Standort anbelangt, bedarf es angesichts der Entfernung zwischen den Projekten der Antragstellerinnen und der Beigeladenen keiner näheren Begründung, dass es nicht um den „gleichen“ Standort im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 4 SeeAnlV geht. Das Verwaltungsgericht dürfte aber auch zutreffend davon ausgegangen sein, dass es sich nicht um „benachbarte“ Standorte handelt. Diese Formulierung legt bereits vom allgemeinen Sprachverständnis her eine gewisse räumliche Nähe nahe. Soweit die Beigeladene demgegenüber geltend macht, dass Maßstab für das Nachbarkriterium „die kumulative Betrachtung der Umweltauswirkungen“ sei, vermag das nicht zu überzeugen. Zwar erscheint es nicht ausgeschlossen, als benachbart auch solche Standorte anzusehen, die zwar nicht räumlich aneinander grenzen, aber immerhin in der Weise miteinander verknüpft sind, dass die Genehmigung von Anlagen auf dem einen die Genehmigung von Anlagen auf dem anderen Standort notwendigerweise ausschließt. Dies könnte erwogen werden, wenn beide Standorte in einem Gebiet liegen, in dem nur noch so geringe Flächenkontingente für Anlagen zur Verfügung stehen, dass nur für einen Antrag eine Genehmigung erteilt werden kann. Es liegt dann eine Konkurrenzsituation vor, in der die Vorrangregel des § 5 Abs. 1 Satz 4 SeeAnlV für die Reihenfolge der Bearbeitung eine ebenso große Bedeutung erlangen kann wie bei Anträgen für identische Standorte.

24 So lagen die Dinge hier indessen zunächst nicht. Jedenfalls vor der Identifizierung eines Hauptkonzentrationsgebiets für Seetaucher, in dem nunmehr keine Anlagen mehr genehmigt werden sollen, war nicht ersichtlich, dass die Genehmigungsfähigkeit des Antrags der Beigeladenen voraussetzt, dass über den Antrag der Antragstellerinnen nicht positiv entschieden wird. Der Hinweis darauf, dass beide Standorte im Verbreitungsgebiet einer bestimmten Vogelart liegen, die durch die Anlagen beeinträchtigt werden könnte, reichte hierfür angesichts des derart großflächigen Verbreitungsgebietes, wie es hier für den Seetaucher angenommen wurde, ersichtlich nicht aus. Weder das Verbreitungsgebiet noch das Wanderungs- und Rückzugsverhalten der Seetaucher bei Eingriffen in die Meeresumwelt waren in einer Weise bestimmt und vorhersehbar, dass zwischen dem von der Beigeladenen beanspruchten Standort und dem hier in Rede stehenden Standort eine Konkurrenzsituation i.S. des § 5 Abs. 1 Satz 4 SeeAnlV hätte angenommen werden können. Auch bei einer funktionalen Auslegung des Begriffs der „benachbarten Standorte“ wird man eine hinreichend enge und eindeutig erkennbare Funktionsbeziehung zwischen den Standorten verlangen müssen. Anderenfalls wären konkrete Konkurrenzverhältnisse i.S. des § 5 Abs. 1 Satz 4 SeeAnlV nicht mehr identifizierbar.

25 Ob im Hinblick auf die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgetragene Identifizierung eines Hauptkonzentrationsgebiets für Seetaucher durch die Antragsgegnerin eine hiervon abweichende Bewertung geboten erscheint, bedarf hier letztlich keiner Entscheidung. Zum einen erscheint es angesichts der Absicht der Antragsgegnerin, in diesem Gebiet keinerlei Anlagen mehr zuzulassen, sehr zweifelhaft, ob die Beigeladene von der Aufhebung der angefochtenen Genehmigung der Antragstellerinnen profitieren würde, weil dies voraussetzen würde, dass ihr der Wegfall des bereits genehmigten Standorts der Antragstellerinnen zugute kommen könnte. Dies ist aber derzeit nicht wahrscheinlich, weil die Antragsgegnerin im Hauptkonzentrationsgebiet nicht bestimmte Kontingente, sondern überhaupt keine Anlagen mehr zulassen will. Zum anderen dürfte es bereits an der Vorrangigkeit des Antrags der Beigeladenen fehlen.

26 2. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antrag der Beigeladenen über die Genehmigung weiterer 40 Windenergieanlagen im Vergleich zu den für die Antragstellerinnen genehmigten 80 Windenergieanlagen nicht „zuerst genehmigungsfähig“ im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 4 SeeAnlV gewesen ist. Zur Begründung hat das Gericht maßgeblich darauf abgestellt, dass eine Rechtsvorgängerin der Beigeladenen den Genehmigungsantrag unter dem 30. Juni 2004 auf 80 Windenergieanlagen reduziert und damit auf die Genehmigung weiterer, über diese Zahl hinausgehender Anlagen verzichtet habe.

27 Die hiergegen mit der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen keine andere Betrachtungsweise. Der Beigeladenen wurden durch die hier streitigen Genehmigungen keine Rechtsposition unter Verstoß gegen das Prioritätsprinzip des § 5 Abs. 1 Satz 4 SeeAnlV entzogen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Antrag der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen aus dem Juni 2004 seinerzeit auch für mehr als die später genehmigten 80 Anlagen das Stadium der Genehmigungsreife erreicht hatte oder nicht. Denn dieser Antrag konnte nach Erlass des Bescheides der Antragsgegnerin vom 23. August 2004 keine den Rang wahrende Wirkung mehr entfalten. Das ergibt sich aus folgendem:

28 Im Bescheid vom 23. August 2004 heißt es zu den insgesamt 901 beantragten Anlagen, für die keine Genehmigung erteilt wurde: Der ... Antrag …“ruht bis zur Vorlage der aufgrund der Pilotphase gewonnenen weiteren Erkenntnisse“. Auf diese Vorgehensweise hat sich die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen jedenfalls zu dem Zeitpunkt eingelassen, als sie den insoweit zunächst erhobenen „Teilwiderspruch“ später nicht weiter verfolgte. Die Beigeladene folgert zu Unrecht aus dem Umstand, dass der Antrag nicht abgelehnt, sondern lediglich „zum Ruhen gebracht“ worden war, dass ihrem Antrag der für die Reihenfolge der Genehmigung nach § 5 Abs. 1 Satz 4 SeeAnlV maßgebliche Rang des „zuerst genehmigungsfähigen“ Antrags zukomme. Zwar mag das Ruhenlassen des Verfahrens bedeuten, dass es zu einem späteren Zeitpunkt, wenn das Verfahren wieder aufgenommen werden soll, nicht zu einer neuen Antragstellung kommen muss. Eine Rangsicherung i.S. des § 5 Abs. 1 Satz 4 SeeAnlV war damit aber nicht verbunden. Die Vorschrift regelt nämlich, über welchen von mehreren entscheidungsreifen Anträgen die Antragsgegnerin in einer aktuellen Entscheidungssituation zuerst zu entscheiden hat, sie räumt aber einem mangels Entscheidungsreife ruhenden Antrag keine dauerhafte Sperrwirkung gegenüber Anträgen Dritter ein, denen keine aktuellen Entscheidungshindernisse entgegenstehen. Anderenfalls hätte der Antrag bei jedem weiteren Antrag eines Dritten unabhängig von den Ergebnissen der Pilotphase wiederaufleben müssen. Nach Auffassung des Beigeladenen müsste das selbst für solche Anträge gelten, die nicht einmal einen Standort in räumlicher Nähe betreffen, sondern lediglich funktional wegen einer kumulativen Betrachtung der Auswirkungen zu dem ruhenden Antrag in Konkurrenz treten können. Es liegt auf der Hand, dass eine derart weit reichende Sperrwirkung nicht der Zielsetzung des § 5 Abs. 1 Satz 4 SeeAnlV entspricht, die eine schnelle und möglichst effektive Nutzbarmachung der Ausschließlichen Wirtschaftszone ermöglichen soll. Die Modifizierung von § 5 Abs. 1 SeeAnlV im Jahre 2002 durch das Bundesnaturschutzneuregelungsgesetz sollte gerade die Blockade großräumiger Flächen durch eine bloße Antragstellung auf Vorrat verhindern (vgl. Begründung zum Entwurf eines Bundesnaturschutzneuregelungsgesetzes, BT-Drs. 14/7490, S. 56). Wäre die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen der Meinung gewesen, dass ihr über die genehmigten 80 Anlagen hinausgehender Antrag bereits seinerzeit genehmigungsfähig gewesen sei, hätte sie die Genehmigung notfalls im Wege des Rechtsschutzes erstreiten müssen. Dies hat sie aber nicht getan, sondern das Ruhenlassen seitens der Antragsgegnerin akzeptiert und das Antragsverfahren jedenfalls in den folgenden Jahren nicht mehr weiterverfolgt. Selbst wenn also der Antrag aus dem Juni 2004 für die gesamte Zahl von 981 Anlagen genehmigungsfähig gewesen sein sollte, wäre die damit verbundene Position des „zuerst genehmigungsfähigen“ Antrags jedenfalls zu dem Zeitpunkt weggefallen, zu dem auf das Weiterbetreiben des Genehmigungsverfahrens für den nicht genehmigten Teil verzichtet wurde.

29 Erst im Dezember 2006 beantragte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die Aufhebung des Ruhens und die Erteilung der Genehmigung in Bezug auf weitere 40 Anlagen. Zu diesem Zeitpunkt war der Antrag aber jedenfalls deshalb nicht (mehr) genehmigungsfähig, weil die Unterlagen aus dem Jahre 2004 der Aktualisierung bedurften. Das hat die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen nicht anders gesehen, da sie zu ihrem Antrag vom 14. Dezember 2006 unter dem 29. August 2007 u.a. eine Umweltverträglichkeitsstudie, Stand Juli 2007, sowie eine FFH-Verträglichkeitsstudie, Stand ebenfalls Juli 2007, zur Genehmigungsakte eingereicht und sich insoweit nicht auf die mehrere Jahre alten Unterlagen zu ihrem früheren Genehmigungsantrag berufen hat. Diese Unterlagen legte sie im August 2007 vor, zu einem Zeitpunkt also, zu dem über den Antrag der Antragstellerinnen bereits positiv entschieden worden war.

30 Ohne Belang ist schließlich, dass - wie die Beigeladene in ihrer Beschwerdebegründung geltend macht - die Ablehnung einer Pilotphase von mehr als 80 Windenergieanlagen durch die Antragsgegnerin rechtswidrig gewesen sei. Denn ganz davon abgesehen, dass die Beigeladene durch die Beschränkung ihres Antrages auf die besagten 80 Anlagen unter dem 30. Juni 2004 keine 120 Anlagen mehr beantragt hatte, hat sie den Genehmigungsbescheid vom 23. August 2004 bestandskräftig werden lassen und kann sich demnach nicht darauf berufen, dass ihr in Wahrheit eine höhere Anzahl hätte genehmigt werden müssen.

II.

31 Auch aus Art. 12 Abs. 1 GG bzw. Art. 14 GG kann die Beigeladene nichts für sich herleiten.

32 Gegenüber der im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts im Einzelnen begründeten und im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung stehenden Auffassung, dass § 5 Abs. 1 Satz 4 SeeAnlV eine rechtmäßige Schranke der Berufsfreiheit darstelle, ergeben sich aus der Begründung des Zulassungsantrages keine durchgreifenden Bedenken. Dort heißt es vielmehr, dass auf die entsprechende Frage nicht weiter eingegangen werde. Auch auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu Art. 14 GG wird in der Begründung der Beschwerde nicht näher eingegangen. Soweit es dort heißt, dass die Beigeladene das Beschwerdegericht insoweit „dem Amtsermittlungsgrundsatz folgend“ um einen rechtlichen Hinweis bittet, wird das ihrer Darlegungspflicht aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht gerecht. Unabhängig davon hätte ein solcher gerichtlicher Hinweis angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdebegründung erst am späten Nachmittag des letzten Tages der Begründungsfrist aus § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bei Gericht eingegangen ist, realistischerweise ohnehin nicht zu einem fristgerechten Vorbringen mehr führen können.

III.

33 Ist nach allem davon auszugehen, dass die Anfechtungsklage der Beigeladenen gegen die den Antragstellerinnen erteilten Genehmigungen aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird, ist auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 80 a Abs. 3 VwGO nicht zu beanstanden. Dabei kann offen bleiben, ob es insoweit ausreicht, dass ein Rechtsmittel voraussichtlich nicht durchdringt oder darüber hinausgehend noch ein zusätzliches, besonderes Vollzugsinteresse des Genehmigungsinhabers erforderlich ist (vgl. im Einzelnen Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 80 a Rn. 28 f. m.w.N.). Denn die Antragstellerinnen haben ein solches besonderes Interesse dargelegt. Anders, als in der Beschwerdebegründung geltend gemacht wird, haben sie nicht nur „unspezifische“ Gespräche mit Komponentenherstellern geführt. Vielmehr haben sie durch die Vorlage entsprechender Unterlagen, wie etwa eines Schreibens der S. W. P. vom 14. September 2009 sowie eines weiteren Schreibens der W. W. GmbH ebenfalls vom 14. September 2009 unter Beweis gestellt, dass sie bereits weitreichende, nahezu unterschriftsreife und fristgebundene Vereinbarungen mit Lieferanten getroffen haben.

C.

34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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