FG Hamburg 2. Senat, 2010-03-02, 2 K 191/09

2 K 191/09Tribunale fiscale / 2a divisione2 mar 2010

Regest

1. Die Frage, ob sich der Unternehmer auf den Vertrauensschutz des § 6 a Abs. 4 UStG berufen kann, weil er die Unrichtigkeit der Angaben des Abnehmers auch bei Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte, stellt sich erst dann, wenn der Unternehmer seinen Nachweispflichten nach §§ 17 a ff. UStDV vollständig nachgekommen ist(Rn.28) . 2. Die Versicherung des Abnehmers i. S. v. § 17 a Abs. 2 Nr. 4 UStDV, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern, muss im Zeitpunkt der Übergabe erstellt werden. Denn ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Waren hat der veräußernde Unternehmer keinerlei Möglichkeiten mehr, darauf Einfluss zu nehmen, dass die Waren tatsächlich ins Ausland verbracht werden(Rn.14) .

Testo completo

FG Hamburg 2. Senat — 2 K 191/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-03-02

Aktenzeichen: 2 K 191/09

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2010:0302.2K191.09.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 6a UStG 2005, § 4 Nr 1 Buchst b UStG 2005, § 17a UStDV 2005, § 17c UStDV 2005

Leitsatz

  1. Die Frage, ob sich der Unternehmer auf den Vertrauensschutz des § 6 a Abs. 4 UStG berufen kann, weil er die Unrichtigkeit der Angaben des Abnehmers auch bei Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte, stellt sich erst dann, wenn der Unternehmer seinen Nachweispflichten nach §§ 17 a ff. UStDV vollständig nachgekommen ist(Rn.28) .

  2. Die Versicherung des Abnehmers i. S. v. § 17 a Abs. 2 Nr. 4 UStDV, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern, muss im Zeitpunkt der Übergabe erstellt werden. Denn ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Waren hat der veräußernde Unternehmer keinerlei Möglichkeiten mehr, darauf Einfluss zu nehmen, dass die Waren tatsächlich ins Ausland verbracht werden(Rn.14) .

Orientierungssatz

  1. Nichtzulassungsbeschwerde wurde eingelegt (Az. des BFH: V B 31/10).

  2. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom 30.9.2010 V B 31/10, nicht dokumentiert).

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