St 3/25•Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, 2026-06-25, St 3/25
Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, 2026-06-25, St 3/25
St 3/25Corte costituzionale25 giu 2026
Regest
Organstreitverfahren wegen Funktionszulage in der Altersversorgung für Abgeordnete
Testo completo
Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, 2026-06-25, St 3/25
Leitsatz
Organstreitverfahren wegen Funktionszulage in der Altersversorgung für Abgeordnete
Entscheidung
STAATSGERICHTSHOF
DER FREIEN HANSESTADT BREMEN
Organstreitverfahren wegen Funktionszulage in der Altersversorgung für Abgeord-nete
Beschluss vom 25. Juni 2026 (St 3/25)
Leitsätze
1. Die Kundgabe politischer Meinungen, die ein Richter zu einer Zeit geäußert hat, als er noch nicht Mitglied des Staatsgerichtshofs war und daher den besonderen An-forderungen dieses Richteramtes noch nicht Rechnung zu tragen hatte, rechtfertigt grundsätzlich eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nicht.
2. Erforderlich für die Beurteilung ist stets eine Gesamtwürdigung von Inhalt, Form und Rahmen der jeweiligen Äußerung sowie dem sachlichen und zeitlichen Bezug zu dem anhängigen Verfahren, in dem das Ablehnungsgesuch gestellt wird.
3. Die vor Übernahme des Richteramtes im Gastkommentar einer Tageszeitung ge-äußerten Zweifel an der demokratischen Haltung einer Partei begründen weder nach dem Inhalt, noch nach der Form oder dem Rahmen, in dem die Äußerungen getätigt worden sind, eine Besorgnis der Befangenheit. Sie weisen auch keinen inhaltlichen Bezug zu dem vorliegenden Verfahren auf, in dem um die Verfas-sungsmäßigkeit einer neu gestalteten Abgeordnetenversorgung gestritten wird.
4. Ein früheres Rechtsgutachten des Richters stellt ebenfalls keine hinreichende Grundlage für eine Besorgnis der Befangenheit dar, wenn bereits kein inhaltlicher Zusammenhang zu dem Verfahren erkennbar ist, in dem der Befangenheitsantrag gestellt wird.
5. Auch bei einer Gesamtbetrachtung der getätigten Äußerungen und darüber hin-ausgehender Umstände muss nachvollziehbar der Eindruck fehlender Unvorein-genommenheit gegenüber den entscheidungsrelevanten Rechtsfragen entstehen. Spekulationen über das Abstimmungsverhalten des Richters in vorhergehenden Verfahren vor dem Staatsgerichtshof sind hierfür offenkundig nicht geeignet.
Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen
St 3/25
Beschluss
In dem Organstreitverfahren
des Mitglieds der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) Jan Timke, Wurster Straße 406, 27580 Bremerhaven
– Antragsteller –
Prozessbevollmächtigter:
g e g e n die Bremische Bürgerschaft, vertreten durch die Präsidentin der Bremischen Bürger-schaft, Am Markt 20, 28195 Bremen
– Antragsgegnerin –
Mitwirkungsberechtigte: Senatorin für Justiz und Verfassung, Richtweg 16 - 22, 28195 Bremen
hat der Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen durch
den Präsidenten Prof. Sperlich, die Vizepräsidentin Prof. Dr. Schlacke, den Richter Dr. Florstedt, die Richterin Prof. Dr. Heesen, die Richterin Prof. Dr. Lange und die Richterin Stybel
am 25. Juni 2026 beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den Richter Prof. Dr. Fi-scher-Lescano wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller macht die Besorgnis der Befangenheit von Richter Prof. Dr. Fischer- Lescano in einem Organstreitverfahren geltend, in dem um die Verletzung von Abgeord-netenrechten durch die Neugestaltung der Altersversorgung im Bremischen Abgeordne-tengesetz gestritten wird.
1. Der Antragsteller ist Vorsitzender der Fraktion Bündnis Deutschland in der Bremischen Bürgerschaft. In dem vorliegenden Organstreitverfahren wendet er sich gegen eine Ände-rung des Bremischen Abgeordnetengesetzes, die mit Wirkung ab dem 1. Januar 2026 in Kraft getreten ist. Mit dem Gesetz wurde ein neues System der Altersversorgung der Ab-geordneten eingeführt, das sich an einem modifizierten Pensionsmodell orientiert. Der An-tragsteller sieht sich dadurch in seinen verfassungsmäßigen Rechten auf Freiheit und Gleichheit des Mandats verletzt, dass mit der Neuregelung der Altersversorgung eine Funktionszulage für Fraktionsvorsitzende geschaffen wurde, die er im Gegensatz zu den anderen Fraktionsvorsitzenden nicht in Anspruch nehmen könne, weil er für den Verbleib in einem bis zum Jahr 2011 geltenden Versorgungsmodells optiert habe.
2. Der Antragsteller hat mit seinem Antragsschriftsatz vom 9. Oktober 2025 den Richter Prof. Dr. Fischer-Lescano wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung seines Ablehnungsgesuchs trägt er im Wesentlichen vor:
Prof. Dr. Fischer-Lescano habe sich in der Vergangenheit häufiger in den Medien zu be-stimmten Parteien rechts der politischen Mitte kritisch geäußert. Mit seinen öffentlichen Wertungen, die ein linkes Meinungsbild vermuten ließen, bestehe bereits grundsätzlich die Besorgnis der Befangenheit bei Klagen vor dem Staatsgerichtshof, die Parteien oder Frak-tionen der Bremischen Bürgerschaft berührten. Im vorliegenden Verfahren bestehe auch ganz konkret eine Besorgnis der Befangenheit. In einem Gastkommentar in der „taz“ vom 9. Juni 2023 habe er „Zweifel an der demokratischen Haltung“ der konservativen Wähler-vereinigung Bürger in Wut (BiW) geäußert, die später mit Bündnis Deutschland fusioniert sei. Weiter habe er ausgeführt, dass die BiW und die in Teilen rechtsextreme AfD „Ge-schwister im Geiste“ seien und dass es sich bei den Bürgern in Wut nicht um eine demo-kratische Partei handele. Der Antragsteller sei seinerzeit Vorsitzender der BiW gewesen. Er habe die Fusion zwischen BiW und Bündnis Deutschland maßgeblich verantwortet. Diese Aussagen seien nicht nur falsch, sie stünden auch einer unparteiischen Sichtweise und Bewertung des Verfahrens entgegen. Richter Prof. Dr. Fischer-Lescano habe außer-dem in einem Rechtsgutachten für die FDP zur Besetzung des Bremerhavener Wahlprü-fungsgerichts im Jahr 2023 eine „krude Rechtsauffassung“ vertreten, die sich gegen die Fraktion Bündnis Deutschland gerichtet habe. In Anbetracht seiner Äußerungen schwinge die untergründige Einstellung mit, dass es nicht schade sei, wenn der Vorsitzende der von dieser Partei gegründeten Fraktion weniger Mittel aus öffentlichen Haushalten zur Verfü-gung gestellt bekomme als andere. Unter solchen Umständen bestehe die begründete Be-sorgnis der Befangenheit.
Die Antragsgegnerin hält das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Prof. Dr. Fischer- Lescano für unbegründet und verweist darauf, dass dieser in der Sitzung der Bremischen Bürgerschaft am 22./23. Januar 2025 einstimmig, also auch mit Zustimmung des Antrag-stellers, zum Mitglied des Staatsgerichtshofs gewählt worden sei.
3. Richter Prof. Dr. Fischer-Lescano hat unter dem 27. Mai 2026 eine dienstliche Stellung-nahme abgegeben und darin ausgeführt, dass aus seiner Sicht weder sein Meinungsbei-trag in der „taz“ noch sein Rechtsgutachten zum Bremerhavener Wahlprüfungsgericht die Besorgnis der Befangenheit begründeten. Der Meinungsbeitrag in der „taz“ analysiere das Wahlprogramm der BiW und kritisiere insbesondere den darin enthaltenen Vorschlag eines unmittelbar gewählten Landespräsidenten wegen der ihm zugedachten Befugnisse zur Be-stimmung der Richter des Staatsgerichtshofs und der obersten Landesgerichte. Ein Text, der für die Unabhängigkeit der Justiz streite, tauge nur schwer zum Anlass für einen Be-fangenheitsantrag. Ein Beitrag zum Wahlprogramm einer Partei, die es rechtlich nicht mehr gebe, und der zwei Jahre vor seiner Wahl zum Richter am Staatsgerichtshof verfasst wor-den sei, könne keinen Befangenheitseindruck in einem Verfahren begründen, in dem es um technische Fragen der Gestaltung von Funktionszulagen in der Altersversorgung ginge. Auch das Rechtsgutachten habe er vor der Übernahme des Richteramtes erstellt. Es bringe lediglich zum Ausdruck, dass der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit auch für die Be-setzung des Wahlprüfungsgerichts in Bremerhaven keine uneingeschränkte Geltung be-anspruchen könne, sondern mit den Grundsätzen des freien Mandats und der Funktions-fähigkeit demokratischer Institutionen in eine praktische Konkordanz zu bringen sei. Diese Auffassung sei bereits damals in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertreten worden.
4. Der Antragsteller hat zu der dienstlichen Stellungnahme des Richters Prof. Dr. Fischer- Lescano vorgetragen, dass nach der gebotenen Gesamtbetrachtung weiterhin erhebliche Zweifel an der inneren Distanz des Richters verblieben. Der Gastkommentar in der „taz“ beschränke sich nicht auf eine nüchterne Analyse einzelner Programmpunkte, sondern ordne das vom Antragsteller gegründete politische Projekt als autoritäre und antidemokra-tische Gefahr ein und stelle es in einen Zusammenhang mit Verfassungsfeindlichkeit und Gefährdung der Unabhängigkeit der Justiz. Eine entsprechende Einstufung durch den Ver-fassungsschutz habe es jedoch zu keinem Zeitpunkt gegeben. Bei dem Rechtsgutachten handele es sich nicht um eine losgelöste wissenschaftliche Abhandlung, sondern um ein Tätigwerden in einem politisch zugespitzten Konflikt, der die institutionelle Stellung der vom Antragsteller vertretenen politischen Kraft beeinträchtigt habe. Ein Verfassungsrichter dürfe nicht in einem Verfahren urteilen, wenn er zuvor parteilich gegen den Antragsteller des Verfahrens tätig geworden sei. Die kritisierten Veröffentlichungen lägen zeitlich dicht an der Wahl zum Verfassungsrichter und hätten nicht abstrakte verfassungsrechtliche Fra-gen, sondern das politische Wirken des Antragstellers und die institutionelle Stellung seiner Partei betroffen.
II.
Der Antrag auf Ablehnung des Richters Prof. Dr. Fischer-Lescano ist unbegründet. Die vom Antragsteller geltend gemachten Umstände geben im Ergebnis keinen Anlass, an sei-ner Unvoreingenommenheit zu zweifeln. Er ist daher nicht wegen Besorgnis der Befangen-heit von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen.
1. Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters des Staatsgerichtshofs nach § 12 Abs. 1 BremStGHG i.V.m. § 19 BVerfGG setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu rechtfertigen.
a) Für die Besorgnis der Befangenheit kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich parteilich oder befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommen-heit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 152, 332, 337 Rn. 15; 156, 340, 348 Rn. 21; 159, 135, 141 Rn. 18 m.w.N.). Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn Umstände An-lass zur Sorge geben, dass ein Richter oder eine Richterin aus persönlichen oder anderen Gründen auf eine bestimmte Rechtsauffassung schon so festgelegt ist, dass er oder sie sich gedanklich nicht mehr lösen kann oder will und entsprechend für Gegenargumente nicht mehr offen ist. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Richterinnen und Richter eines Verfassungsgerichts über jene innere Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, in Unvoreingenommenheit und Objektivität zu entscheiden. Bei den Vor-schriften über die Besorgnis der Befangenheit geht es aber auch darum, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden (vgl. BremStGH, Beschl. v. 05.04.2016, St 1/16 u.a., juris Rn. 19; BVerfGE 152, 332, 337 Rn. 15; 156, 340, 348 Rn. 21; 159, 135, 141 Rn. 19 m.w.N).
Eine Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 12 Abs. 1 BremStGHG i.V.m. § 19 BVerfGG kann allerdings nicht aus den allgemeinen Gründen hergeleitet werden, die nach der ausdrücklichen Regelung des § 18 Abs. 2 und 3 BVerfGG einen Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes nicht rechtfertigen. Es wäre ein Wertungswiderspruch, könnte gerade auf diese Gründe dennoch die Besorgnis der Befangenheit gestützt werden. Daher muss stets etwas Zusätzliches gegeben sein, das über die bloße Tatsache der Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren und das Äußern einer wissenschaftlichen Meinung zu einer für das jetzige Verfahren bedeutsamen Rechtsfrage hinausgeht, damit eine Besorgnis der Befangenheit nach dem dafür geltenden Maßstab als begründet erachtet werden kann (vgl. BremStGH, Beschl. v. 09.12.2019, St 1/19, juris Rn. 16; Beschl. v. 05.04.2016, St 1/16 u.a., juris Rn. 20; BVerfGE 135, 248, 257 Rn. 24; 148, 1, 8 Rn. 20; 152, 332, 339 Rn. 18).
b) Auch die Kundgabe politischer Meinungen, die ein Richter oder eine Richterin zu einer Zeit geäußert hat, als er oder sie noch nicht Mitglied des Staatsgerichtshofs war und daher den besonderen Anforderungen dieses Richteramtes noch nicht Rechnung zu tragen hatte, rechtfertigt grundsätzlich eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nicht (vgl. BVerfGE 142, 9, 14 Rn. 17; 142, 18, 21 Rn. 14; 148, 1, 7 Rn. 18; 154, 312, 316 Rn. 15). Den Bestimmungen über die Wahl der Mitglieder des Staatsgerichtshofs in Art. 139 BremLV sowie in §§ 2 und 3 BremStGHG liegt als selbstverständlich zugrunde, dass auch Personen, die als Repräsentantinnen und Repräsentanten von Parteien politische Funkti-onen in den Parlamenten ausgeübt und politische Ämter in den Regierungen bekleidet haben, zu Mitgliedern des Staatsgerichtshofs gewählt und ernannt werden können, um gegebenenfalls ihre politischen Erfahrungen für die Verfassungsrechtsprechung fruchtbar zu machen (vgl. BVerfGE 99, 51, 51, 56 f.; 142, 9, 14 Rn. 17; 142, 18, 21 Rn. 14; 148, 1, 7 Rn. 18; zu Art. 94 Abs. 1 GG sowie den §§ 3 ff. BVerfGG). Damit geht die Erwartung des Verfassungs- und Gesetzgebers einher, dass Richterinnen und Richter eines Verfassungs-gerichts über jene Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, in Unvorein-genommenheit und Objektivität zu entscheiden (vgl. BVerfGE 35, 171, 173 f.), und dass sie ihre Rolle unabhängig von früheren parteipolitischen Auseinandersetzungen und auch unabhängig von den Auffassungen der sie vorschlagenden politischen Partei ausüben wer-den (vgl. BVerfGE 142, 9, 14 f. Rn. 17; 142, 18, 21 Rn. 14; 148, 1, 7 Rn. 18). Wenn ein Richter oder eine Richterin zuvor Aufgaben politischer Gestaltung zu erfüllen hatte und in diesem Zusammenhang am Wettstreit unterschiedlicher politischer Auffassungen teil-nahm, genügt dies für sich genommen nicht, um die Besorgnis der Befangenheit zu be-gründen (BVerfGE 148, 1, 7 Rn. 18; BVerfGE 158, 244, Rn. 15). Gleiches gilt, wenn ein Richter oder eine Richterin am rechtswissenschaftlichen oder rechtspolitischen Diskurs teilgenommen und sich in diesem Rahmen gegebenenfalls auch mit prononcierten Äuße-rungen zu Wort gemeldet hat.
Zweifel an der Objektivität eines Richters oder einer Richterin des Staatsgerichtshofs kön-nen allerdings dann berechtigt sein, wenn sich aufdrängt, dass ein innerer Zusammenhang zwischen einer vor der Amtsübernahme mit Engagement geäußerten politischen Überzeu-gung oder rechtlichen Einordnung und seiner oder ihrer Rechtsauffassung im konkreten Verfahren besteht oder wenn frühere Forderungen des Richters oder der Richterin nach einer Rechtsänderung in einer konkreten Beziehung zu einem während der Amtszeit beim Staatsgerichtshof anhängigen Verfahren stehen (vgl. BVerfGE 158, 244 Rn. 16). Äußerun-gen zu politischen Vorgängen allein führen deshalb aber noch nicht dazu, dass Verfah-rensbeteiligte darin vernünftigerweise die Festlegung auf eine bestimmte Rechtsauffas-sung sehen können (BVerfGE, 156, 340, 349, Rn. 23; 159, 135 Rn. 20). Entscheidend ist, dass das jeweilige Verhalten den Schluss zulässt, dass der Richter oder die Richterin einer der eigenen Ansicht widersprechenden Rechtsauffassung nicht mehr frei und unvoreinge-nommen gegenübersteht, sondern festgelegt ist (vgl. BVerfGE 142, 9, 15 f. Rn. 18; 142, 18, 22 Rn. 15; 148, 1, 8 Rn. 19; 158, 244 Rn. 16). Dabei kann der Eindruck der Vorfestle-gung aus der maßgeblichen Sicht der Verfahrensbeteiligten umso eher entstehen, je enger der zeitliche Zusammenhang mit einem solchen Verfahren ist. Je länger hingegen eine politische Äußerung zurückliegt, desto weniger kann sie die Besorgnis der Befangenheit begründen. Das Zeitmoment ist allerdings für die Beurteilung im Rahmen von § 19 BVerfGG nicht allein maßgeblich. Erforderlich ist stets eine Gesamtwürdigung von Inhalt, Form und Rahmen der jeweiligen Äußerung sowie dem sachlichen und zeitlichen Bezug zu dem anhängigen Verfahren, in dem das Ablehnungsgesuch gestellt wird (vgl. BVerfGE 142, 9, 15 f. Rn. 18; 142, 18, 22 Rn. 15; 158, 244 Rn. 16).
2. Ausgehend von diesem Maßstab ist nicht von einer Besorgnis der Befangenheit des Richters Prof. Dr. Fischer-Lescano auszugehen. Weder seine Äußerungen in dem Gast-kommentar in der „taz“ vom 9. Juni 2023 noch seine im Rahmen eines Gutachtens vertre-tene Rechtsauffassung im Zusammenhang mit der Besetzung des Bremerhavener Wahl-prüfungsgerichts bieten bei vernünftiger Würdigung Anlass, an seiner Unvoreingenom-menheit im vorliegenden Verfahren zu zweifeln.
a) Soweit Richter Prof. Dr. Fischer-Lescano in dem damaligen Gastkommentar für die „taz“ „Zweifel an der demokratischen Haltung“ der Partei Bürger in Wut geäußert und sie und die AfD als „Geschwister im Geiste“ bezeichnet hat, liegt darin offensichtlich keine juristi-sche Aussage, sondern eine politische Bewertung. Ausgangspunkt für den Gastkommen-tar soll eine Kritik des Politikwissenschaftlers Lothar Probst an Aussagen des Bürgermeis-ters Dr. Bovenschulte nach den Wahlen zur Bremischen Bürgerschaft gewesen sein, der die Partei Bürger in Wut nicht zu den demokratischen Parteien gerechnet habe, mit denen er Gespräche führen wolle. Diese Einschätzung habe Herr Probst als kaum haltbar ange-sehen, weil sich die Partei demokratischer Instrumente bediene. Mit dieser Kritik setzt sich Prof. Dr. Fischer-Lescano in seinem Gastkommentar auseinander und legt unter Heran-ziehung des Wahlprogramms der Partei dar, dass in Hinblick auf die Menschenwürde und das Demokratieverständnis der Partei Zweifel an ihrer demokratischen Haltung bestünden. In besonderer Weise wird auf das Konzept der Wahl eines „Landespräsidenten“ eingegan-gen, dem direkter Zugriff auf die Judikative gewährt werden solle, indem er die Richterin-nen und Richter des Staatsgerichtshofs und der obersten Landesgerichte bestimmen kön-nen solle.
Diese Ausführungen stellen politische Bewertungen des Wahlprogramms einer Partei dar, die zu einem Zeitpunkt geäußert worden sind, als Prof. Dr. Fischer-Lescano noch nicht Mitglied des Staatsgerichtshofs war und daher auch noch nicht den besonderen Anforde-rungen dieses Richteramtes in seinem Verhalten Rechnung zu tragen hatte. Der Anlass bestand in einer auch in der Öffentlichkeit geführten Diskussion über die Gefahren, die von rechtspopulistischen Parteien für die Demokratie ausgehen. Bei den Äußerungen handelt es sich um Werturteile im politischen Meinungskampf. Mit dem Gastkommentar hat Prof. Dr. Fischer-Lescano zwar deutliche Positionen gegenüber der Partei Bürger in Wut bezo-gen. Sympathie, Antipathie oder Gleichgültigkeit eines Richters gegenüber Verfahrensbe-teiligten sind jedoch keine zuverlässigen Anzeichen dafür, dass ein Richter nicht pflichtge-mäß ohne Ansehen der Person entscheidet (vgl. BVerfGE 73, 330, 338 f.). Eine Besorgnis der Befangenheit ist hierdurch regelmäßig nicht begründet (vgl. BVerfGE 142, 18, Rn. 20).
Auch in der Form bietet der Gastkommentar keinen Anhalt dafür, dass zwischen der poli-tischen Überzeugung und der rechtlichen Bewertung von Sachverhalten, die die Reprä-sentanten der Partei betreffen, nicht hinreichend differenziert werden könnte. Der Gast-kommentar ist sachlich abgefasst und verzichtet auf überspitzte Formulierungen. Er ge-langt zu Bewertungen, die argumentativ begründet werden. Ein besonderes emotionales Engagement oder eine überschießende Tendenz kann den Ausführungen nicht entnom-men werden.
Neben dem Zeitmoment, dem Inhalt, der Form und dem Rahmen, in dem die Äußerungen getätigt worden sind, spricht zudem der fehlende sachliche und zeitliche Bezug zum vor-liegenden Verfahren gegen eine begründete Besorgnis der Befangenheit. Verfahrensbe-teiligte ist vorliegend nicht die Partei Bürger in Wut, sondern ihr ehemaliger Parteivorsit-zender persönlich. Die Partei Bürger in Wut besteht auch nicht mehr. Sie ist im Juni 2023 mit der Partei Bündnis Deutschland verschmolzen. In dem vorliegenden Verfahren geht es zudem nicht ansatzweise um das Verhältnis der damaligen Partei Bürger in Wut oder der heutigen Partei Bündnis Deutschland zur Demokratie und insbesondere zur Unabhängig-keit der Justiz. Keiner der beanstandeten Äußerungen lässt sich bereits eine Antwort auf die in diesem Verfahren zu entscheidenden Rechtsfragen entnehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.07.1986, 1 BvR 713/83, juris Rn. 17, BVerfGE 73, 330), ob die neue rechtliche Ge-staltung der Altersversorgung der Abgeordneten der Bremischen Bürgerschaft an einem Gleichheitsverstoß leidet, insbesondere ob § 13 Abs. 2 BremAbgG n.F. mit der Landesver-fassung vereinbar ist. Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Altersversorgung von Ab-geordneten stellen sich unabhängig davon, welcher Partei der jeweilige Abgeordnete an-gehört, der den Antrag im Organstreitverfahren gestellt hat, zumal sie grundsätzlich auch Abgeordnete anderer Parteien betreffen können.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass Stellungnahmen in Wahrnehmung früherer Tätig-keiten und Funktionen nur dann eine Befangenheit besorgen lassen, wenn weitere Um-stände vorliegen, die befürchten lassen, dass der Richter auch in dem veränderten institu-tionellen Rahmen, in den er als Richter eines Verfassungsgerichts gestellt ist, nicht unvor-eingenommen entscheiden wird (vgl. BVerfGE 142, 9, Rn. 23; 142, 18, Rn. 21). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich.
b) Auch die Erstellung eines Rechtsgutachtens zur Zusammensetzung des Bremerhave-ner Wahlprüfungsgerichts im Jahr 2023 im Auftrag der Bremerhavener FDP stellt keine hinreichende Grundlage für eine Besorgnis der Befangenheit dar.
Die Erstellung eines rechtswissenschaftlichen Gutachtens begründet grundsätzlich selbst dann keine Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG, wenn es sich zu einer Rechtsfrage verhält, die im anhängigen Verfahren von Bedeutung ist (vgl. zu den Folge-rungen aus § 18 Abs. 2 und 3 BVerfGG u.a. BVerfGE 82, 20, 38; 135, 248, 257 Rn. 24; 152, 332, 339 Rn. 18; 155, 357, 371 Rn. 29). Nur wenn etwa zu der wissenschaftlichen Äußerung des Richters zu einer Rechtsfrage als solcher zusätzliche Gesichtspunkte hin-zukommen, die gegen eine Unparteilichkeit desselben sprechen, kommt nach den Um-ständen des Einzelfalls ausnahmsweise eine Ablehnung nach § 19 BVerfGG in Betracht. Diese zusätzlichen Umstände müssen eine besonders enge Beziehung des Richters oder der Richterin zu den zur verfassungsrechtlichen Prüfung anstehenden Rechtsfragen in der Öffentlichkeit geschaffen haben (vgl. BVerfGE 148, 1, 8 Rn. 20; 152, 332, 339 Rn. 18; 167, 28, Rn. 25).
Danach vermag die Erstellung eines Rechtsgutachtens zur Zusammensetzung des Bre-merhavener Wahlprüfungsgerichts im Jahr 2023 bereits im Ansatz keinen Anknüpfungs-punkt für eine begründete Besorgnis der Befangenheit zu bieten. Das von Prof. Dr. Fischer- Lescano erstellte Rechtsgutachten verhält sich ausschließlich zu der verfassungsrechtli-chen Frage, ob das Wahlprüfungsgericht für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung in Bremerhaven nach dem sogenannten Spiegelbildlichkeitsgrundsatz zu besetzen ist. Die Rechtsfrage weist keinerlei inhaltlichen Zusammenhang zum vorliegenden Verfahren auf, in dem es um die Vereinbarkeit einer Vorschrift über die Versorgung im Abgeordnetenge-setz mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz geht. Zu den Rechtsfragen, die im vorliegenden Verfahren von maßgeblicher Bedeutung sind, hat sich Richter Prof. Dr. Fischer-Lescano zu keinem Zeitpunkt in wissenschaftlicher oder anderer Form geäußert.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann aus dem Rechtsgutachten auch nicht deshalb ein Befangenheitsgrund hergeleitet werden, weil Prof. Dr. Fischer-Lescano in dem damaligen Gutachten zur Besetzung des Bremerhavener Wahlprüfungsgerichts eine „krude Rechtsauffassung“ vertreten habe, die sich gegen die Fraktion von Bündnis Deutschland gerichtet habe. Das Rechtsgutachten hat sich im Kern mit der Frage befasst, wie die Vorschrift des § 37 Abs. 1 Satz 3 BremWahlG auszulegen ist, wonach die durch die Stadtverordnetenversammlung zu bestimmenden Mitglieder des Wahlprüfungsgerichts von der Stadtverordnetenversammlung unter Berücksichtigung der Stärke der Parteien und Wählervereinigungen zu wählen sind. Das Gutachten gelangt zu dem Ergebnis, dass der Spiegelbildlichkeitsgrundsatz auch nach dieser Vorschrift nicht absolut gelte, sondern in praktische Konkordanz mit den Grundsätzen des freien Mandats und der Funktionsfähig-keit der demokratischen Institutionen zu bringen sei. Bei dieser im Gutachten vertretenen Ansicht handelt es sich nicht um eine „krude Rechtsauffassung“, sie entspricht im Ergebnis vielmehr der herrschenden Meinung. Das OVG Bremen hat in einem die Besetzung des Wahlprüfungsgerichts in Bremerhaven betreffenden Beschwerdeverfahren ausgeführt, dass § 37 Abs. 1 Satz 3 BremWahlG keinen Parteienproporz garantiere, sondern lediglich verhindern solle, dass es zu einer einseitigen parteipolitischen Besetzung komme (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 17.01.2024, 1 B 22/24, juris Rn. 12). Auch der Staatsgerichtshof geht in seiner Auslegung zu der im Wortlaut ähnlichen Vorschrift des Art. 139 Abs. 3 Satz 2 BremLV, nach dem bei der Wahl der Mitglieder des Staatsgerichtshofs die Stärke der Par-teien nach Möglichkeit berücksichtigt werden soll, davon aus, dass es sich um eine echte Wahl handele und die Vorschrift weder ein Vorschlagsrecht von Parteien oder Fraktionen noch ein Zugriffs- oder Präsentationsrecht begründe (BremStGH, Urt. v. 07.01.1977, St 2/75, juris Rn. 19). Ebenso stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass die Funktions-fähigkeit des Parlaments ein gleichwertiges Rechtsgut von Verfassungsrang sei, das grundsätzlich geeignet sei, Einschränkungen der Beteiligungsmöglichkeiten der Abgeord-neten zu rechtfertigen (BVerfGE 160, 368, Rn. 54 zur Wahl eines Vizepräsidenten des Bundestages).
Eine andere Bewertung folgt schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass das Gutachten nach Auffassung des Antragstellers in einem politisch zugespitzten Konflikt erstellt worden sei und sich im Ergebnis gegen die institutionelle Mitwirkung der Partei Bündnis Deutsch-land in einem parlamentarischen Kontrollgremium gestellt habe. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist Richter Prof. Dr. Fischer-Lescano nicht „gegen ihn parteilich gewor-den“. Das Rechtsgutachten richtete sich nicht gegen die Partei Bürger in Wut oder Bündnis Deutschland, sondern stellte zu der in der Stadtverordnetenversammlung streitigen Rechtsfrage der Besetzung des Wahlprüfungsgerichts eine vertretbare Auffassung dar. Antragsteller ist im vorliegenden Verfahren auch nicht die Partei oder Fraktion Bündnis Deutschland, sondern der Antragsteller persönlich. Im Übrigen geht Art. 139 BremLV selbstverständlich davon aus, dass auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Hochschullehrerinnen und -lehrer zum Mitglied des Staatsgerichtshofs gewählt werden können. Sofern diese im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit für oder gegen einen späteren Verfahrensbeteiligten im Prozess vor dem Staatsgerichtshof tätig geworden sind, führt dies nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG nur dann zu einem Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes, wenn er oder sie in derselben Sache bereits von Berufs wegen tätig gewe-sen ist. Eine Tätigkeit in einer anderen Sache begründet weder einen Ausschluss noch eine Befangenheit, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten, wofür hier nichts ersicht-lich ist.
c) Auch eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Art und Weise der von Richter Prof. Fischer-Lescano getätigten Ausführungen vermag die Besorgnis der Be-fangenheit nicht zu tragen. Zwar können sich hinzutretende besondere Umstände grund-sätzlich aus deren summativer Wirkung ergeben (vgl. BVerfGE 142, 9, 14 Rn. 17; 142, 18, 21 Rn. 14). Aber auch bei Abstellen auf das Zusammenwirken unterschiedlicher Umstände müssen diese in der Gesamtschau nachvollziehbar den Eindruck fehlender Unvoreinge-nommenheit gegenüber den entscheidungsrelevanten Rechtsfragen begründen (BVerfGE 167, 28, Rn. 38).
Dies ist hier nicht der Fall. Die im Befangenheitsantrag aufgeführten Äußerungen, die alle-samt zeitlich vor seiner Wahl zum Mitglied des Staatsgerichtshofs liegen, sind insgesamt nicht durch Umstände gekennzeichnet, die eine Befürchtung fehlender Neutralität und Un-voreingenommenheit gegenüber den einschlägigen Rechtsfragen des anhängigen Verfah-rens begründen können. Insbesondere ist seinen Äußerungen erkennbar keine Vorfestle-gung in Hinblick auf die Entscheidung des anhängigen Verfahrens zu entnehmen. Speku-lationen über das Abstimmungsverhalten des Richters Prof. Dr. Fischer-Lescano in ande-ren, bereits entschiedenen Verfahren vor dem Staatsgerichtshof sind offenkundig zur Be-gründung eines Befangenheitsgesuchs nicht geeignet.
III.
Zur Mitwirkung an dem vorliegenden Beschluss waren alle Mitglieder des Staatsgerichts-hofs mit Ausnahme des abgelehnten Richters Prof. Dr. Fischer-Lescano berufen. Wird ein Richter des Staatsgerichtshofs wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so entschei-det der Staatsgerichtshof nach § 12 BremStGHG i.V.m. § 19 Abs. 1 BVerfGG unter Aus-schluss des Abgelehnten. Eine Ergänzung durch einen Stellvertreter findet nicht statt. Sie würde nach § 13 BremStGHG erst dann erfolgen, wenn die Ablehnung oder Selbstableh-nung eines seiner Mitglieder für begründet erklärt würde oder ein anderer Fall der in § 13 BremStGHG erwähnten Ausschlüsse von der Amtsausübung vorliegen würde. Daran fehlt es hier.
IV.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Verfahren gebührenfrei ist und Aus-lagen nicht erstattet werden (§ 19 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BremStGHG).
V.
Die Entscheidung ist einstimmig ergangen.
gez. Prof. Sperlich gez. Prof. Dr. Schlacke gez. Dr. Florstedt
gez. Prof. Dr. Heesen gez. Prof. Dr. Lange gez. Stybel
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