Sozialgericht Bremen, 2026-05-11, S 52 SB 100/26 ER

S 52 SB 100/26 ERTribunale delle assicurazioni sociali11 mag 2026

Testo completo

Sozialgericht Bremen, 2026-05-11, S 52 SB 100/26 ER

Entscheidung

Sozialgericht Bremen

S 52 SB 100/26 ER

Beschluss

In dem Rechtsstreit

– Antragsteller –

Prozessbevollmächtigte:

, -

g e g e n

- -

– Antragsgegnerin –

hat die 52. Kammer des Sozialgerichts Bremen am 11. Mai 2026 durch ihre Vorsitzende, , beschlossen:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, bei dem Antragsteller das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens aG ab dem 18. März 2026 festzustellen.

Die Feststellung erfolgt vorläufig und gilt längstens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache.

Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.

Gründe

Der Antrag ist nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, zulässig und begründet.

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteils notwendig erscheint.

Ein solcher Nachteil ist anzunehmen, wenn einerseits dem Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner ein materiellrechtlicher Leistungsanspruch in der Hauptsache – mit hinreichender Wahrscheinlichkeit – zusteht (Anordnungsanspruch) und es ihm andererseits nicht zuzumuten ist, die Entscheidung über den Anspruch in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung).

Beide stehen im Übrigen nicht isoliert neben-, sondern vielmehr in einer Wechselbeziehung zueinander, nach der die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit beziehungsweise Schwere des drohenden Nachteils zu verringern sind und umgekehrt (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 14. Aufl. 2023, § 86b Rn. 27 ff.): Wäre eine Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Wäre eine Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund, auch wenn auf diesen nicht gänzlich verzichtet werden kann.

Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- oder Rechtslage im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, welchem Beteiligten ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache eher zuzumuten ist. Dabei sind grundrechtliche Belange des Antragstellers im Rahmen der Abwägung umfassend zu berücksichtigen.

Ausgehend von diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung bzgl. des begehrten Merkzeichens hier vor.

Zunächst hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht.

Der Antragsteller hat glaubhaft vorgetragen, auf einen Elektrofahrstuhl angewiesen zu sein. Hier wird insbesondere auf den für die Antragsgegnerin erstatteten Bericht des Neurologen vom 10. November 2025 (Blatt 56 der Gerichtsakte) verwiesen, wonach die Notwendigkeit eines Elektrorollstuhls bei Gehstrecken von mehr als fünf Metern wegen der ausgeprägten Gangstörung und der Feinmotorikstörung der linken Hand besteht. Zudem ist hier weiter die von angegebene deutliche motorische Fatigue mit Erschöpfung nach weniger als einer Stunde körperlicher Aktivität zu berücksichtigen, die ebenfalls dazu führt, dass ein mechanischer Aktivrollstuhl nicht mehr benutzt werden kann.

Weiter hat der Antragsteller glaubhaft dargetan, dass das Ein- und Aussteigen aus dem Fahrzeug, das Entnehmen des Rollstuhls aus dem Kofferraum sowie das Umsetzen in den Rollstuhl auf normalen Parkplätzen nicht möglich ist, da der hierfür erforderliche seitliche Bewegungsraum fehlt bzw. kein Platz für die auszulegende Auffahrrampe besteht. Auch ist er auf eine abgesenkte Bordsteinkante angewiesen, da normale Bordsteine mit dem Elektrorollstuhl nicht sicher überwindbar sind. Mithin ist der Antragsteller bei Nutzung regulärer Parklücken konkret in seiner körperlichen Unversehrtheit gefährdet, da er zum Ein- und Aussteigen auf die Nutzung der Fahrbahn angewiesen ist (vgl. Vorbringen des Antragstellers im Widerspruchverfahren, Blatt 201 der Verwaltungsakte).

Bei offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache – wie vorliegend: Hier sind weitere medizinische Ermittlungen unumgänglich – hat die begehrte Feststellung im Wege der Folgenabwägung zu erfolgen.

Vorliegend lässt sich nicht im zeitlich gebotenen Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtschutzes klären, ob die Voraussetzungen für die begehrte Zuerkennung des Merkzeichens aG tatsächlich vorliegen.

Rechtsgrundlage für die Zuerkennung des Merkzeichens aG ist § 152 Abs. 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Nach dieser Vorschrift stellen die zuständigen Behörden neben einer Behinderung auch gesundheitliche Merkmale fest, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen für schwerbehinderte Menschen sind. Zu diesen Merkmalen gehört die außergewöhnliche Gehbehinderung i. S. des § 229 Abs. 3 SGB IX. Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind hiernach Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem GdB von mindestens 80 entspricht (Satz 1). Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können (Satz 2). Hierzu zählen insbesondere schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung – dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen – aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind (Satz 3). Verschiedenste Gesundheitsstörungen (insbesondere Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder mentaler Funktionen, Störungen des kardiovaskulären oder Atmungssystems) können die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen (Satz 4). Diese sind als außergewöhnliche Gehbehinderung anzusehen, wenn nach versorgungsärztlicher Feststellung die Auswirkung der Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit dauerhaft so schwer ist, dass sie der unter Satz 1 genannten Beeinträchtigung gleichkommt (Satz 5).

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, vgl. Urteile vom 10. Dezember 2002 – B 9 SB 7/01 R –, vom 29. März 2007 – B 9a SB 5/05 R – und vom 11. August 2015 – B 9 SB 2/14 R –) setzt das Merkzeichen aG nicht voraus, dass ein schwerbehinderter Mensch nahezu unfähig sein muss, sich auf seinen Beinen fortzubewegen. Vielmehr ist erforderlich, reicht aber auch aus, wenn er – selbst unter Einsatz orthopädischer Hilfsmittel – praktisch von den ersten Schritten außerhalb eines Kraftfahrzeuges an nur mit fremder Hilfe oder nur mit äußerster Anstrengung gehen kann oder sein Restgehvermögen so unbedeutend ist, dass er schon nach kürzester Strecke schmerz- und/oder erschöpfungsbedingt eine Pause einlegen muss, bevor er weitergehen kann. Das BSG hat die Regelung über die Anerkennung der Voraussetzungen für das Merkzeichen aG ihrem Zweck entsprechend eng ausgelegt. Das Merkzeichen aG soll lediglich eine stark eingeschränkte Gehfähigkeit durch Verkürzung der Wege mithilfe der gewährten Parkerleichterungen ausgleichen, wobei wegen der begrenzten städtebaulichen Möglichkeiten, Raum für Parkerleichterungen zu schaffen, hohe Anforderungen zu stellen sind, um den Kreis der Begünstigten klein zu halten (BSG, Urteil vom 16. März 2016 – B 9 SB 1/15 R – juris Rn. 15). Diese Rechtsprechung kann nach Auffassung der Kammer auch zur neuen Rechtslage herangezogen werden.

Vorliegend stützen zunächst die im beigezogenen Hauptsacheverfahren beigeholten Befundberichte das Begehren des Antragstellers:

Der Hausarzt gibt an, dass es in den letzten zwölf Monaten (Stand April 2026) – insbesondere nach dem letzten Reha-Aufenthalt im Oktober 2025 – zu einer rasch progredienten Verschlechterung der Erkrankung gekommen sei, insbesondere bzgl. der neurologischen Ausfälle im Bereich der Feinmotorik sowie im Bereich des Gangbildes. Im Zusammenhang mit der multiplen Sklerose (MS) finde sich eine spastische Paraparese und Paraplegie, eine Blasen-Mastdarmstörung, ausgeprägte muskuläre Dysbalancen, eine schwere Gangstörung, eine sehr stark beeinträchtigende Feinmotorikstörung und eine anhaltende Adynamie. Zuletzt habe die Gehstrecke des Patienten weniger als zehn Meter betragen. Dann sei der Antragsteller auch erschöpft. Der Antragsteller sei noch in der Lage, sich mithilfe eines Rollstuhl außerhalb des Kraftfahrzeuges zu bewegen. Er benötige jedoch einen elektrischen Rollstuhl und diesbezüglich Hilfe beim Verladen desselben in das Fahrzeug. Die Rangiermöglichkeiten auf einem normalen Parkplatz seien seiner Meinung nach nicht gegeben.

Auch dem Bericht des Neurologen ist zu entnehmen, dass seit November 2025 eine Verschlechterung eingetreten ist. Zuletzt stellte der Antragsteller sich im Januar 2026 vor. Hier hatte sich die Gehstrecke weiter verschlechtert. Es bestand ein Spastik Grad 3. Ohne Rollator waren nur einzelne Schritte möglich, über 20 Meter bestand Rollstuhlabhängigkeit. Es lag eine Paraparese Kraftgrad 4 vor, überlagert von gestörter Tiefensensibilität. Auch Stehen war nun deutlich unsicher, der Antragsteller musste sich festhalten. Mit der rechten Hand war nur noch die Unterschrift möglich, keine Texte und keine Tastaturen mehr. Die Rotationsfläche eines elektrischen Standardrollstuhls sei laut nicht angemessen. Der EDSS wurde mit 7,5 eingestuft.

Zudem hat auch der Medizinische Dienst auf Nachfrage der Krankenkasse des Antragstellers mitgeteilt, dass grundlegend eine sozialmedizinische Indikation für einen Elektrorollstuhl bestehe (vgl. Schreiben der hkk Krankenkassen vom 14. Januar 2026).

Soweit die Antragsgegnerin die drastische Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Antragstellers für nicht nachvollziehbar erachtet, wird auf die Erläuterungen des Neurologen in dessen im beigezogenen Hauptsacheverfahren eingeholten Befundbericht vom 20. April 2026 (unter Ziffer 6, Blatt 341) verwiesen, wonach das Konzept der Einteilung der Multiplen Sklerose in rein schubförmige oder progrediente Erkrankungsverläufe zunehmend verlassen werde. Stattdessen werde die MS eher nach sogenannten Endophänotypen eingeteilt, im Rahmen derer unterschiedliche immunologische Prozesse ablaufen würden, die auch unabhängig von MS-Schüben chronische, subakute und akute Verschlechterungen bedingten. Außerdem könnten insbesondere bei Vorliegen ausgedehnter, das Rückenmark betreffender postentzündlicher Veränderungen (wie im vorliegenden Fall) bindegewebige Veränderungen der Narben im Rückenmark zu schweren und auch eher nicht chronischen, sondern subakuten Verschlechterung führen. Auch ohne das Vorliegen typischer schubförmiger Entzündungsaktivität seien also subakute Verschlechterung des neurologischen Status regelhaft.

Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass es auch wenig nachvollziehbar ist, wenn die Antragsgegnerin dem Antragsteller einerseits erhebliche Mittel bewilligt (u. a. Leistungen für die Beschaffung technischer Arbeitshilfen in Form eines Genny Zero Balance-Rollstuhls i. H. v. 19.995 €, vgl. Bescheid vom 23. März 2026), anderseits aber weitere Ermittlungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Antragstellers nicht für erforderlich erachtet.

Insgesamt erscheint das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens aG nach den obigen Ausführungen durchaus möglich. Geprüft werden muss indes, wie die einzelnen Funktionssysteme zu bewerten sind und ob tatsächlich ein sich nur auf die Gehfähigkeit auswirkender GdB von 80 vorliegt. Damit ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens zwingend erforderlich.

Unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen überwiegt vorliegend das Interesse des Antragstellers. Hier ist seitens des Antragstellers dessen unmittelbare Gefährdung seiner Gesundheit zu berücksichtigen, soweit er auf reguläre Parkplätze zurückgreifen muss (vgl. obige Ausführungen). Dem steht nicht entgegen, dass im öffentlichen Raum nur wenige Behindertenparkplätze zur Verfügung stehen und der Personenkreis daher eng zu fassen ist. Denn es ist gerade Sinn und Zwecke der Behindertenparkplätze die neben der Personenkraftwagenbenutzung unausweichlich anfallende tatsächliche Wegstrecke soweit wie möglich zu verkürzen (vgl. BSG, Urteil vom 3. Februar 1988, 9/9a RVs 19/86). In Gesamtschau überwiegt daher das Interesse des Antragstellers.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft.

Sie ist binnen eines Monats nach Zustellung beim Sozialgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, schriftlich oder in elektronischer Form oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Rechtsanwälte, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse müssen die Beschwerde als elektronisches Dokument übermitteln (§ 65d Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen und Bevollmächtigten, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 SGG zur Verfügung steht; ausgenommen sind nach § 73 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 oder Nr. 2 SGG vertretungsbefugte Personen (§ 65d Satz 2 SGG).

Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Straße 1, 29223 Celle oder der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen schriftlich oder in elektronischer Form oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und 1. von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder

2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 65a Abs. 4 SGG eingereicht wird.

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung.

Ist der Beschluss im Ausland zuzustellen, so gilt anstelle der oben genannten Monatsfrist eine Frist von drei Monaten.

Richterin am Sozialgericht

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.