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2 Ws 28/19•OLG Brandenburg 2. Strafsenat, 2019-02-28, 2 Ws 28/19
2 Ws 28/19Tribunale superiore / II camera penale28 feb 2019
Entscheidungsdatum: 2019-02-28
Aktenzeichen: 2 Ws 28/19
ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:0228.2WS28.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Gegen den Angeklagten W… wird die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.
Die Haftkontrolle wird für die Dauer von drei Monaten dem Landgericht Frankfurt (Oder) übertragen.
I.
Der Angeklagte befindet sich seit seiner vorläufigen Festnahme vom 21. August 2018 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 1. August 2018 in Untersuchungshaft.
Ihm wird mit dem Haftbefehl vorgeworfen, gemeinsam mit dem Angeschuldigten S… und weiteren Tätern am ... August … den Geldautomaten im Sparkassenraum des Einkaufszentrums am … in … aufgebrochen und – aufgrund des installierten Anti-Gas-Alarmsystems erfolglos – versucht zu haben, durch Herbeiführen einer Gasexplosion die Geldkassette zu entwenden. In der Nacht zum … November … soll er zusammen mit dem Angeklagten S… und zwei weiteren bislang unbekannten Tätern den Geldautomaten der … Sparkasse in …, Ortsteil …, ..., aufgebrochen, in das Innere des Automaten ein explosionsfähiges Gas-Luft-Gemisch eingeleitet und gezündet haben. Infolge der Sprengung sollen die Täter die Kassette gelangt sein und diese entwendet haben, in der sich 232.370 € befanden. Es soll ein Sachschaden von über 35.000 € entstanden sein. Der Angeschuldigte soll jeweils als Mitglied einer Bande und gewerbsmäßig gehandelt haben (§ 244a Abs. 1, § 308 Abs. 1, § 22 StGB).
Die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) hat unter dem 11. Dezember 2018 Anklage zum Landgericht Frankfurt (Oder) - Große Strafkammer - erhoben. Der Anklagevorwurf bezieht sich neben Tatvorwürfen, die Gegenstand des Haftbefehls sind (Anklagepunkte 2. und 3.) auf noch zwei anders gelagerte Taten vom ... und ... Dezember ….
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Haftbefehl sowie die Anklageschrift Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Fortdauer der Untersuchungshaft als erforderlich angesehen und die Akten dem Senat zur Entscheidung nach § 121 f. StPO vorgelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Fortdauer der Untersuchungshaft anzuordnen.
Am 26. Februar 2019 hat die Strafkammer die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.
II.
Der Senat entscheidet antragsgemäß, weil die Voraussetzungen für den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft vorliegen.
Der Angeschuldigte ist der ihm mit dem Haftbefehl des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 1. August 2018 zur Last gelegten Straftaten dringend tatverdächtig (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der durch das Landgericht Frankfurt (Oder) am 26. Februar 2019 neu gefasste Haftbefehl ist nicht Gegenstand der Haftprüfung, weil es bislang an einer ordnungsgemäßen Verkündung fehlt (vgl. BVerfG NStZ 2002, 157, 158). Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus den in der Anklageschrift genannten und zutreffend gewürdigten Beweismitteln, insbesondere der DNA-Spuren des Angeklagten und der nach derzeitigem Ermittlungsstand als glaubhaft zu bewertenden Aussagen des Zeugen H…. Auf die zutreffenden Ausführungen hierzu im Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 31. Januar 2019 über die Aufrechterhaltung des Haftbefehls wird Bezug genommen.
Beim Angeklagten besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Er hat ausgehend von den Strafrahmen der Verbrechenstatbestände der § 244a Abs. 1, § 308 Abs. 1 StGB angesichts der kriminellen Energie bei den organisierten Tatausführungen und der Höhe der erzielten Beute und der verursachten Sachschäden mit der Verhängung einer empfindlichen Gesamtfreiheitsstrafe rechnen. Der dadurch entstehende Fluchtanreiz wird durch seine familiären Bindungen nicht entkräftet. Zwar lebt er mit seiner derzeit in Deutschland aufhältigen Frau und den gemeinsamen vier Kindern, die die Schule bzw. den Kindergarten besuchen, in einem Haushalt. Über berufliche Bindungen verfügt er jedoch nicht: Er geht keiner geregelten Tätigkeit nach und gemäß den im Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnissen besteht Grund zu der Annahme, dass er dies auch nicht beabsichtigt. Er ist darüber hinaus … Staatsangehöriger und hat lediglich eine bis zum 17. Mai 2020 befristete Aufenthaltserlaubnis inne, so dass angesichts der Strafandrohung die Gefahr naheliegt, dass er sich ohne den Vollzug von Untersuchungshaft im weiteren Verfahren nicht freiwillig stellen würde. Dass er bereits vor seiner Verhaftung von ihn belastenden Zeugenangaben gewusst hat und gleichwohl bislang nicht geflüchtet ist, räumt die Besorgnis einer Flucht angesichts der nunmehr greifbaren Aussicht auf eine erhebliche Freiheitsentziehung nicht aus. Bei dieser Sachlage kann der Zweck der Untersuchungshaft auch nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen gemäß § 116 Abs. 1 StPO erreicht werden.
Wichtige Gründe im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO haben bislang eine Verurteilung nicht zugelassen und rechtfertigen die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus.
Die Ermittlungen und durchzuführenden kriminaltechnischen Untersuchungen waren aufgrund der Komplexität und der Hintergründe des Tatgeschehens mit zu Grunde liegenden bandenmäßigen Strukturen aufwendig und umfangreich. Das Ermittlungsverfahren ist bis zu seinem Abschluss durch Schlussbericht vom 30. November 2018 und der Anklageerhebung vom 11. Dezember 2018 erkennbar ohne Verstöße gegen das in Haftsachen geltende besondere Beschleunigungsgebot gefördert worden (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG, Art. 5 Abs. 3 Satz 2 MRK).
Auch der bisherige Verfahrensablauf beim Landgericht weist entgegen der Auffassung der Verteidigung erhebliche Verzögerungen, die eine Aufhebung des Haftbefehls gegen den Angeklagten rechtfertigen würden, nicht auf.
Die Akten sind mit der Anklageschrift am 13. Dezember 2018 beim Landgericht eingegangen und am 14. Dezember 2018 der Geschäftsstellenverwaltung vorgelegt worden. Die Vorsitzende der Strafkammer hat mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 (ausgeführt am gleichen Tag) die Zustellung der Anklage mit einer Stellungnahmefrist von zwei Wochen veranlasst. Der Verteidiger hat am 19. Dezember 2018 um Terminabsprache gebeten und mitgeteilt, dass sein Büro bis zum 3. Januar 2019 nicht besetzt sei. Die Frist zur Stellungnahme ist entsprechend den Anträgen des Mitangeklagten mehrfach, zuletzt bis zum 25. Februar 2019 verlängert worden.
Dass aufgrund des außerordentlich großen Umfangs der Ermittlungsakten und der Besonderheit weiterer in anderen Landgerichtsbezirken anhängiger, vergleichbare Fallgestaltungen betreffenden Strafverfahren gegen den Mitangeklagten und der in der Verfügung der stellvertretenden Vorsitzenden vom 31. Januar 2019 dargestellten Terminsituation der Kammer eine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens erst am 26. Februar 2019 ergangen ist und mit der Hauptverhandlung erst am 14. März 2019 begonnen werden kann, begründet keinen durchgreifenden Verstoß gegen das Gebot besonderer Beschleunigung. Soweit es aufgrund von Fristverlängerungen zur Stellungnahme zu einer Verzögerung bei der Eröffnungsentscheidung gekommen ist, beruht dies auf prozessualen Gründen und war ersichtlich sachlich gerechtfertigt.
Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zu der Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung für den Angeklagten zu erwartenden Freiheitsstrafe nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Bei Abwägung der Freiheitsgrundrechte des Angeklagten mit dem Gebot einer effektiven Strafverfolgung überwiegt der Gesichtspunkt der Gewährleistung eines verfahrensmäßigen Abschlusses der Strafsache, weil dem Angeschuldigten schwerwiegende Straftaten zur Last gelegt werden und die Förderung des Verfahrens bislang noch dem besonderen Beschleunigungsgebot gerecht wird.
Die Übertragung der Haftkontrolle beruht auf § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO.
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