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3 L 151/19•VG Cottbus 3. Kammer, 2019-08-06, 3 L 151/19
3 L 151/19Tribunale amministrativo / 3a camera6 ago 2019
Entscheidungsdatum: 2019-08-06
Aktenzeichen: 3 L 151/19
ECLI: ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0806.3L151.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenbeihilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung ist gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Auf die Erwägungen zu II. wird verwiesen.
II. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
| den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr zu erteilen, |
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| hat keinen Erfolg. |
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Form der Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu hat der Antragsteller die besondere Dringlichkeit der Anordnung (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung [ZPO]). Maßgeblich für die Beurteilung der beiden Voraussetzungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der jeweiligen Instanz. Nur wenn das Vorliegen beider Voraussetzungen dargetan und glaubhaft gemacht worden ist, kann eine einstweilige Anordnung ergehen.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Dem Antragsteller steht mit hoher Wahrscheinlichkeit zwar ein zu sichernder materieller Anspruch zu (dazu 1.), er hat jedoch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht (dazu 2.).
| 1. Dem Antragsteller steht ein zu sichernder materieller Anspruch zur Seite. Nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat er einen Anspruch auf positive Bescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Dessen Voraussetzungen dürften erfüllt sein. Über den Antrag des Antragstellers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG vom 16. Januar 2018 hat der Antragsgegner bislang nicht entschieden, so dass die Dreimonatsfrist des § 75 S. 2 VwGO offensichtlich abgelaufen ist. Der Bearbeitungspflicht ist der Antragsgegner auch nicht durch die Ausstellung von Fiktionsbescheinigungen nach § 81 Abs. 4 S. 1 AufenthG nachgekommen. Danach gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend, wenn ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung beantragt hat. Die Ausstellung von Fiktionsbescheinigungen dokumentiert allerdings lediglich die kraft Gesetzes eingetretene Fortgeltungsfiktion und stellt gerade keine abschließende Äußerung zur Hauptsache dar (vgl. VG Potsdam, Beschl. v. 13. Februar 2019 – VG 8 K 3555/18 –, n.v., BA, S. 2). Eine Sachentscheidung nach § 75 S. 1 VwGO setzt allerdings die sachliche Befassung der Behörde mit dem Antrag in der Hauptsache voraus (vgl. Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 75, Rn. 32). Entgegen der Auffassung des Antragsgegners liegt hier auch kein zureichender Grund im Sinne des § 75 S. 3 VwGO dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist. Insbesondere stellt die Prüfung der Eröffnung eines Widerrufsverfahrens durch das Bundesamt einen solchen Grund nicht dar. Das Bundesamt hat mit Bescheid vom 05. Februar 2015 (Bl. 164 VV, BA I) rechtskräftig das Bestehen eines Abschiebeverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt. Die Prüfung der Einleitung eines Widerrufsverfahrens hat das Bundesamt dem Antragsgegner mit Schreiben vom 07. November 2017 angezeigt (Bl. 208 VV, BA I). Nach Aktenlage ist die Prüfung der Eröffnung des Widerrufsverfahrens bislang nicht abgeschlossen (vgl. Mitteilung des Bundesamts vom 25. Juli 2019, Bl. 48 GA). An die Feststellung des Abschiebungsverbotes mit Bescheid vom 05. Februar 2015 ist die Ausländerbehörde nach § 42 S. 1 AsylG gebunden. Diese Bindung der Ausländerbehörde dauert bis zum unanfechtbaren oder vollziehbaren Widerruf des förmlich festgestellten Abschiebungsverbots durch das Bundesamt fort (so schon: BVerwG, Urt. v. 22. November 2005 – 1 C 18/04 –, juris, Leitsatz 1. u. Rn. 13; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13. März 2009 – 18 B 1065/08 –, juris, Rn. 5; VG Suttgart, Urt. v. 17. Mai 2006 – 3 K 4253/05 –, juris, Rn. 23). Inwiefern der Antragsgegner aus genau dieser Bindungswirkung einen zureichenden Grund für die Untätigkeit ableitet, erschließt sich dem Gericht nicht. Ist der Antragsgegner an das festgestellte Abschiebungsverbot gebunden, stellt die Prüfung der Eröffnung des Widerrufsverfahrens keinen zureichenden Grund für die Untätigkeit nach § 75 VwGO dar. Ob ein zureichender Grund besteht, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Ein solcher kann beispielsweise bei besonderem Umfang oder Schwierigkeit der Sachaufklärung, Überlastung der Behörde oder schwebende Verhandlungen bestehen. Unabhängig davon, dass solche Gründe hier weder ersichtlich sind, noch geltend gemacht wurden, fehlt es an einem zureichenden Grund schon allein wegen der Weigerung der Behörde, sich mit der Sache zu befassen (vgl. ausführlich zu alldem: Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 75, Rn. 13 ff.). Sofern der Antragsgegner darauf hinweist, er sei an einer Entscheidung in der Sache aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligung des Bundesamtes nach § 72 Abs. 2 AufenthG gehindert, geht auch dieser Einwand fehl. Danach entscheidet die Ausländerbehörde über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes. Vorliegend entscheidet jedoch gerade nicht die Ausländerbehörde über das Bestehen des Abschiebungsverbots sondern aufgrund der Stellung eines Asylantrags hat nach § 24 Abs. 2 AsylG das Bundesamt darüber zu entscheiden und vorliegend auch bereits entschieden. Das Bundesamt ist also für die Feststellung eines Abschiebungsverbots zuständig und wird hier nicht lediglich an einer Entscheidung der Ausländerbehörde beteiligt. Der Antragsteller ist während des Verfahrens zur Prüfung der Voraussetzungen für einen Widerruf so zu behandeln, als würde ein Prüfungsverfahren nicht schweben. Der Antragsgegner darf die Bescheidung des Antrags des Antragstellers damit nicht allein auf Grundlage der Prüfung, ob ein Widerrufsverfahren überhaupt eröffnet wird, ablehnen.
| Lediglich bei atypischen Fällen stünde dem Antragsgegner für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG ein Ermessen zu. Die Prüfung der Eröffnung eines Widerrufsverfahrens durch das BAMF reicht für die Annahme eines atypischen Falls nicht aus. Erst das Widerrufsverfahren selbst führt zu einer Atypik (vgl. so bereits: BVerwG, Urt. v. 22. November 2005 – 1 C 18/04 –, juris, Rn. 14 f.; ausführlich hierzu: Bergmann/Röcker, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 25, Rn. 30). Gründe außerhalb der Prüfung der Eröffnung des Widerrufsverfahrens durch das BAMF sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Dass der Antragsteller in den vergangenen Jahren zweimal in den Irak gereist sein soll, reicht hierfür nicht aus. Denn diese Tatsachen und die Auswirkungen dieser Reisen auf das festgestellte Abschiebungsverbot prüft das Bundesamt im Rahmen der Eröffnung des Widerrufsverfahrens. |
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Unabhängig davon, ob hier aufgrund der begehrten vorläufigen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von einer Vorwegnahme der Hauptsache auszugehen wäre (vgl. zu den verschiedenen Streitgegenständen und der Rechtskraftwirkung OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11. Februar 2019 – OVG 3 S 94.18 –, juris, Rn. 6f), hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.
Ein Anordnungsgrund liegt in der Regel dann vor, wenn dem Rechtschutzsuchenden ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere, unzumutbare und anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nicht in Betracht, wenn dem Antragsteller zuzumuten ist, die Durchführung des Verwaltungsverfahrens bei der Behörde einschließlich eines eventuellen Widerspruchsverfahrens abzuwarten, solange dies nicht unverhältnismäßig lange dauert (vgl. Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 131). Die Dringlichkeit kann hingegen angenommen werden, wenn existentielle wirtschaftliche Belange des Antragstellers auf dem Spiel stehen (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 21. April 2004 – 6 S 17/04 –; juris) oder persönliche Umstände die Eilbedürftigkeit begründen (vgl. zu einem Anspruch auf Familienzusammenführung bei geduldeten Bürgerkriegsflüchtlingen: Hessischer VGH, Beschl. v. 24. Juni 1996 – 10 TG 2557/95 –, juris).
| Gemessen hieran hat der Antragsteller das Vorliegen eines schweren, unzumutbaren und anders nicht abwendbaren Nachteils nicht glaubhaft gemacht. Auch wenn sein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bereits 1,5 Jahre beim Antragsgegner anhängig ist, ohne dass dieser – wie dargelegt – zureichende Gründe für die Nichtbescheidung darlegen könnte, hat dies für den Antragsteller unmittelbar keine Auswirkungen. Denn die ursprüngliche Aufenthaltserlaubnis gilt nach § 81 Abs. 4 S. 1 AufenthG aufgrund des Verlängerungsantrages als fortbestehend. Einen anders nicht abwendbaren Nachteil ist auch nicht mit Blick auf die Dauer des Verfahrens der Gewährung eines Visums für die Ehefrau des Antragstellers zum Zwecke des Familiennachzugs glaubhaft gemacht. Dass dieses Verfahren von der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG abhängt, hat der Antragsteller bereits nicht dargelegt geschweige denn glaubhaft gemacht. Der vom Antragsteller vorgelegten E-Mail des Generalkonsulats vom 08. März 2019 (Bl. 11 GA) ist lediglich zu entnehmen, bislang liege „die Stellungnahme der Ausländerbehörde nicht vor“. Ob damit die Bestätigung des Bestehens einer Aufenthaltserlaubnis oder aber die Zustimmung der Ausländerbehörde nach § 31 AufenthV gemeint ist, lässt sich dem nicht entnehmen. Im Übrigen spricht viel dafür, dass auch eine nach § 81 Abs. 4 AufenthG als fortbestehend geltende Aufenthaltserlaubnis die Voraussetzung des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, wonach der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis Voraussetzung für den Familiennachzug ist, erfüllt (so auch: OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22. Mai 2019 – OVG 3 B 1.19 –, juris, Rn. 24; andere Ansicht: OVG Hamburg, Beschl. v. 05. Dezember 2018 – 1 So 108/18 –, juris, Rn. 20. wonach die gleichwertige Bedeutung der Fortgeltungswirkung und einer Aufenthaltserlaubnis im Visumsverfahren nicht als sicher betrachtet werden kann; VGH Bayern, Beschl. v. 28. Februar 2019 – 10 ZB 18.1626 –, juris, Rn. 9, wonach die Fortgeltungswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG nicht dem „Besitz“ einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG gleichsteht).
| Damit ist der Antragsteller bzw. seine Ehefrau für den angestrebten Familiennachzug auf das Visumverfahren der Ehefrau zu verweisen, in dem Rechtsschutz zu suchen wäre. Sofern die Visumserteilung aufgrund einer fehlenden Zustimmung der Ausländerbehörde nach § 31 AufenthV versagt würde, wäre in diesem Verfahren die Ersetzung der Zustimmung möglich (vgl. zur nicht erteilten Zustimmung wegen nicht berechtigter Zweifel an der Echtheit der ausländischen Heiratsurkunde: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 08. Juli 2019 – 3 M 47.18 –, juris, Rn. 4). |
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Die sich aus seinem Antrag für den Antragsteller ergebende Bedeutung der Sache bemisst die Kammer mit dem halben Auffangwert (Nr. 8.1, 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, vgl. NVwZ-Beil. 2013, 58).
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