progetti
13 WF 187/18•OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen, 2018-10-25, 13 WF 187/18
13 WF 187/18Tribunale superiore25 ott 2018
1. § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG erfasst schon nach seinem Wortlaut bereits als Regelfall Verfahren, die nur Teile der elterlichen Sorge betreffen und insoweit in erster Linie Verfahren nach § 1628 BGB (vgl. BeckOK KostR/Neumann FamGKG § 45 Rn. 13). 2. Zu den Voraussetzungen einer Wertanpassung nach § 45 Abs. 3 FamGKG
Entscheidungsdatum: 2018-10-25
Aktenzeichen: 13 WF 187/18
Dokumenttyp: Beschluss
§ 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG erfasst schon nach seinem Wortlaut bereits als Regelfall Verfahren, die nur Teile der elterlichen Sorge betreffen und insoweit in erster Linie Verfahren nach § 1628 BGB (vgl. BeckOK KostR/Neumann FamGKG § 45 Rn. 13).
Zu den Voraussetzungen einer Wertanpassung nach § 45 Abs. 3 FamGKG
Auf die Beschwerden der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 19.09.2018 abgeändert:
Der Verfahrenswert wird auf 3000 € festgesetzt.
Das Amtsgericht, das einen Verfahrensbeistand nach Maßgabe des § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG bestellt und in der Sache zweimal mündlich verhandelt hat (8, 40, 54), hat den Verfahrenswert auf 1500 € festgesetzt mit der Begründung, dass lediglich ein Teil der elterlichen Sorge berührt sei (62).
Die Beschwerde hat Erfolg.
§ 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG erfasst schon nach seinem Wortlaut bereits als Regelfall Verfahren, die nur Teile der elterlichen Sorge betreffen und insoweit in erster Linie Verfahren nach § 1628 BGB (vgl. BeckOK KostR/Neumann FamGKG § 45 Rn. 13).
Die Voraussetzungen einer Wertanpassung nach § 45 Abs. 3 FamGKG, den das Amtsgericht ohnehin nicht als heranzuziehende Ermessensgrundlage benannt hat, liegen nicht vor. Weder Umfang noch Schwierigkeiten oder Bedeutung der Sache rechtfertigen eine Wertherabsetzung. Der gerichtliche Aufwand war schon bei zwei Anhörungsterminen keinesfalls unterdurchschnittlich. Die vom Amtsgericht - zutreffend - vorgenommene Bestellung eines Verfahrensbeistands spricht greifbar für eine mindestens durchschnittliche Schwierigkeit der Sache. Desgleichen sind die hier im Raum stehenden Gesundheitsrisiken bei unzureichender Immunisierung der Kinder einerseits und möglichen Impfschäden andererseits für die elterliche Sorge keineswegs von untergeordneter Bedeutung.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 59 Abs. 3 FamGKG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§§ 59 Abs. 1 S 5, 57 Abs. 7 FamGKG).
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.