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13 WF 237/19•OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen, 2019-11-21, 13 WF 237/19
13 WF 237/19Tribunale superiore21 nov 2019
Der Unterhaltsberechtigte ist im Rahmen des § 1578 BGB darlegungs- und beweisbelastet für das gegenwärtige beiderseitige Einkommen der Ehegatten (vgl. Staudinger/Verschraegen (2014) BGB § 1578, Rn. 229 m.w.N.), zumal die von ihm vorzutragenden konkreten Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen nach den §§ 1605, 1580 BGB seiner Wahr-nehmung zugänglich sind (vgl. Wendl/Dose Unterhaltsrecht, 10. Aufl., § 6 Sonderfragen Rn. 715).
Entscheidungsdatum: 2019-11-21
Aktenzeichen: 13 WF 237/19
Dokumenttyp: Beschluss
Der Unterhaltsberechtigte ist im Rahmen des § 1578 BGB darlegungs- und beweisbelastet für das gegenwärtige beiderseitige Einkommen der Ehegatten (vgl. Staudinger/Verschraegen (2014) BGB § 1578, Rn. 229 m.w.N.), zumal die von ihm vorzutragenden konkreten Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen nach den §§ 1605, 1580 BGB seiner Wahr-nehmung zugänglich sind (vgl. Wendl/Dose Unterhaltsrecht, 10. Aufl., § 6 Sonderfragen Rn. 715).
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 19.09.2019 wird zurückgewiesen.
Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das Amtsgericht die Erfolgsaussichten verneint, weil der Antragsgegner seinen Anspruch aus veralteten Einkommensverhältnissen der Antragstellerin herleite.
Mit seiner hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde macht der Antragsgegner geltend, Änderungen ihrer früheren Einkommensverhältnisse habe die Antragstellerin zu beweisen und nicht einmal substanziiert vorgetragen.
Das Amtsgericht hat den Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragsgegners vom 01.10.2018 tragfähig wegen fehlender Erfolgsaussicht (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 ZPO) zurückgewiesen und hierbei die Darlegungs- und Beweislast zutreffend verteilt. Der Unterhaltsberechtigte ist im Rahmen des § 1578 BGB darlegungs- und beweisbelastet für das gegenwärtige beiderseitige Einkommen der Ehegatten (vgl. Staudinger/Verschraegen (2014) BGB § 1578, Rn. 229 m.w.N.), zumal die von ihm vorzutragenden konkreten Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen nach den §§ 1605, 1580 BGB seiner Wahrnehmung zugänglich sind (vgl. Wendl/Dose Unterhaltsrecht, 10. Aufl., § 6 Sonderfragen Rn. 715).
Den Fortbestand ihres vormaligen Erwerbseinkommens hat die Antragstellerin urkundlich substantiiert bestritten (65, 72 UE), und zu ihrem aktuellen Einkommen fehlt hinreichender Vortrag des insoweit auskunftsberechtigten Antragsgegners. Die Voraussetzungen eines Wohnvorteils der Antragstellerin sind aktenersichtlich und nach übereinstimmendem Vorbringen der Beteiligten im Zugewinnausgleichsverfahren zu einer Veräußerung der Immobilie bereits in 2018 entfallen (vgl. Notarvertrag vom 05.07.2018, 130 ff).
Eine Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).
Anlass, die Rechtsbeschwerde (§§ 113 Absatz FamFG, 574 ZPO) zuzulassen, besteht nicht.
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