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9 WF 306/18•OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen, 2019-01-03, 9 WF 306/18
9 WF 306/18Tribunale superiore3 gen 2019
Entscheidungsdatum: 2019-01-03
Aktenzeichen: 9 WF 306/18
ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:0103.9WF306.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda - Familiengericht – vom 29. November 2010, Az. 22 F5 /15, wird unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Die gemäß §§ 113 Abs. 1; 121 Nr. 1 FamFG; 127 Abs. 2; 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 4. Oktober 2018 ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden ist.
Gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO beträgt die Notfrist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde einen Monat. Die Zustellung des Beschlusses, mit dem die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Antragsgegnerin aufgehoben worden ist, ist am 10. Oktober 2018 an die Bevollmächtigte der Antragsgegnerin ordnungsgemäß erfolgt. Da der letzte Tag der Monatsfrist auf einen Samstag fiel, lief die Frist am Montag, dem 12. November 2018 ab. Die sofortige Beschwerde ist jedoch erst am 15. November 2018 bei dem Amtsgericht eingegangen.
Der Antragsgegnerin kann auch keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist gewährt werden. Die Antragsgegnerin hat die Beschwerdefrist nicht unverschuldet im Sinne der §§ 113 Abs. 1 FamFG; 127 Abs. 2 S. 3; 233 ZPO versäumt. Das Versäumnis beruht auf einem Verschulden der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin, welches diese sich nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Die Beschwerdeführerin kann sich auch nicht durch die Ausführungen zur Kanzleiorganisation ihrer Verfahrensbevollmächtigten entlasten.
Die Sorgfaltspflicht in Fristensachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Überlässt er die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft, hat er zusätzlich durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Eintragung von Fristen im Fristenkalender grundsätzlich durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. Ein bestimmtes Verfahren hinsichtlich der Fristwahrung ist dazu nicht vorgeschrieben. Es steht jedem Rechtsanwalt grundsätzlich frei, auf welche Weise er sicherstellt, dass die Eintragung der Frist und die Wiedervorlage der Handakten rechtzeitig erfolgen (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vergleiche nur: Beschlüsse vom 9.12.2009, Az. XII ZB 154/09; 9.7.2014, Az. XII ZB 709/13, jeweils mit weiteren Nachweisen). Das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung hat die Beschwerdeführerin nicht ausreichend glaubhaft gemacht.
Die Rechtsanwältin der Antragsgegnerin hat in ihrem Wiedereinsetzungsgesuch nur äußerst rudimentär und nicht den Anforderungen an schlüssigen Vortrag entsprechend (vgl.: BGH, a.a.O.; Zöller/Greger, ZPO, 32. A.; § 233 Rz. 23 Stichwort Büroorganisation) zu den Umständen der Fristversäumnis vorgetragen. Die Behauptung, die Frist sei durch ein Versehen der „seit 14 Jahren für die Unterzeichnerin tätigen Rechtsanwaltsfachangestellten ...[Name]...“ falsch notiert worden, stellt schon deshalb keinen schlüssigen Vortrag zur Entlastung dar, weil nichts darüber ausgesagt ist, wie zuverlässig diese Angestellte bislang gearbeitet hat und vor allen Dingen fehlt es an jeglichem Vortrag zur Organisation der Fristenkontrolle im Büro der Rechtsanwältin. Welche allgemeinen Anweisungen bestehen und inwiefern sie die Mitarbeiter(in) überwacht haben will, lässt sich ebenso wenig ihrem Vorbringen entnehmen. Es ist noch nicht einmal ersichtlich, welche Art von Fristen in der Kanzlei notiert werden. Da vorgetragen wird, die Frist sei versehentlich statt auf den 7.11.2018 auf den 14.11.2018 notiert worden, bleibt schon unklar, ob überhaupt die Rechtsmittelfrist zutreffend ermittelt und eingetragen wird, oder ob lediglich irgendwelche Vorfristen notiert werden. Angesichts des Fehlens nachvollziehbaren Tatsachenvortrags zur Büroorganisation kann von einem fehlenden Verschulden der Rechtsanwältin nicht ausgegangen werden.
Mangels Einhaltung der Notfrist zur Einlegung der Beschwerde war das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen, § 572 Abs. 2 ZPO.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
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