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7 U 16/17•OLG Brandenburg 7. Zivilsenat, 2019-06-12, 7 U 16/17
7 U 16/17Tribunale superiore / Civil Chamber 712 giu 2019
Entscheidungsdatum: 2019-06-12
Aktenzeichen: 7 U 16/17
ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:0612.7U16.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Das Versäumnisurteil des Senats vom 12.09.2018 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.
Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der weiteren Kosten der Streithelfer, die diese selbst tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung aus diesem Urteil sowie aus dem Versäumnisurteil des Senats vom 12.09.2018 und aus dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Potsdam durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 148.043,00 € festgesetzt.
I.
Der Kläger nimmt die Beklagten im Rahmen einer Widerspruchsklage nach § 878 ZPO auf vorrangige Befriedigung aus einem Versteigerungserlös in Anspruch. Gegenstand des Zwangsversteigerungsverfahrens (Amtsgericht Potsdam, Az.: 2 K 347/11) war ein aufgrund eines dinglichen Nutzungsrechts errichtetes Gebäude des Schuldners X…, des Streithelfers zu 1., eingetragen im Gebäudegrundbuch von T…, Blatt 1…, errichtet auf dem Grundstück, eingetragen im Grundbuch von T… Blatt 2… unter der Bezeichnung Flur …, Flurstücke 120, 121.
Zugunsten der Beklagten war in Abteilung III lfd. Nr. 4 des Gebäudegrundbuchs, lastend auf dem Gebäudeeigentum, eine Grundschuld über 200.000 DM (entspricht 102.258,38 €) nebst Zinsen in Höhe von 16 % pro Jahr eingetragen. Unter lfd. Nr. 5 in Abteilung III war zugunsten des Klägers eine Grundschuld über den gleichen Betrag nebst Zinsen in Höhe von 16 % pro Jahr eingetragen. Der Zuschlag ist am 26.03.2015 erteilt worden. Im Verteilungstermin am 19.01.2016 hat der Kläger Widerspruch gegen den Teilungsplan eingelegt.
Mit der 18.02.2016 bei dem Landgericht eingereichten Klage hat der Kläger beantragt, festzustellen, dass sein Recht vor dem Recht der Beklagten in der Zwangsversteigerung berücksichtigt werden müsse. Die Klage ist den Beklagten am 31.03.2016 zugestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 27.04.2016 hat der Kläger vorgetragen, er habe am 22.03.2016 seine gesamten Ansprüche „nebst Klage aus dem anhängigen Rechtsstreit“ an Y…, die jetzige Streithelferin zu 2., abgetreten, die nunmehr uneingeschränkte Anspruchsinhaberin sei und an seiner Stelle den Rechtsstreit als Klägerin führe. Auf die hierzu vorgelegte Abtretungserklärung vom 22.03.2016 (Bl. 22 d.A.), welche die Streithelferin zu 2. in Vertretung des Zedenten und als Zessionarin unterzeichnet hat, wird Bezug genommen. Zugleich hat der Kläger eine schriftliche Vollmacht vom 02.02.2015 vorgelegt, nach der er die Streithelferin zu 2. ermächtigt hat, seine „Interessen bezüglich der Grundschuld (...) u.a. vor und im Zusammenhang mit der angeordneten Zwangsversteigerung (...) voll umfänglich“ wahrzunehmen. Weiter heißt es in der Urkunde, „die Bevollmächtigte ist von § 181 BGB befreit und zudem befugt, „Abtretungen der (...) Grundschuld in Teilen und/oder im Ganzen an Dritte vornehmen und/oder veranlassen und dafür notwenige Erklärungen auch vor einem Notar ihrer Wahl und/oder sonstigem Behörden in seinem Namen ab(zu)geben und diese Übertragung/en und/oder Abtretung/en im Grundbuch eintragen (zu) lassen.“ Auf die vorgelegte Vollmacht (Bl. 24 d.A.) wird verwiesen.
Die Beklagten haben der Übernahme des Klageverfahrens durch die Streithelferin zu 2. widersprochen und die Bevollmächtigung des klägerischen Prozessbevollmächtigten in Zweifel gezogen. Es sei davon auszugehen, dass hinter der hier erhobenen Klage letztlich die Interessen des Streithelfers zu 1. und der mit ihm persönlich verbundenen Streithelferin zu 2. stünden.
Darauf haben mit Schriftsatz vom 04.08.2016 die Streithelfer zu 1. und 2. den Beitritt zum Rechtsstreit auf Seiten des Klägers erklärt. Gegen den Kläger ist am 05.08.2016 vor dem Landgericht ein die Klage abweisendes Versäumnisurteil ergangen. Auf seinen Einspruch ist das Versäumnisurteil durch das am 23.09.2016 verkündete Urteil aufrecht erhalten worden. Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, auf die Gründe des Urteils wird Bezug genommen.
Gegen das am 18.01.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15.02.2017 Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 31.03.2017 mit einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
Der Kläger macht geltend: Das Urteil des Landgerichts sei verfahrensfehlerhaft ergangen, weil ein gegen den erkennenden Einzelrichter gerichteter Befangenheitsantrag nicht unanfechtbar beschieden gewesen sei, als das Urteil verkündet worden sei. In der Sache ergänzt und vertieft er seinen Vortrag.
Aufgrund der Säumnis des Klägers im Termin am 12.09.2018 hat der Senat mit dem am gleichen Tag verkündeten Versäumnisurteil die Berufung des Klägers zurückgewiesen und erkannt, dass der Widerspruch des Klägers gegen den Teilungsplan als zurückgenommen anzusehen ist. Gegen das am 27.09.2018 zugestellte Versäumnisurteil hat der Kläger am 10.10.2018 Einspruch eingelegt. Der Kläger trägt zur Begründung des Einspruchs und in Stellungnahme auf einen Hinweis des Senats vom 10.12.2018, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen, weiter vor:
Die Abtretung an die Streithelferin zu 2. sei erst nach Rechtshängigkeit erfolgt. Die Streithelferin zu 2. sei aufgrund der Vollmacht vom 02.02.2015 nicht berechtigt gewesen, die Abtretung am 22.03.2016 vorzunehmen, da die Vollmacht sich nur auf dingliche Ansprüche „aus der Grundschuld“ und Abtretungen „an Dritte“ bezogen habe. Die Abtretungserklärung sei deshalb schwebend unwirksam gewesen und erst durch die Genehmigung des Klägers, die er am 28.07.2016 erklärt habe (Bl. 87 d.A.), wirksam geworden. Die Abtretung nach Rechtshängigkeit habe auf den Prozess gemäß § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO keinen Einfluss. Im Übrigen sei er aber auch befugt, die abgetretenen Ansprüche als aufgrund gewillkürter Prozesstandschaft geltend zu machen. Die Streithelferin zu 2. habe ihn, wie man ihrem Beitritt zum Rechtsstreit und der Unterstützung seines Klageantrages bereits in erster Instanz entnehmen könne, ermächtigt. Er habe auch ein eigenes rechtliches und wirtschaftliches Interesse an der Prozessführung für die Streithelferin zu 2., da er zwar im Innenverhältnis aufgrund der in der Vollmachtsurkunde vom 02.02.2015 getroffenen Vereinbarung einen Freistellungsanspruch habe, allerdings im Prozess als Kostenschuldner unmittelbar in Anspruch genommen werde. Für die Streithelferin zu 2. sei die Rechtsverfolgung durch ihn prozessökonomisch.
Der Kläger beantragt,
das Versäumnisurteil des Senats vom 12.09.2018 aufzuheben und unter Abänderung des angefochtenen Urteils das Versäumnisurteil des Landgerichts Potsdam vom 05.08.2016 aufzuheben und zu erkennen, dass die Streithelferin zu 2. als Rechtsnachfolgerin des Klägers in dem Verteilungsverfahren des Amtsgerichts Potsdam wegen Zwangsversteigerung, 2 K 347/11 mit der im Teilungsplan unter D.III.3. bezeichneten Forderung vor der unter D.III.2. bezeichneten Forderung der Beklagten zu berücksichtigen ist.
Die Streithelfer schließen sich diesem Antrag an.
Die Beklagten beantragen,
das Versäumnisurteil des Senats vom 12.09.2018 aufrecht zu erhalten.
Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung und halten das erstinstanzlich geführte Verfahren nicht für rechtsfehlerhaft. Sie sind der Ansicht, dass die Klage unzulässig sei.
II.
Der Einspruch des Beklagten zu 1. gegen das am 12.09.2018 verkündete Versäumnisurteil des Senats ist form- und fristgerecht erhoben und auch sonst zulässig, §§ 539 Abs. 3, 338, 339 Abs. 1, 340 ZPO. Eine abweichende Entscheidung rechtfertigt der Einspruch nicht, denn
die gemäß §§ 511, 517, 519, 520 ZPO zulässige Berufung ist unbegründet, da die Klage nicht zulässig ist. Die Unzulässigkeit der Klage ist im Urteilstenor klarstellend auszusprechen.
Die Widerspruchsklage ist nach § 878 ZPO statthaft, ferner ist die Frist zur Einreichung der Klage binnen eines Monats nach dem Verteilungstermin gemäß § 878 Abs. 1 ZPO gewahrt. Die Klage ist aber deshalb unzulässig, weil die nach § 51 Abs. 1 ZPO erforderliche Prozessführungsbefugnis des Klägers nicht gegeben ist.
Der Kläger ist nicht (mehr) Inhaber der streitbefangenen Forderung auf vorrangige Befriedigung aus dem Versteigerungserlös, da er diese Forderung an die Streithelferin abgetreten hat.
Streitbefangen ist das aus der Grundschuld folgende Recht auf Beteiligung am Erlös in der Zwangsversteigerung. Die Grundschuld, deren Gläubiger der Kläger war, ist mit dem Zuschlag gemäß § 91 Abs. 1 ZVG erloschen, da das Erlöschen nach den Versteigerungsbedingungen vorgesehen war (Verfahrensakte 2 K 247/11, Bl. 416 R). Zugleich ist an die Stelle des selbständigen Gebäudeeigentums der Versteigerungserlös getreten. An diesem dauern die erloschenen Rechte und die früheren Rechtsbeziehungen fort (BGH, Urteil vom 23.02.1973 - V ZR 10/71, NJW 1973, 846; BGHZ 85, 382 (384); Urteil vom 26.06.1957 - V ZR 191/55, JZ 1957, 623). Mit dem Erlöschen des Grundpfandrechts erwirbt der Gläubiger einen Anspruch auf Beteiligung am Erlös mit dem bisherigen Inhalt und Rang des Grundpfandrechts (BGHZ 25, 384; Böttcher, ZVG, § 91 Rz. 4). Die hier geltend gemachte Forderung auf vorrangige Befriedigung folgt aus dem Rang des Erlösanspruchs im Verhältnis zu anderen Gläubigern.
Die Übertragung des Rechts auf Auskehr des Versteigerungserlös ist - nachdem die Grundschuld mit Zuschlagserteilung erloschen ist - formfrei möglich (RGZ 125, 362; BGH, Urteil vom 06.11.1963 - V ZR 55/62, MDR 1964, 308; Staudinger/Wolfsteiner, BGB, 2015, § 1154 Rn. 15).
Von dem erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 27.04.2016 erklärten Klägerwechsel hat der Kläger ausweislich des inhaltlichen Zusammenhangs des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 23.09.2016 (Bl. 130) Abstand genommen, indem er im Termin den Antrag aus der Klageschrift gestellt hat. Bereits mit Schriftsatz vom 04.08.2016 (Bl. 84 d.A.) hatte sein Prozessbevollmächtigter als Vertreter der Streithelferin zu 2. deren Beitritt als Streithelferin zum Rechtsstreit erklärt. Auf einen wirksam erklärten Parteiwechsel auf Klägerseite haben der Kläger und die nachfolgend beigetretene Streithelferin zu 2. sich nicht mehr berufen.
Ein Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft gemäß § 265 Abs. 2 ZPO ist nicht gegeben.
Nach § 265 Abs. 2 ZPO bleibt der Kläger aufgrund gesetzlicher Prozessstandschaft zur Prozessführung befugt, wenn er die mit der Klage geltend gemachte Forderungen nach Eintritt der Rechtshängigkeit abtritt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, denn die Abtretung der Klageforderung ist am 22.03.2016 und damit vor Eintritt der Rechtshängigkeit am 31.03.2016 erfolgt.
Mit der schriftlichen Urkunde vom 22.03.2016 hat die Streithelferin zu 2. im Namen des Klägers „sämtliche Rechte und Pflichten aus der Widerspruchsklage und/oder im Zusammenhang mit der Widerspruchsklage“ an sich abgetreten und „mit sofortiger Wirkung die Rechtsposition als Kläger aus der Widerspruchsklage“ übernommen. Zu dieser Erklärung war die Streithelferin zu 2. auch aufgrund der Vollmacht vom 02.02.2015 (Bl. 24 d.A.) befugt; denn die Vollmacht bezieht sich nicht nur auf die Wahrnehmung prozessualer Rechte im Zwangsversteigerungsverfahren, sondern ermächtigt ganz allgemein zur Wahrnehmung der Gläubigerrechte des Klägers bezüglich der Grundschuld unter Einschluss der Abtretung der Grundschuld, ohne dass Bedingungen oder Gegenleistungen vereinbart waren. Zudem hat der Kläger die Streithelferin zu 2. in der Vollmacht vom 02.02.2015 ermächtigt, den Erlös entgegenzunehmen, woraus sich ergibt, dass die Vollmacht auch für den Zeitraum nach Zuschlagserteilung gelten soll. Die weit gefassten Formulierungen und Befugnisse, die der Kläger der Streithelferin zu 2. erteilt hat, sind danach dahin auszulegen, dass auch die Abtretung des Anspruchs auf Beteiligung am Erlös nach Erlöschen der Grundschuld zulässig war.
Auch ist die Abtretung der Bevollmächtigten an sich selbst nicht ausgeschlossen. Die Bevollmächtigte ist nämlich von § 181 BGB ohne Beschränkung befreit worden. Sie ist dadurch auch befugt, als Vertreterin des Klägers mit sich selbst Vereinbarungen zu treffen. Dass sodann die Vollmacht für die Abtretung der Grundschuld „an Dritte“ erwähnt wird, soll nach dem übrigen Inhalt der Urkunde nicht ausschließen, dass die Streithelferin die Grundschuld bzw. daraus folgende Rechte an sich selbst abtreten darf. Dagegen spricht die Befreiung von § 181 BGB, soweit darin der Abschluss eines Vertrages mit sich selbst geregelt ist. Gegen eine Beschränkung der Befugnis zur Abtretung an andere Personen sprechen weiter die weit reichenden Befugnisse der Streithelferin zu 2., die auch im Übrigen keine Einschränkungen aufweisen. Schließlich ergibt sich aber auch aus dem Wortlaut der später aufgenommenen „Erklärung“ des Klägers vom 28.07.2016, dass er selbst von einer wirksam erteilten Vollmacht in Bezug auf die Abtretung der Ansprüche durch die Streithelferin zu 2. an diese selbst ausging. Denn dort wird formuliert, dass die Streithelferin zu 2. „befugt war“, „den Klägerwechsel (...) durch Abtretung zu erklären“ und dass die „Ansprüche gegen den Schuldner (…) durch Abtretung übergegangen sind“.
Der Kläger ist auch nicht zur Geltendmachung der fremden Forderung im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft befugt, denn die Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft sind nicht gegeben.
Die gewillkürte Prozessstandschaft setzt zunächst voraus, dass der Kläger vom Rechtsinhaber zur Führung des Rechtsstreits ermächtigt worden ist. Die Ermächtigung kann auch stillschweigend erklärt werden (BGHZ 25, 250 (260); BGHZ 94, 117 (122)) etwa, wenn die Prozessführung im offenkundigen Einverständnis mit dem Rechtsinhaber erfolgt (BGH, Urteil vom 02.10.1987 - V ZR 182/86, NJW-RR 1988, 126, juris Rn. 14). Davon ist hier auszugehen. Die Streithelferin zu 2. ist über den Prozess informiert und hat Einwendungen gegen die Prozessführung des Klägers nicht erhoben.
Voraussetzungen der zulässigen Prozessstandschaft sind darüber hinaus ein schutzwürdiges Eigeninteresse des Klägers und des Rechtsinhabers an der Prozessführung sowie das Fehlen schutzwürdiger Belange des Beklagten (BGHZ 92, 349; BGHZ 119, 237, 242; BGHZ 125, 196, 199). Ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Prozessführung im eigenen Namen kann sich bei einem konkreten Bezug zur eigenen Rechtslage des Prozessführungsbefugten ergeben (BGH, Urteil vom 05.02.2009 - III ZR 164/08, BGHZ 179, 329, Rn. 21), auch ein wirtschaftliches Interesse kann genügen (BGHZ 119, 237, 242; BGH, Urteil vom 31.07.2008 - I ZR 21/06, WRP 2008, 1537, Rz. 54; Urteil vom 05.11.2015 - I ZR 91/11, NJW 2016, 2335, Rz. 20) ein lediglich prozessökonomisches Interesse genügt nicht (BGH, Urteil vom 05.02.2009 - III ZR 164/08, MDR 2009, 582 Rz. 21; BGH, Urteil vom 24.08.2016 - VIII ZR 182/15, MDR 2016, 1279 Rz. 19) Ein in diesem Sinne berechtigtes Interesses des Klägers an der Prozessführung ist nicht festzustellen.
Zwar kann ein Verkäufer einer Forderung ein eigenes berechtigtes Interesse daran haben, die abgetretene Forderung gerichtlich geltend zu machen (BGH, Urteil vom 24.08.2016 a.a.O.; Urteil vom 03.11.1978 - I ZR 150/76, NJW 1979, 924). Im Streitfall hat der Kläger die Forderung aber nicht verkauft, sondern unentgeltlich übertragen. Ein berechtigtes Interesse des Klägers ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass er im Innenverhältnis einen Freistellungsanspruch wegen der Prozeskosten gegenüber der Streithelferin zu 2. hat. Der Umstand, dass er persönlich als Schuldner der Verfahrenskosten in Anspruch genommen wird, begründet kein eigenes Interesse an der Prozessführung, sondern stellt sich aus seiner Sicht als Nachteil dar, da er vorleistungspflichtig ist. Die Haftung für die Prozesskosten ist erst Folge der Prozessführung des Klägers und begründet kein Interesse, die vor Erhebung der Klage abgetretene Forderung selbst im Prozess zu verfolgen.
III.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1, § 344 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711 Satz 2, 709 Satz 2 ZPO.
Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes ergibt sich aus § 47 Abs. 1 GKG, § 48 Abs. 1 GKG.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen insoweit nicht vorliegen, § 543 Abs. 2 ZPO.
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