AG Fürstenwalde, 2017-03-02, 26 C 349/16

26 C 349/16Tribunale di primo grado2 mar 2017

Regest

Fehlender Klageanlass für Klage auf künftige Räumung nach fristloser Kündigung gem. § 543 BGB und späterer Kündigung gem. § 573a BGB; §§ 93, 259 ZPO

Testo completo

AG Fürstenwalde — 2017-03-02 — 26 C 349/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-03-02

Aktenzeichen: 26 C 349/16

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Fehlender Klageanlass für Klage auf künftige Räumung nach fristloser Kündigung gem. § 543 BGB und späterer Kündigung gem. § 573a BGB; §§ 93, 259 ZPO

Tenor

1. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern als Gesamtschuldnern auferlegt.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Streitwert: 6000 €

Tatbestand

Die Kläger vermieteten mit Mietvertrag vom 31.3.2015 die Wohnung in F. belegene Wohnung an den Beklagten zu 1. Die Beklagte zu 2 nutzte die Wohnung gemeinsam mit dem Beklagten zu 1. Die monatlich vom Beklagten zu 1 zu zahlende Miete betrug 500 € zuzüglich Nebenkostenvorauszahlungen i.H.v. 200 €. Die Kläger kündigten das Mietverhältnis mit Schreiben vom 28.8.2016 fristlos, hilfsweise fristgemäß und mit weiterem Schreiben vom 5.10.2016 zum 31.3.2017 nach § 573a Abs. 1 BGB. Wegen der Einzelheiten der Kündigungen wird auf Bl. 26 und 56 d. A. verwiesen. Zwischen den Parteien bestand seit Januar 2016 Streit über verminderte Mietzahlungen des Beklagten zu 1 aufgrund von streitigen Mängeln der Wohnung.

Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 22.11.2016 Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung nach dem 31.3.2017 erhoben. Die Klageschrift ist den Beklagten am 21.12.2016 zugestellt worden. Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 4.1.2017 den Klageanspruch anerkannt und sind mit Teilanerkenntnisurteil vom 9.1.2017, den Beklagten am 18.1.2017 zugestellt, dem Klageantrage gemäß verurteilt worden.

Die Parteien streiten noch über die Kosten des Rechtsstreits mit widerstreitenden Kostenanträgen.

Das Gericht hat gemäß § 128 Abs. 3 ZPO das schriftliche Verfahren angeordnet und Schriftsatznachlass bis zum 3.3.2017 bewilligt. Die Kläger haben mit Schriftsätzen vom 2.3.2017 und 8.3.2017 neue Klageanträge bei Gericht eingereicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Nach dem Erlass des Teilanerkenntnisurteils vom 9.1.2017, welches inzwischen auch rechtskräftig ist, war nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden, was gemäß § 128 Abs. 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung geschehen konnte.

Für die nachträglichen Klageanträge der Kläger in den Schriftsätzen vom 2.3.2017 und 8.3.2017 war im vorliegenden Verfahren kein Raum mehr, so dass hierüber in einem gesonderten Klageverfahren, welches nach Anforderung und Einzahlung des entsprechenden Gerichtskostenvorschusses einzuleiten sein wird, zu entscheiden ist. Für den Schriftsatz vom 08.03.2017 gilt schon § 296a ZPO. Im vorliegenden Verfahren nach § 128 Abs. 3 ZPO war im Übrigen für diese Anträge weder als Klageerweiterung noch als Klageänderung noch Raum, weil nach Erlass und eingetretener Rechtskraft des Teilanerkenntnisurteils vom 9.1.2017 nichts mehr rechtshängig war. Klageerweiterungen und Klageänderungen setzen allerdings die Rechtshängigkeit eines zu erweiternden oder zu ändernden Klageanspruchs voraus. Sie sind nur bis zur Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache statthaft (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann § 264 ZPO Rz. 1; MÜKO ZPO / Becker-Eberhard § 264 ZPO Rz. 15). Nach Ende der Rechtshängigkeit ist allenfalls noch über den anhängig gebliebenen Kostenstreit zu entscheiden. Insoweit gilt nichts anderes als nach übereinstimmenden Hauptsachenerledigungserklärungen gemäß § 91a ZPO. Auch eine „Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung“ scheidet mangels Rechtshängigkeit aus. Schließlich war auch für eine unmittelbare Anwendung von § 145 ZPO kein Raum, weil Voraussetzung hierfür ebenfalls die Rechtshängigkeit mehrerer Klageansprüche gewesen wäre. Folglich blieb nur die Behandlung der neuen Klageanträge als gesonderte Klage in einem noch einzuleitenden Prozessverfahren.

Die Kosten des Rechtsstreits hinsichtlich der ursprünglichen Klage waren den Klägern aufzuerlegen, da die Beklagten den Klageanspruch sofort anerkannt und auch keinen Klageanlass für die ursprüngliche Klage auf künftige Räumung und Herausgabe der Wohnung nach dem 31.03.2017 gegeben hatten (§ 93 ZPO).

Maßstab für den Klageanlass ist allein der Klageantrag auf künftige Leistung gemäß § 259 ZPO. Deshalb kann auch dahinstehen, ob für einen Klageantrag auf sofortige Räumung und Herausgabe aufgrund der fristlosen bzw. hilfsweise fristgemäßen Kündigung nach §§ 543, 573 BGB Klageanlass gegeben gewesen wäre. Denn eine Klage auf sofortige Räumung und Herausgabe ist nie rechtshängig geworden. Das Teilanerkenntnisurteil auf künftige Räumung und Herausgabe wurde bereits am 18.2.2017 rechtskräftig. Die Beklagten haben hinsichtlich der erhobenen Klage keinen Klageanlass gegeben, weil sie unbestritten der klägerischen Kündigung vom 5.10.2016 mit Wirkung zum 31.3.2017 nie widersprochen hatten und auch sonst kein Umstand ersichtlich ist, der eine ernsthafte Besorgnis der Nichtleistung im Sinne von § 259 ZPO hätte rechtfertigen können. Der Widerspruch des Beklagten zu 1 gegen die fristlose und hilfsweise fristgemäße Kündigung vom 28.8.2016 bedeutet keinen entsprechenden Klageanlass für die vorliegende Klage. Insofern überzeugt schon das Argument der Kläger nicht, wonach die Klage auf künftige Räumung in Vorausschau auf die zu erwartende Verfahrensdauer erhoben wurde. Gerade in einer solchen Prozesssituation, in der der Räumungsanspruch auf fristlose und hilfsweise fristgemäße Kündigungen gestützt wird und die vom Kläger erwartete Prozessdauer auch die letzte Frist übertreffen würde, ist die Klage auf sofortige Räumung der plausible Weg, weil sie alle Kündigungen entscheidungserheblich werden lässt. Der von den Klägern gewählte Weg nach § 259 ZPO dagegen machte die Frage der Wirksamkeit der Kündigung vom 28.8.2016 unerheblich, weil nur zu prüfen gewesen wäre, ob nach dem 31.3.2017 der nunmehr anerkannte Klageanspruch bestand. Das gilt auch für die „äußerst hilfsweise“ Kündigung vom 28.8. 2016 gemäß“ § 573a“, weil diese bei ihrer Wirksamkeit auch schon zur Beendigung des Mietverhältnisses am 28.2. 2017 geführt hätte, also durch die Kündigung vom 5.10.2016 in Verbindung mit dem Klageantrag überholt wurde. Es gibt auch keinen Rechtssatz, der aus dem Widerspruch des Mieters gegen eine fristlose Kündigung die Besorgnis für den Vermieter rechtfertigen könnte, dass der Mieter auch eine fristgemäße Kündigung nach § 573a Abs. 1 BGB nicht beachten werde. Dies schon deshalb, weil die vereinfachte Kündigungsmöglichkeit nach § 573a BGB dem Mieter kaum Möglichkeiten der Rechtsverteidigung lässt. Dies auch deshalb, weil vorliegend die Kläger selbst die Kündigungsfristen aus der Kündigung vom 28.8.2016 zum 30.11.2016 bzw. 28.2.2017 nicht abgewartet haben, sondern sogleich auf Leistung zum 31.3.2017 geklagt haben.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit gründet auf §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

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