AG Strausberg, 2018-05-30, 11 M 3021/18

11 M 3021/18Tribunale di primo grado30 mag 2018

Testo completo

AG Strausberg — 2018-05-30 — 11 M 3021/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-05-30

Aktenzeichen: 11 M 3021/18

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die Erinnerung der Gläubigerin vom 04.04.2018 wird auf Ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Die nach § 766 ZPO statthafte Erinnerung hat keinen Erfolg. Die vom Obergerichtsvollzieher am 11.01.2018 gesetzte Frist zur Nachbesserung des Vollstreckungsantrags vom 05.01.2018 und der Einzahlung des Kostenvorschusses (§ 3 GvKostG) ist seit dem 01.03.2018 abgelaufen. Selbst wenn man berücksichtigt, dass am 19.01.2018 durch den Obergerichtsvollzieher eine weitere Zwischenverfügung ergangen ist und dieser am 14.02.2018 die endgültige Einstellung verfügt hatte, wäre die Frist bereits deutlich vor dem 04.04.2018 abgelaufen, so dass die Erinnerung bereits aus diesem Grund keinen Erfolg hat.

Im Übrigen kann die Gläubigerin keine Vertretungsgebühr für einen Vollstreckungsauftrag in eigener Sache verlangen. Das Erinnerungsvorbringen greift nicht durch. Die vom Obergerichtsvollzieher vertretene und mehrfach geäußerte Auffassung ist zutreffend.

Soweit die Gläubigervertreter § 4 Abs. 4 RDGEG damit zitieren, dass dieser bestimme, dass die Erstattung der Vergütung von Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen, sich in Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 788 ZPO richtet, verschweigt das Erinnerungsvorbringen dabei zweierlei. Einerseits spricht § 4 Abs. 4 Satz 1 RDGEG von „für die Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren ...“, welche bereits nicht vorliegt. Überdies wird der „nach Inkassodienstleistungen erbringen“ im Gesetz bestehende Klammerzusatz (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) nicht erwähnt. Dieser ist deshalb elementar wichtig, weil der in Klammern genannte § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG folgendes regelt:

Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen: 1. Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1).

Soweit das Gesetz von „Rechtsdienstleistungen .... erbringen ....“ spricht, knüpft es ersichtlich an das Merkmal der Rechtsdienstleistung an. Die Rechtsdienstleistung wiederum ist in § 2 RDG legal definiert. Nach § 2 Abs. 1 RDG ist Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Rechtsdienstleistung ist nach § 2 Abs. 2 RDG, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd. Es liegt weder ein Fall des § 2 Abs. 1 RDG noch ein Fall des § 2 Abs. 2 RDG vor. Die Gläubigerin zieht eine eigene Forderung, die für sie zudem tituliert ist, in eigenem Namen und als eigenes Geschäft ein. Im Übrigen gebietet es über die Regelungen des §§ 2 u. 10 RDG hinaus bereits die Logik, dass für die Vertretung in eigener Sache keine Vertretungsgebühr anfallen kann.

Überdies wären diese Kosten auch keinesfalls notwendig im Sinne des § 788 ZPO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO analog.

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