OLG Brandenburg 2. Strafsenat, 2019-11-28, 2 Ws 212/19

2 Ws 212/19Tribunale superiore / II camera penale28 nov 2019

Testo completo

OLG Brandenburg 2. Strafsenat — 2019-11-28 — 2 Ws 212/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-11-28

Aktenzeichen: 2 Ws 212/19

ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:1128.2WS212.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwältin des Landes Brandenburg vom 21. August 2019 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig. Er entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen, weil sich aus dem Antragsvorbringen die Einhaltung der Fristen für die Vorschaltbeschwerde und den Antrag nicht ergibt und die nur unzureichende Darstellung der Gründe der angegriffenen Entscheidung der Staatsanwaltschaft eine hinreichende Schlüssigkeitsprüfung nicht ermöglicht.

Ein Antrag nach § 172 Abs. 2 StPO ist nur dann zulässig gestellt, wenn in ihm die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angegeben werden (§ 172 Abs. 3 Satz 1 StPO). Nach der ständigen Rechtsprechung auch des Senats bedeutet dieses Formerfordernis, dass ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung eine aus sich selbst heraus verständliche Schilderung des Sachverhaltes enthalten muss, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage (§ 175 StPO) in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigt, und dass die Sachdarstellung auch in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die behauptete Unrichtigkeit wiederzugeben hat. Dadurch soll der jeweils erkennende Senat in die Lage versetzt werden, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vornehmen zu können. Der Antrag hat dazu die angebliche Tat, die zu ihrem Beweise heranzuziehenden Beweisergebnisse und Hilfstatsachen, den Gang des Verfahrens und der Ermittlungen, deren Ergebnis, die von dem Antragsteller angegriffenen Entscheidungen der Staatsanwaltschaften und die zu ihrer Widerlegung geltend gemachten Gesichtspunkte und Erwägungen so wiederzugeben, dass über die Berechtigung des Antrages, abgesehen von der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Würdigung der im Ermittlungsverfahren erhobenen Beweise, ohne Rückgriff auf Akten, weitere Schriftstücke oder Anlagen entschieden werden kann (vgl. auch KG NStE Nr. 28 zu § 172 StPO; OLG Celle NStZ 1997, 406). Eine Bezugnahme auf beigefügte Schriftstücke bedeutet eine Umgehung der Formvorschrift des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO, wenn erst durch die Kenntnisnahme vom Inhalt der Anlagen die erforderliche geschlossene Sachdarstellung erreicht wird (OLG Düsseldorf StV 1983, 498; KG NStE StPO § 172 Nr. 28).

Die Einhaltung der Frist des § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO ist dabei ebenso Voraussetzung für die Wahrung der Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung wie die Wahrung der Frist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO (BVerfG, NJW 1988, 1773). Im Klageerzwingungsverfahren kann der Antragsteller, sofern er zugleich der Verletzte der behaupteten Straftat ist, binnen zwei Wochen Beschwerde gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft einlegen, § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO. Auch die Wahrung dieser Frist muss dem Antrag nach Maßgabe des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO zu entnehmen sein. Daran fehlt es hier jedoch, worauf die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg in ihrer Stellungnahme vom 29. Oktober 2019 zutreffend hingewiesen hat. Da das Antragsvorbringen das Gericht in die Lage versetzen soll, ohne Rückgriff auf die Akten oder Anlagen eine Schlüssigkeitsprüfung der Erfolgsaussicht des Begehrens in formeller und materieller Hinsicht vorzunehmen, ist auch die Zulässigkeit der Vorschaltbeschwerde vollständig darzulegen.

Im Übrigen ist die Schilderung der Gründe für die Einstellung des Ermittlungsverfahrens unzureichend und nicht aus sich heraus ausreichend nachvollziehbar dargestellt. Auf der Grundlage des nur lückenhaften Vorbringens in der Antragsschrift zum Inhalt des angegriffenen Bescheids der Staatsanwaltschaft vermag der Senat ohne Rückgriff auf den Akteninhalt oder die Anlagen zum Schriftstück nicht hinreichend zu überprüfen, ob entgegen der von den Ermittlungsbehörden vertretenen Auffassung erfolgversprechende Ermittlungsansätze vorlagen, denen weiter nachzugehen gewesen wäre.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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