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13 WF 146/19•OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen, 2019-07-09, 13 WF 146/19
13 WF 146/19Tribunale superiore9 lug 2019
Entscheidungsdatum: 2019-07-09
Aktenzeichen: 13 WF 146/19
ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:0709.13WF146.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 18. Juni 2019 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Ablehnungsgesuch der Antragsgegnerin gegenüber dem Richter am Amtsgericht … ist unbegründet. Die Besorgnis der Befangenheit (§§ 6 I 1 FamFG, 42 I, II ZPO) ist nicht gerechtfertigt.
Anordnungen zur Verfahrensleitung - wie hier die Ablehnung eines Terminverlegungsantrages (§§ 32 I 2 FamFG, 227 IV ZPO) - kommen als objektiver Grund in Betracht, der bei einem besonnen prüfenden Beteiligten, der seine Interessen auch in einer für ihn schwierigen verfahrensrechtlichen Lage zwar aufmerksam aber nicht überempfindlich wahrnimmt, die Befangenheitssorge begründen kann, wenn die Anordnung willkürlich erscheint. Ein Beteiligter, der den nachvollziehbaren Anschein gewinnen kann, der Richter übergehe sein Anliegen oder nehme es zwar zur Kenntnis, lehne es aber ohne nähere Prüfung oder ungeachtet der vorgetragenen Begründung jedenfalls ab, hat Grund zur Ablehnung des Richters, wenn die von ihm mitgeteilten Gründe ganz und gar unhaltbar sind oder wenn er nicht einmal Gründe nennt und daraus auf eine geradezu rechtsfeindliche oder wenigstens rechtsschutzfeindliche Gesinnung des Richters gegenüber einem Beteiligten geschlossen werden kann.
Die Besorgnis der Befangenheit wird allerdings nicht durch die Sorge vor Willkür begründet (zu weitgehend: BayObLGZ 1998, 37 OLG München, OLGR 1998, 331 OLG Dresden, BeckRS 2014, 11482), sondern allein durch das Mißtrauen gegenüber der Unparteilichkeit des Richters (§ 42 II ZPO). Das Ablehnungsgesuch ist ein spezifischer, auf einen bestimmten Zweck bezogener Rechtsbehelf. Er dient dazu, dem objektiv begründeten Anschein abzuhelfen, ein Beteiligter – der ablehndende oder der andere (§ 42 III ZPO) – werde ohne sachlichen Grund besser oder schlechter behandelt als der andere. Einem Fehlverhalten des Richters, das sich nicht in pflichtwidriger Voreingenommenheit auswirkt, ist mit einem Ablehnungsgesuch nicht zu begegnen (vgl. BbgOLG, 2. FamS, OLG-NL 2000, 263; 1. ZS, BeckRS 2012, 14878; 4. FamS, MDR 2015, 914, 915).
Es ist deshalb einerseits nicht Voraussetzung einer Ablehnung, dass gegen das beanstandete Fehlverhalten des Richters kein anderer Rechtsbehelf gegeben wäre. Der Beteiligte, der befürchten muss, der Richter werde eine willkürliche Fehlentscheidung treffen, um einen der Beteiligten zu bevorzugen oder zu benachteiligen, muss diese Fehlentscheidung nicht abwarten, um sie mit dem vorgesehenen Rechtsmittel anzufechten. Die Ablehnung dient in dieser Konstellation dem rechtzeitigen Ausschließen des parteilich erscheinenden Richters vom weiteren Verfahren.
Andererseits führt es aber nicht zur Begründetheit eines Ablehnungsgesuchs, dass ein anderer Rechtsbehelf nicht vorgesehen ist. Fehlverhalten und andere Mißstände, die das gesamte Verfahren belasten und damit beiden Beteiligten in gleicher oder ähnlicher Weise unzumutbar erscheinen müssen, begründen nicht Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters (§ 42 II ZPO), sondern gegen seine generelle Eignung, das Verfahren in angemessener Zeit mit einem materiellrechtlich zutreffenden Ergebnis abzuschließen (vgl. OLG Düsseldorf, BeckRS 1998, 10239).
Daß den von solchen Unzuträglichkeiten betroffenen Beteiligten ein Rechtsbehelf nicht zusteht (hier: §§ 32 I 2 FamFG, 227 IV 3 ZPO), führt nicht zu einer besonderen Auslegung oder Anwendung des Ablehnungsgrundes der Befangenheit. Die Ablehnung eines Richters erfüllt nicht die Funktion eines Auffangrechtsbehelfs für alle Fallkonstellationen willkürlicher Fehler oder grob rechtswidrigen Fehlverhaltens des Richters, für die die Verfahrensordnungen ein Rechtsmittel nicht vorsehen (vgl. OLG Dresden, OLG-NL 2001, 45). Ob es für diese Fälle von Verfassungs wegen eines Rechtsmittels bedarf – etwa einer außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit –, könnte erörtert werden, wenn ein solches Rechtsmittel eingelegt ist, nicht aber im Verfahren über ein Befangenheitsgesuch.
Es bleibt schon zweifelhalft, ob die Antragsgegnerin ausreichend dargelegt hat, der abgelehnte Richter habe willkürlich gehandelt, indem er den Antrag auf Terminverlegung abgelehnt hat (§§ 32 I 2 FamFG, 227 I, IV 1 ZPO). Dass die dazu mitgeteilten Gründe (Verfügung vom 7. Juni 2019, Bl. 33) den Wertungsrahmen des irgendwie Vertretbaren verlassen hätten, kann die Antragsgegnerin nicht begründen, indem sie eine andere, ihr günstigere Entscheidung als ebenfalls rechtmäßig ausführt.
Das Gesuch lässt jedenfalls den Bezug eines etwaigen Willküranscheins zur Befangenheitssorge offen. Es versteht sich nicht von selbst, dass die Ablehnung einer Terminverlegung den darum Nachsuchenden sachwidrig benachteiligt oder den anderen Beteiligten ungerecht bevorzugt. Dass eine Entscheidung, auch eine nur verfahrensleitende, einem Beteiligten Nachteile bereiten oder die von ihm betriebene Rechtsverfolgung hemmen kann, ist die selbstverständliche Folge in einem Gerichtsverfahren, das gerade notwendig geworden ist, weil Interessengegensätze bestehen, die der verbindlichen Entscheidung bedürfen. Der abgelehnte Richter hat das von der Antragsgegnerin vorgetragene Interesse, von dem von ihr ausgewählten Rechtsanwalt vertreten zu werden, ganz offensichtlich zur Kenntnis genommen und erwogen, denn er weist dieses Anliegen ausdrücklich zurück, indem er auf den nach seiner Ansicht vordringlichen Beschleunigungsgrundsatz (§ 155 II FamFG) verweist und auf ein nach seiner Auffassung zu berücksichtigende Auswahlobliegenheit der Antragsgegnerin, die einen zur bereits anberaumten Terminstunde verfügbaren Anwalt beauftragen solle. Dass der abgelehnte Richter dadurch den Antragsteller oder die Antragsgegnerin sachwidrig bevorzugt oder benachteiligt hätte, ist nicht ersichtlich, und die Antragsgegnerin hat nicht versucht, den Anschein einer Voreingenommenheit des Richters zu erläutern. Es bedürfte näherer Darlegung, weshalb eine zügige Erledigung des Verfahrens allein im Interesse des Antragstellers liegen sollte. Auch die Antragsgegnerin hat ein Interesse daran, möglichst bald Gewissheit über Inhalt und Vollstreckbarkeit der Umgangsregelung zu erhalten. Dass bei der Festsetzung von Termintag und -stunde auf die Belange des Antragstellers und seines Verfahrensbevollmächtigten besondere Rücksicht genommen worden wäre oder dass Verlegungsgesuchen von jener Seite eher entsprochen worden wäre, ist nicht ersichtlich geworden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 6 II FamFG, 97 I ZPO.
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 6 II FamFG, 574 II, III ZPO), besteht nicht.
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