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3 W 32/14•OLG Brandenburg 3. Zivilsenat, 2014-08-26, 3 W 32/14
3 W 32/14Tribunale superiore / III camera civile26 ago 2014
Entscheidungsdatum: 2014-08-26
Aktenzeichen: 3 W 32/14
ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2014:0826.3W32.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Das Rechtsmittel des Bezirksrevisors hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt und die durch das Rechtsmittelvorbringen nicht entkräftet werden, in der Sache keinen Erfolg.
Der Senat schließt sich der Rechtsauffassung an, wonach Mittellosigkeit des Nachlasses im Sinne von § 1836 d BGB schon dann (im Rechtssinne) anzunehmen ist, wenn die Verwertung zum Nachlass gehörender Mittel nicht in angemessener Zeit durchgeführt werden kann (vgl. OLG Naumburg FamRZ 2011, 1252; OLG Frankfurt a.M. OLGR 2009, 505; BayObLG FamRZ 2002, 416; OLG Oldenburg, Beschl. v. 5.10.200 -5 W 145/00-). Denn auch bei der Bestellung eines Nachlasspflegers handelt es sich um eine staatliche Fürsorgemaßnahme. Soweit diese Aufgabe einer natürlichen Person übertragen wird, die sie von Berufs wegen übernimmt, korrespondiert hiermit die Verpflichtung des Staates, die Erstattung dessen hiermit verbundener Aufwendungen und seine Entlohnung sicherzustellen (BayObLG aaO m.w.N.). Dies ist indes nur gewährleistet, wenn die Aufwendungsersatz- und Vergütungsansprüche in angemessener Zeit erfüllt werden können oder, soweit dies nicht der Fall ist, zunächst die Staatskasse hierfür aufkommt (BayObLGZ 1997, 301).
Hinzu kommt, dass der Nachlasspfleger grundsätzlich nur zur Vornahme von Rechtsgeschäften befugt ist, die die ordnungsgemäße Sicherung, Erhaltung und Verwaltung des Vermögens des unbekannten Erben im Auge haben (Firsching/Graf, Nachlassrecht, 9. Aufl., Rzt. 4.653). Der Nachlasspfleger ist zu Verfügungen über Nachlassgegenstände zwar ermächtigt, muss sich aber weitgehend davon leiten lassen, das Vermögen in seinem ursprünglichen Zustand zu erhalten. Zu einer Veräußerung nachlasszugehöriger Grundstücke ist er nur in besonderen Ausnahmefällen berechtigt, etwa wenn das Grundstück nur Lasten bringt oder zur Deckung von dringenden Schulden (Firsching/Graf aaO). Schon vor diesem Hintergrund erschließt sich, dass bestehende Vergütungsansprüche des Nachlasspflegers regelmäßig keine rechtlich tragfähige Handhabe dafür abgeben können, das Immobilienvermögen des Nachlasses zu verwerten oder zu beleihen.
Dass die Erben angesichts dessen unangemessen begünstigt werden, trifft rechtlich betrachtet nicht zu. Die Stellungnahme des Bezirksrevisors zeigt selbst auf, dass insoweit gemäß §§ 1915, 1836 e BGB ein gesetzlicher Forderungsübergang stattfindet. Dadurch sind die Interessen der Staatskasse rechtlich hinreichend geschützt. Der Umstand, dass die Rückerstattungsansprüche der Staatskasse innerhalb der Dreijahresfrist des § 195 BGB verjähren, entspricht einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers, allein dessen Bewertung es obliegt, die in diesem Zusammenhang widerstreitenden Interessen einem angemessenen Ausgleich zuzuführen, und kann keine Rechtfertigung dafür abgeben, § 1836 d BGB aus letztlich allein fiskalischen Gründen einschränkend auszulegen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Der Beschwerdewert entspricht der Höhe der für die Nachlasspflegerin festgesetzten Vergütung, §§ 61, 77, 79 GNotKG.
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