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1 Ws 105/19, 1 Ws 119/19•OLG Brandenburg 1. Strafsenat, 2019-10-14, 1 Ws 105/19, 1 Ws 119/19
1 Ws 105/19, 1 Ws 119/19Tribunale superiore / I camera penale14 ott 2019
Entscheidungsdatum: 2019-10-14
Aktenzeichen: 1 Ws 105/19, 1 Ws 119/19
ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:1014.1WS105UND119.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
| Der Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 3. August 2018 wird aufgehoben. Die Rechtspflegerin beim Landgericht Potsdam wird angewiesen, die den Rechtsanwälten B… und M… als Wahlverteidigern für die Verteidigung des früheren Angeklagten zustehenden Gebühren und Auslagen festzusetzen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des früheren Angeklagten sowie des Beschwerdeführers fallen der Landeskasse zur Last. Der Wert der Beschwerde des früheren Angeklagten wird auf 1.872,12 EUR und der Wert der Beschwerde des Rechtsanwalts M… wird auf 958,32 EUR festgesetzt.
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| I. |
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| Der frühere Angeklagte sowie Rechtsanwalt M... (aus abgetretenen Recht) machen u.a. Wahlverteidigergebühren als notwendige Auslagen gegenüber der Landeskasse geltend, nachdem der frühere Angeklagte durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts - Staatsschutzkammer - Potsdam vom 11. Februar 2016 (Az: 21 KLs 8/15)vom Vorwurf der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat freigesprochen worden ist und die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des früheren Angeklagten der Staatskasse auferlegt worden sind. |
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Mit Beschluss vom 9. September 2015 hatte das Amtsgericht Neuruppin Rechtsanwalt B... zum notwendigen Verteidiger des früheren Angeklagten bestellt, nachdem der frühere Angeklagte auf Nachfrage keinen Verteidiger benannt hatte.
Am 22. September 2015 bevollmächtigte der frühere Angeklagte Rechtsanwalt M..., ihn als Wahlverteidiger zu vertreten. Dieser meldete sich mit Verteidigerschriftsatz vom selben Tag unter Vollmachtsvorlage am 23. September 2015 zur Akte.
Erst mit Beschluss vom 12. Januar 2016 entpflichtete der Vorsitzende der Staatsschutzkammer Rechtsanwalt B... als notwendigen Verteidiger aus wichtigem Grund (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2016, Az: 1 Ws 10/16), weil dieser an einer Teilnahme an fünf von sechs Tagen der geplanten Hauptverhandlung gehindert war und der frühere Angeklagte durch seinen Wahlverteidiger, Rechtsanwalt M..., der sämtliche geplante Hauptverhandlungstermine bestätigen konnte, hinreichend vertreten sei. Zugleich bestimmte der Vorsitzende Rechtsanwalt M... zum neuen Pflichtverteidiger. Die Mitwirkung von zwei Verteidigern an der Hauptverhandlung erachtete der Vorsitzende als nicht geboten.
Unter dem 19. Januar 2016 bevollmächtigte der frühere Angeklagte Rechtsanwalt B..., ihn als Wahlverteidiger zu vertreten.
| Bereits am 25. Oktober 2016 hatte das Landgericht Potsdam zugunsten des damaligen Pflichtverteidigers Rechtsanwalt B... entsprechend dessen (korrigiertem) Antrag vom 13. Oktober 2016 die ihm als ehemaligem Pflichtverteidiger zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 1.316,85 EUR (Gebührenanteil ohne Mehrwertsteuer: 904,00 EUR) festgesetzt und die Auszahlung dieses Betrages angewiesen. Abgesetzt wurden geltend gemachte Tage- und Abwesenheitsgelder in Höhe von insgesamt 100,00 EUR netto sowie Dolmetscherkosten aufgrund einer Rechnung vom 18. Januar 2016 in Höhe von 126,74 EUR brutto. Unter dem 26. Oktober 2016 hatte das Landgericht Potsdam zugunsten des damaligen Pflichtverteidigers Rechtsanwalt M... entsprechend dessen (korrigiertem) Antrag vom 27. Mai 2016 die ihm als ehemaligem Pflichtverteidiger zu erstattenden Gebühren und Auslagen antragsgemäß auf 2.242,38 EUR (Gebührenanteil ohne Mehrwertsteuer: 1.633,00 EUR) festgesetzt und die Auszahlung dieses Betrages angewiesen. Unter dem 25. Mai 2016 hat Rechtsanwalt B... beantragt, als notwendige Auslagen des Angeklagten Wahlverteidigergebühren in Höhe von insgesamt 3.062,23 EUR abzüglich festzusetzender Pflichtverteidigergebühren zzgl. Dolmetscherkosten in Höhe von 126,74 EUR festzusetzen. Unter dem 27. Mai 2016 hat Rechtsanwalt M... beantragt, als notwendige Auslagen des früheren Angeklagten 3.200,79 EUR abzüglich festzusetzender Pflichtverteidigergebühren in Höhe von 2.242,38 EUR, mithin einen Betrag von 958,32 EUR festzusetzen. Mit Antrag vom 16. Februar 2016 hat Rechtsanwalt M... zudem beantragt, Dolmetscherkosten in Höhe von 141,27 EUR als notwendige Auslagen des früheren Angeklagten festzusetzen. Mit Ausnahme des Antrags von Rechtsanwalt M... vom 16. Februar 2016, dem entsprochen wurde, hat das Landgericht Potsdam mit dem vorliegend angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. August 2018 die vorgenannten Anträge nach Stellungnahmen des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Potsdam vom 19. Dezember 2016 sowie vom 14. Februar 2017 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nur die Gebühren eines Verteidigers erstattungsfähig und die bereits an beide früheren Pflichtverteidiger erstatteten Gebühren in Abzug zu bringen seien, so dass kein festzusetzender Betrag verbleibe. Die vom früheren Angeklagten durch Rechtsanwalt B... als notwendige Auslagen geltend gemachten Dolmetscherkosten seien nicht erstattungsfähig, weil zum Zeitpunkt der Beauftragung des Dolmetschers Rechtsanwalt B... bereits entpflichtet und Rechtsanwalt M... als Pflichtverteidiger bestellt gewesen sei. Die Notwendigkeit der kostenauslösenden Tätigkeit erschließe sich nicht. Hiergegen wenden sich der frühere Angeklagte und Rechtsanwalt M... mit ihren sofortigen Beschwerden.
| Der Bezirksrevisor bei dem Landgerichts Potsdam hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. |
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| II. |
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| Die vom Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 09. Februar 2017 - III-1 Ws 457/16 -) zu bescheidenden sofortigen Beschwerden sind gemäß § 464b S. 3 StPO, § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ergibt sich aus der von Rechtsanwalt M... im Verfahren vorgelegten Vollmacht vom 22. September 2015, dass er zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs des früheren Angeklagten berechtigt ist (vgl. Volpert in: Burhoff (Hg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 4. Auflage, § 52 Rn. 64). Darüber hinaus ist die einwöchige Beschwerdefrist des § 311 Abs. 2 StPO jeweils gewahrt worden. Die sofortigen Beschwerden sind - soweit in der Hauptsache noch eine Entscheidung veranlasst ist - auch begründet. Die Rechtspflegerin hat in dem angefochtenen Beschluss die Kostenfestsetzungsanträge der Beschwerdeführer zu Unrecht zurückgewiesen.
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