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13 UF 154/19•OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen, 2019-07-17, 13 UF 154/19
13 UF 154/19Tribunale superiore17 lug 2019
1. Die Voraussetzungen einer Verfahrensstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB entfallen mit Einrichtung eines Wechselmodells. 2. Mit dem Wegfall der Voraussetzungen einer Verfahrensstandschaft entfällt die Befugnis zur Geltendmachung laufenden wie rückständigen Kindesunterhalts (vgl. BGH FamRZ 2013, 1378 Rn. 6; MüKoBGB/Huber, 7. Aufl. 2017, BGB § 1629 Rn. 83; Döll in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1629 BGB, Rn. 19b, jew. m.w.N.).
Entscheidungsdatum: 2019-07-17
Aktenzeichen: 13 UF 154/19
Dokumenttyp: Beschluss
Die Voraussetzungen einer Verfahrensstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB entfallen mit Einrichtung eines Wechselmodells.
Mit dem Wegfall der Voraussetzungen einer Verfahrensstandschaft entfällt die Befugnis zur Geltendmachung laufenden wie rückständigen Kindesunterhalts (vgl. BGH FamRZ 2013, 1378 Rn. 6; MüKoBGB/Huber, 7. Aufl. 2017, BGB § 1629 Rn. 83; Döll in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1629 BGB, Rn. 19b, jew. m.w.N.).
Der Antrag der Antragstellerin auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 06.06.2019 wird zurückgewiesen.
Sie hat geltend gemacht, bis zur Einrichtung eines Wechselmodels am 01.01.2019 ein gemeinsames Kind der Beteiligten in der früheren Ehewohnung im Haus des Antragsgegners, das auch dieser weiter bewohnt hat, überwiegend betreut zu haben.
Das Amtsgericht hat ihren Antrag mangels Aktivlegitimation (§ 1629 BGB) abgewiesen.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde macht sie geltend, das Amtsgericht habe die Betreuungsverhältnisse zwischen Februar und Dezember 2018 falsch beurteilt.
Schon ihre Hilfsbedürftigkeit (§ 114 Abs. 1 ZPO) ist nicht feststellbar. Das von ihr nach § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzende Vermögen umfasst einen Verfahrenskostenvorschussanspruch gegen ihren Ehemann nach § 1360a Abs. 4 BGB (vgl. Senat FamRZ 2019, 1154). Zu den persönlichen Angelegenheiten im Sinne dieser Bestimmungen zählen alle Familiensachen nach § 111 FamFG (vgl. Wendl/Klinkhammer, Unterhaltsrecht, § 6 Rn. 34). Nach dem Vorbringen der Antragstellerin zum Einkommen des Antragsgegners drängen sich die Voraussetzungen eines – erforderlichenfalls auch im Wege einer einstweiligen Anordnung geltend zu machenden – Verfahrenskostenvorschussanspruchs unabweisbar auf.
Zudem fehlt der Beschwerde die Erfolgsaussicht (§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1, 119 Abs. 1 S 1 ZPO). Der für die von der Antragstellerin beanspruchte Verfahrensstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB erforderliche Schwerpunkt der Kinderbetreuung (vgl. § 1626 Abs. 2 S 2 BGB) ist nach ihrem eigenen Vorbringen jedenfalls mit Einrichtung eines Wechselmodells entfallen (vgl. 187). Mit dem Wegfall der Voraussetzungen einer Verfahrensstandschaft entfällt die Befugnis zur Geltendmachung laufenden wie rückständigen Kindesunterhalts (vgl. BGH FamRZ 2013, 1378 Rn. 6; MüKoBGB/Huber, 7. Aufl. 2017, BGB § 1629 Rn. 83; Döll in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1629 BGB, Rn. 19b, jew. m.w.N.).
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 574 Abs. 2, Abs. 3 ZPO), besteht nicht.
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