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OVG 6 N 46.09•OVG Berlin-Brandenburg 6. Senat, 2010-11-09, OVG 6 N 46.09
OVG 6 N 46.09Tribunale amministrativo / 6a divisione9 nov 2010
Entscheidungsdatum: 2010-11-09
Aktenzeichen: OVG 6 N 46.09
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Juni 2009 wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 30.694 Euro festgesetzt.
Mit der Klage wendet sich die Klägerin gegen eine heimaufsichtsrechtliche Anordnung des Beklagten, mit der sie im Wesentlichen verpflichtet wurde, in allen ihren Einrichtungen ein qualitativ und quantitativ angemessenes Sortiment an Körperpflegemitteln vorzuhalten und den Pflegebedürftigen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen sowie gegen die hierzu ergangenen Gebührenfestsetzungen. Das Verwaltungsgericht hob die Verfügung einschließlich der Gebührenfestsetzungen auf die Anfechtungsklage der Klägerin hin auf und führte zur Begründung aus, weder aus gesetzlichen Bestimmungen des SGB XI oder SGB XII noch aus dem für das Land Berlin geschlossenen „Rahmenvertrag gemäß § 75 Abs. 1 und 2 SGB XI zur vollstationären Pflege“ folge eine Verpflichtung der Träger von voll- oder teilstationären Pflegeeinrichtungen, für die Bewohner ihrer Einrichtungen ein Sortiment an Körperpflegemitteln vorzuhalten und zur Verfügung zu stellen.
Seinen Antrag auf Zulassung der Berufung stützt der Beklagte auf die Zulassungsgründe ernstlicher Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sowie grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Er meint, die Grundpflege in einer stationären Pflegeeinrichtung könne nur geleistet werden, wenn die notwendigen Körperpflegemittel zur Verfügung stünden. Dementsprechend bestehe gemäß dem SGB XI für vollstationäre Pflegeeinrichtungen eine gesetzliche Verpflichtung, Pflegebedürftige angemessen zu pflegen, wozu auch der Einsatz und die Vorhaltung einer angemessenen Ausstattung mit Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln gehöre. Das ergebe sich ferner aus § 84 Abs. 4 Satz 1 SGB XI. Nach dem derzeit gültigen Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI gehöre zur vollstationären Pflege u.a. das Waschen, Duschen, Baden, Rasieren und die Zahnpflege. Aus pflegefachlicher Sicht könnten diese allgemeinen Pflegeleistungen einer stationären Pflegeeinrichtung nur geleistet werden, wenn auch die dazu notwendigen Körperpflegemittel zur Verfügung stünden. Eine entsprechende Leistungspflicht sei zudem aus § 82 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 SGB XI abzuleiten. Die Pflegemittel seien Verbrauchsgüter im Sinne der Vorschrift. Die in dem angefochtenen Urteil vorgenommene negative Abgrenzung des § 82 Abs. 2 SGB XI greife zu kurz und werde dem Versorgungsauftrag der vollstationären Pflegeeinrichtungen nicht gerecht.
Eine Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ist damit nicht aufgezeigt. Der Hinweis darauf, dass die Pflegeleistungen zur Körperpflege nur mit Hilfe von Körperpflegemitteln erbracht werden könnten, ist insoweit unzureichend. Erforderlich wäre vielmehr eine gesetzliche oder vertragliche Regelung, die eine Verpflichtung der Pflegeeinrichtung vorsieht, die Körperpflegemittel kostenfrei bereitzustellen. An einer solchen fehlt es aus den vom Verwaltungsgericht im Einzelnen dargelegten Gründen. Soweit der Beklagte gesetzliche Bestimmungen hierfür anführt, beruht seine gegenteilige Auffassung auf einer Verkennung von Inhalt und Regelungszusammenhang dieser Vorschriften.
Der Hinweis auf § 84 Abs. 4 Satz 1 SGB XI geht fehl. Nach dieser Vorschrift sind mit den Pflegesätzen alle für die Versorgung der Pflegebedürftigen nach Art und Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit erforderlichen Pflegeleistungen der Pflegeeinrichtungen abgegolten. Die Vorschrift bezweckt, dass über den Pflegesatz hinaus das Pflegeheim weder dem Bewohner noch einem anderen Kostenträger weitergehende Kosten in Rechnung stellen darf, wie insbesondere Satz 2 der Norm deutlich macht, wonach für die allgemeinen Pflegeleistungen ausschließlich die nach § 85 oder § 86 vereinbarten oder nach § 85 Abs. 5 festgesetzten Pflegesätze berechnet werden dürfen, ohne Rücksicht darauf, wer zu dieser Zahlung verpflichtet ist. Ob die Bereitstellung von Körperpflegemitteln zu den Pflegeleistungen zählt, erschließt sich aus der Vorschrift dagegen nicht.
Auch § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI kann hierfür nichts entnommen werden. Nach dieser Norm dürfen in der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung keine Aufwendungen berücksichtigt werden für Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen; ausgenommen sind zum Verbrauch bestimmte Güter (Verbrauchsgüter), die der Pflegevergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zuzuordnen sind. Der Beklagte ist der Auffassung, dass es sich bei den hier in Rede stehenden Körperpflegemitteln um Verbrauchsgüter im Sinne der zitierten Vorschrift handelt. Selbst wenn man von der Richtigkeit dieser Annahme ausginge, wäre damit keine entscheidende Erkenntnis zur Lösung des vorliegenden Falles verbunden. Regelungsinhalt der Vorschrift ist nämlich - entgegen der offenbar anderslautenden Auffassung des Beklagten - nicht etwa, dass Verbrauchsgüter stets Bestandteil der Pflegevergütung oder der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sind. Die Vorschrift regelt vielmehr lediglich, dass die Kosten für Verbrauchsgüter in der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung enthalten sein können. Für die Frage, ob und in welchem Umfang sie das sind, ist letztlich maßgeblich, ob zwischen den Vertragspartnern der Pflegesatz- / Vergütungsvereinbarung hierüber eine Vereinbarung erzielt wurde (vgl. Plantholz/Schmäing, in: Klie/Krahmer, SGB XI, 3. Auflage, § 82, Rn. 12). Darauf weist schon das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend hin. An einer solchen Vereinbarung fehlt es.
Die Ansicht des Beklagten, die Pflicht zur Bereitstellung der Pflegemittel ergebe sich aus der Definition der vollstationären Pflege in der nach § 75 SGB XI geschlossenen Rahmenvereinbarung, ist nicht nachvollziehbar. Dass die Pflegeleistungen nach § 1 des Rahmenvertrages (vgl. Bl. 111, 114 f. der Streitakte) das Waschen, Duschen, Baden, Rasieren und die Zahnpflege umfassen, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme, die hierfür notwendigen Körperpflegemittel seien von der Pflegeeinrichtung bereitzustellen. Hierfür bedürfte es einer Bestimmung, die entsprechend klar eine solche Verpflichtung enthält. Zudem erfüllt die Berufungszulassung insoweit auch nicht die aufgezeigten Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Der Beklagte wiederholt insoweit lediglich sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren, setzt sich aber nicht mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts hierzu auseinander, dass in § 1 des Vertrages die allgemeinen Pflegeleistungen lediglich definiert würden, aber explizite Regelungen über eine Verpflichtung der Pflegeeinrichtungen, auch die notwendigen sächlichen Mittel zu den „Hilfen bei der Körperpflege“ zur Verfügung zu stellen, fehlten. Der Beklagte hätte sich in diesem Zusammenhang zudem mit dem weiteren Argument des erstinstanzlichen Urteils auseinandersetzen müssen, wonach in § 1 der Rahmenvereinbarung insoweit keine ausdrücklichen Regelungen enthalten seien, während in § 2 Satz 3 betreffend Unterkunft und Verpflegung ausdrücklich festgehalten sei, dass die Verpflegung bestimmte, nämlich die im Rahmen einer ausgewogenen und gerechten Ernährung notwendigen Getränke und Speisen umfasse. Hieraus hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar gefolgert, dass infolge der Abwesenheit einer entsprechenden Bestimmung in § 1 der Rahmenvereinbarung die Bereitstellung der notwendigen sächlichen Mittel zur Erbringung der Pflege nicht geschuldet sei. Darauf geht der Beklagte in seinem Berufungszulassungsantrag nicht ein.
Soweit der Beklagte geltend macht, die Problematik der Körperpflegemittel sei bei den Rahmenvertragsverhandlungen zwar nicht explizit erörtert worden, jedoch seien die Kostenträger stets von der entsprechenden Vorhaltungs- und Leistungspflicht ausgegangen, rechtfertigt das keine abweichende Beurteilung. Es ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher nach außen erkennbar gewordenen Umstände bei den Vertragsverhandlungen von allen Vertragsparteien übereinstimmend von einem entsprechenden Inhalt der Vereinbarungen ausgegangen worden sein soll. Er selbst mag solche Vorstellungen bei Vertragsschluss gehabt haben, das führt aber für sich genommen nicht dazu, dass sie Vertragsinhalt werden. Soweit er darauf hinweist, dass von anderen Einrichtungen die entsprechenden Körperpflegemittel vorbehalten würden, rechtfertigt dies keine andere Einschätzung, zumal die Klägerin diese Behauptung bestreitet und der Beklagte sie nicht substanziiert oder belegt hat.
Soweit sich der Berufungszulassungsantrag schließlich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, mit den einschlägigen Regelungen habe der Gesetzgeber sicherstellen wollen, dass Pflegebedürftige in häuslicher Pflege, die unstreitig die Kosten für Körperpflegemittel selbst zu tragen hätten, und solche in Pflegeeinrichtungen gleich zu behandeln seien, kann dahinstehen, ob seine gegenteilige Auffassung zutrifft. Die Richtigkeit der übrigen, selbstständig tragfähigen Erwägungen des Verwaltungsgerichts ist damit nicht in Frage gestellt.
Wie oben dargelegt, sind derartige Zweifel nicht gegeben. Ungeachtet dessen erfordert die Klärung der entscheidungserheblichen Rechts- und Tatsachenfragen aus den unter 1. dargelegten Gründen nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens.
Der Beklagte versäumt es bereits, eine entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage zu formulieren. Im Übrigen gilt auch insoweit, dass aus den unter 1. dargelegten Gründen die Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht erforderlich ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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