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13 WF 86/19•OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen, 2019-04-17, 13 WF 86/19
13 WF 86/19Tribunale superiore17 apr 2019
Entscheidungsdatum: 2019-04-17
Aktenzeichen: 13 WF 86/19
ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:0417.13WF86.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Zehdenick vom 1. März 2019 aufgehoben.
Die Sache wird an das Amtsgericht Zehdenick zurückverwiesen.
Ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners hat das Amtsgericht einen Teil der Personensorge für das beteiligte Kind durch einstweilige Anordnung der Antragstellerin auf deren Antrag allein übertragen. Nach der Zustellung des Beschlusses hat der Antragsgegner die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Bewilligung abgelehnt, weil der Antragsgegner Verfahrenskostenhilfe erst nach dem Erlass der einstweiligen Anordnung beantragt habe, weil er die Anordnung nicht mit einem Antrag auf erneute Entscheidung angegriffen habe und weil inzwischen in der Hauptsache über die Zuordnung der elterlichen Sorge entschieden worden sei.
Die Beschwerde des Antragsgegners führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, damit das Amtsgericht in eigener Verantwortung und unter Wahrung des Instanzenzuges über die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung zur Zeit der Antragstellung und über die Hilfsbedürftigkeit des Antragsgegners entscheiden kann. An verspäteter Antragstellung oder an der Beendigung des Verfahrens wird die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht scheitern dürfen.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere nicht deshalb unstatthaft, weil gegen die einstweilige Anordnung ein Rechtsmittel nicht gegeben wäre.
Versagt der angefochtene Beschluss die Verfahrenskostenhilfe – wie hier – wegen fehlender Erfolgsaussichten in der Hauptsache, so soll das Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe nicht in eine höhere Instanz gelangen können, als das Verfahren in der Hauptsache gelangen könnte. Die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe ist deshalb nur dann anfechtbar, wenn auch gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel statthaft ist (§§ 76 II FamFG, 127 II 2 HS. 2 ZPO). Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung sind anfechtbar, wenn auf Grund mündlicher Verhandlung über die elterliche Sorge entschieden wird (§ 57 S. 2 Nr. 1 FamFG).
Eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe auf Grund mangelnder Erfolgsaussicht in der Hauptsache ist schon dann statthaft, wenn der Verfahrensgegenstand im Katalog des § 57 S. 2 FamFG genannt wird. Es reicht aus, dass das begonnene oder beabsichtigte Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit einer anfechtbaren Entscheidung enden kann. Ob das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag (§ 54 II FamFG) eine mündliche Verhandlung anberaumt oder durchgeführt hat, ist nicht maßgeblich. Andernfalls wäre in allen Verfahren der einstweiligen Anordnung die auf die mangelnden Erfolgsaussichten gestützte Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe unanfechtbar, wenn die Frist zur Beschwerde gegen diese Entscheidung vor einer Ladung zur mündlichen Verhandlung oder vor einem Antrag nach § 54 II FamFG abläuft. Ein so weitreichender Ausschluss der Anfechtbarkeit findet im Gesetz keine Rechtfertigung, auch nicht in den §§ 76 II FamFG, 127 II 2 HS. 2 ZPO. Insbesondere findet sich kein sachlicher Grund, der dafür sprechen könnte, für die Statthaftigkeit der Beschwerde danach zu unterscheiden, ob die Verfahrenskostenhilfe schon zu Beginn des Verfahrens abgelehnt wird, wenn noch nicht absehbar ist, ob das Gericht mündlich verhandeln und eine anfechtbare Entscheidung erlassen wird, oder ob die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe erst nach einer mündlichen Verhandlung beschlossen wird, wenn inzwischen auch die Ablehnung der einstweiligen Anordnung nach § 57 S. 2 FamFG angefochten werden kann.
Die Beschwerde ist insoweit begründet, dass die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht wegen verspäteter Antragstellung oder wegen des inzwischen beendeten Verfahrens scheitern darf. Mit Bezug auf den zwischenzeitlichen Verfahrensverlauf, also etwa wegen verspäteter Antragstellung oder wegen einer Verschlechterung der Erfolgsaussichten, darf die Verfahrenskostenhilfe nur abgelehnt werden, wenn der Antragsteller den Antrag unter zumutbaren Umständen früher hätte stellen können und wenn eine Entscheidung über den früher gestellten Antrag nicht möglich gewesen wäre (vgl. Musielak/Voit-Fischer, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 119 Rdnr. 11). Dass der Antragsgegner seinen VKH-Antrag erst nach der ihm ungünstigen Entscheidung gestellt hat, kann ihm nicht angelastet werden, weil er am Verfahren vor dem Erlass der Entscheidung nicht beteiligt worden ist. Die einstweilige Anordnung ist wegen Eilbedürftigkeit ohne Anhörung des Antragsgegners ergangen. Hätte das Amtsgericht den Antragsgegner vor der Entscheidung angehört, so hätte es über den sogleich gestellten VKH-Antrag entscheiden können, ohne dass das Ergebnis des einstweiligen Anordnungsverfahrens oder gar das Ergebnis der Hauptsache für die Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe hätten maßgeblich sein können.
Zur Zeit der tatsächlichen Antragstellung und Entscheidungsreife ist der Antrag schließlich nicht in dem Sinne ohne Rechtsschutzbedürfnis gewesen, dass ein Interesse an der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht mehr bestanden hätte. Die ergangene einstweilige Anordnung ist noch von Amts wegen oder auf Antrag abänderbar gewesen (§ 54 I FamFG). Selbst wenn der Antragsgegner entschlossen gewesen sein sollte, die Anordnung hinzunehmen, hat er mit seinem Antrag das Interesse verfolgen dürfen, die Gerichtskostenfreiheit (§ 121 I Nr. 1 ZPO) so zu erreichen, als sei er zur Antragserwiderung aufgefordert worden und hätte sodann den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt.
Über die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens ist nicht zu entscheiden (§§ 76 II FamFG, 127 IV ZPO).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 70 IV FamFG).
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