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VG 9 L 329/26•VG Cottbus 9. Kammer, 2026-07-09, VG 9 L 329/26
VG 9 L 329/26Tribunale amministrativo / Chamber 99 lug 2026
In § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG ist grundsätzlich abschließend geregelt, welche Folgen ein gestellter Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels hat. Neben diesen gesetzlich geregelten Fällen, ist für eine vorläufige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis regelmäßig kein Raum.
Entscheidungsdatum: 2026-07-09
Aktenzeichen: VG 9 L 329/26
ECLI: ECLI:DE:VGCOTTB:2026:0709.9L329.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
In § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG ist grundsätzlich abschließend geregelt, welche Folgen ein gestellter Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels hat. Neben diesen gesetzlich geregelten Fällen, ist für eine vorläufige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis regelmäßig kein Raum.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Der Antrag der Antragstellerin,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 AufenthG mit Wirkung ab 15. Oktober 2025 zu erteilen,
hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind dabei glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Eine Durchbrechung des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache kommt nur dann in Betracht, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller unzumutbar wäre (vgl. BVerwG, Beschluss v. 21. Januar 1999 – 11 VR 8.98 – juris Rn. 5). Eine solche Ausnahme setzt unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraus, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich summarischen Prüfung erkennbar Erfolg haben wird. Im Rahmen des Anordnungsgrundes muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerwG, Beschluss v. 08. September 2017 – 1 WDS-VR 4.17 – juris Rn. 15).
So liegt der Fall aber hier. Die Antragstellerin erstrebt die vorläufige Erteilung eines Aufenthaltstitels und zwar rückwirkend zum 15. Oktober 2025. Ihr würde damit bereits das gewährt, was ihr auch in einem Verfahren der Hauptsache erteilt werden könnte. Insoweit setzt ein Erfolg des Antrags voraus, dass die Antragstellerin die oben genannten strengen Voraussetzungen für einen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft macht.
Die erforderliche Glaubhaftmachung ist nicht erfolgt. Soweit es die rückwirkende – und nicht bloß für die Zukunft – Gewährung des Aufenthaltstitels anbelangt, liegt auf der Hand, dass nach Lage der Dinge keine besondere Eilbedürftigkeit gegeben sein kann. Eine „rückwirkende“ Beendigung des Aufenthalts im hier fraglichen Zeitraum vom 15. Oktober 2025 bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung ist denklogisch unmöglich; für einen rückwirkenden Verlust eines Arbeitsplatzes gilt vergleichbares.
Aber auch für eine vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners, der Antragstellerin – für die Zukunft – eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG zu erteilen, fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Dabei ist in die Betrachtung einzubeziehen, dass das Aufenthaltsgesetz Regelungen für den Fall eines Antrags auf Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels beinhaltet. Soweit ein Ausländer einen Aufenthaltstitel beantragt hat oder dessen Verlängerung begehrt, ist in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG normiert, unter welchen Voraussetzungen ein Antrag auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dazu führt, dass der Aufenthalt als erlaubt, die Abschiebung als ausgesetzt oder der Aufenthaltstitel als fortbestehend gilt. Neben diesen gesetzlich geregelten Fällen eines fingierten Aufenthaltsrechts bzw. einer fingierten Duldung nach § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG, die gegebenenfalls gemäß § 80 Abs. 5 VwGO durchzusetzen sind, ist für eine im Wege einstweiliger Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu erstreitende Duldung mit dem Ziel der Sicherung eines Aufenthaltsrechts während der Dauer des Erteilungsverfahrens nach der Rechtsprechung der Kammer aber grundsätzlich kein Raum. Andernfalls käme es zu einer vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Erweiterung des § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG. Ein nicht gemäß § 81 Abs. 3 bzw. Abs. 4 AufenthG geschützter Ausländer muss vielmehr grundsätzlich ausreisen und die Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Ausland abwarten (vgl. zum Ganzen: Beschluss der Kammer vom 5. Oktober 2021 – VG 9 L 265/21 – juris Rn. 5; VG Cottbus, Beschluss vom 13. Januar 2014 -VG 4 L 333/13-; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 05. Februar 2015 – OVG 2 S 5.15 -; vom 05. Januar 2007 - OVG 3 S 78.06 - und vom 03. März 2008 - OVG 12 S 25.08 -, vom 14. September 2006 - OVG 8 S 97.06/OVG 8 M 68.06 - m. w. N.; OVG Münster, Beschluss vom 11. Januar 2016 – 17 B 890/15 – juris; Beschluss vom 15. April 2005 – 18 B 492/05 – juris).
Soweit wie hier ein Ausländer im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht nur begehrt, dass er zur Sicherung des behaupteten Anspruchs vorläufig zu dulden sei, sondern darüber hinaus sogar begehrt, dass ihm vorläufig der Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, gilt dies erst recht. Dies hat zur Folge, dass über die in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG hinaus geregelten Fälle grundsätzlich kein Raum ist, dem Ausländer eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, denn auch dies würde zu einer Erweiterung des § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG führen, was vom Gesetzgeber nicht vorgesehen ist.
Dies hat dann auch Folgen für den einstweiligen Rechtsschutz. Hat ein Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis beantragt und hat die Ausländerbehörde über diesen Antrag – wie vorliegend – noch nicht entschieden, kommt einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 VwGO im Wesentlichen daher nur in den Fällen Betracht, wenn die Ausländerbehörde eine von Gesetzes wegen eingetretene Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 Satz 1 AufenthG verneint, die Ausländerbehörde in den Fällen des § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG bei einem verspätet gestellten Antrag und Vorliegen einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung nicht anordnet bzw., hat der Antrag eine Fiktionswirkung nicht ausgelöst, ausnahmsweise zur Sicherung des behaupteten Anspruchs eine sog. Verfahrensduldung (vgl. zu einem solchen Fall im Zusammenhang mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG: VG Cottbus, Beschluss vom 17. März 2026 – 9 L 734/25 – juris) zu erteilen sein könnte oder aus anderen Gründen ein Fall der rechtlichen oder tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung (z.B. aus familiären Gründen) im Sinne von § 60a Abs. 2 AufenthG vorliegt und der Ausländer deshalb vorläufig zu dulden ist.
Vorliegend ist dann auch nicht glaubhaft gemacht, dass – sofern dies überhaupt als denkbar erscheinen könnte – entgegen der gesetzlichen Wertung des § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG (ganz) ausnahmsweise zur Vermeidung von schweren und unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen die vorläufige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erforderlich wäre. Soweit die Antragstellerin vorträgt, die Aufenthaltserlaubnis sei erforderlich, damit sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen und dadurch ihren Lebensunterhalt sichern könne, ist darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin bereits mit Ablauf der Gültigkeit ihrer am 14. September 2022 erteilten Aufenthaltserlaubnis zum 14. September 2023 nicht mehr im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen ist und ihr deshalb eine Beschäftigung nicht mehr erlaubt war. Weshalb sie nunmehr dringend darauf angewiesen wäre, dass ihr eine Beschäftigung erlaubt sei, erschließt sich insoweit nicht. Zudem ist nicht glaubhaft gemacht, dass das Existenzminimum der Antragstellerin gefährdet wäre, sollte sie nicht der von ihr beabsichtigten Erwerbstätigkeit nachgehen können. Insoweit ist nicht erkennbar, geschweige denn vorgetragen, dass die Antragstellerin gehindert wäre, gegebenenfalls Leistungen nach dem SGB II oder dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragen zu können und hierdurch ihr Existenzminimum zu sichern.
Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass sie jederzeit aufenthaltsbeendende Maßnahmen befürchten müsse, ist schon nicht glaubhaft gemacht, weshalb nur eine Aufenthaltserlaubnis geeignet sein soll, dass gegenüber der Antragstellerin aufenthaltsbeendende Maßnahmen unterbleiben. In Betracht kommt insoweit nämlich auch, dass die Antragstellerin bei dem Antragsgegner die Erteilung einer Duldung beantragt oder sie gegebenenfalls um Erteilung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG beim Antragsgegner nachsuchen kann. Dies ist bisher indes von Seiten der Antragstellerin noch nicht erfolgt.
Ob hingegen in der Person der Antragstellerin tatsächlich Duldungsgründe vorliegen bzw. die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung auf Grundlage von § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG vorliegen, braucht aus Anlass des gestellten Eilrechtsschutzantrages nicht entschieden zu werden. Der Antrag ist nach seinem eindeutigen Wortlaut und dem Inhalt der gegebenen Antragsbegründung auf die vorläufige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG gerichtet. Anhaltspunkte, den Antrag der anwaltlich (Fachanwältin für Migrationsrecht) vertretenen Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entgegen des eindeutigen Wortlauts weitergehend auszulegen, bestehen vorliegend nicht.
Soweit die Antragstellerin schließlich darauf verweist, dass der unionsrechtliche vorübergehende Schutz für ukrainische Vertriebene und somit auch für die Antragstellerin ende, begründet dies derzeit schon deshalb keinen die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Anordnungsgrund, weil dieser Schutz frühestens am 4. März 2027 enden könnte und deshalb aktuell keine Eilbedürftigkeit ersichtlich ist. Ob hingegen ein Anordnungsgrund gegeben sein könnte, wenn abzusehen ist, dass der Schutz für ukrainische Vertriebene nicht über den 4. März 2027 – wie bisher regelmäßig erfolgt – verlängert werden sollte und im zeitlichen Zusammenhang mit dem genannten (Ablauf)Datum um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht werden würde, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Die sich aus ihrem Antrag für die Antragstellerin ergebende Bedeutung der Sache bemisst die Kammer in Anlehnung an den für die Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalog (dort Ziffer 8.1.2) mit dem Auffangwert. Mit Blick auf die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache ist eine Reduzierung dieses Wertes nicht angezeigt.
Rechtsmittelbelehrung:
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