LSG Berlin-Brandenburg Der 32. Senat, 2026-03-05, L 32 AS 442/24

L 32 AS 442/24Tribunale delle assicurazioni sociali / Division 325 mar 2026

Regest

Im Streit über die Verlängerung von Einstiegsgeld sind die Leistungsvoraussetzungen durch das Gericht zu überprüfen. Die positive Ausgangsentscheidung des Jobcenters entfaltet keine Tatbestandswirkung.

Testo completo

LSG Berlin-Brandenburg Der 32. Senat — 2026-03-05 — L 32 AS 442/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-05

Aktenzeichen: L 32 AS 442/24

ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2026:0305.L32AS442.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Im Streit über die Verlängerung von Einstiegsgeld sind die Leistungsvoraussetzungen durch das Gericht zu überprüfen. Die positive Ausgangsentscheidung des Jobcenters entfaltet keine Tatbestandswirkung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. April 2024 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verlängerung des ihm gewährten Einstiegsgeldes über den 31. Juli 2021 hinaus, hilfsweise die Neubescheidung seines Verlängerungsantrages.

Der am 19.. geborene und beim Beklagten im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II stehende Kläger lebte 2021 mit seiner am 19.. geborenen Lebenspartnerin H I und dem am 20.. geborenen Sohn A A in einer Wohnung unter der im Rubrum genannten Anschrift, für die Kosten von 641,16 Euro (Oktober 2021) anfielen. Die Lebenspartnerin des Klägers bezog Elterngeld in Höhe von 150 Euro. Der am 20.. geborene, in D lebende Sohn des Klägers hielt sich immer wieder besuchsweise bei seinem Vater auf.

Am 25. Februar 2021 schloss der Kläger mit dem Verein B einen Arbeitsvertrag über eine Tätigkeit als Sozialbetreuer beginnend ab 1. März 2021, befristet bis zum 31. Juli 2021. Der monatliche Verdienst sollte 1.313, 60 Euro brutto betragen.

Am 26. Februar 2021 beantragte der Kläger beim Beklagten die Gewährung von Einstiegsgeld mit der Begründung, er habe in den letzten zwölf Monaten über 200 Bewerbungen geschrieben. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sein Sohn in D lebe. Mit Bescheid vom 15. März 2021 gewährte der Beklagte dem Kläger Einstiegsgeld in Höhe von monatlich 334,50 Euro für die Zeit vom 1. März 2021 bis 31. Juli 2021.

Mit Bescheid vom 22. März 2021 - geändert durch Bescheide vom 31. Mai 2021, 21. Juni 2021, 9. August 2021 und 13. Oktober 2021 - gewährte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Mai 2021 bis 31. Oktober 2021. Wegen der Einzelheiten der Bewilligung wird auf die vorgenannten Bescheide Bezug genommen.

Am 26. März 2021 legte der Kläger Widerspruch gegen die Höhe und die Dauer des bewilligten Einstiegsgeldes ein. Das Arbeitsverhältnis verlängere sich nach der Probezeit automatisch. Auch sei er für vier Personen verantwortlich. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 2021 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Förderung erfolge nur für den Zeitraum, für den die Erwerbstätigkeit ausgeübt werde. Bei befristeten sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen sei sie entsprechend zu begrenzen. Das gewährte Einstiegsgeld entspreche mit 75 Prozent von 446 Euro (Regelbedarf für Alleinstehende) der Förderhöchstgrenze. Darüber hinaus könne keine Förderung erfolgen. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Am 26. März 2021 und 23. Mai 2021 beantragte der Kläger die Verlängerung des Einstiegsgeldes mit der Begründung, es sei ihm das erste Mal seit der Entlassung aus der Haft gelungen, eine Arbeitsstelle zu finden.

Mit Bescheid vom 25. Mai 2021 lehnte der Beklagte den Antrag vom „23. Mai 2021“ ab. Die vom Kläger beantragte Förderung mit Einstiegsgeld sei nicht notwendig. Seine Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt sei bereits mit der Beschäftigungsaufnahme ab 1. März 2021 erfolgt. Der Kläger legte Widerspruch mit der Begründung ein, auch eine Verlängerung des zuvor nur für einen kürzeren Zeitraum bewilligten Einstiegsgeldes sei zulässig.

Mit Vertrag vom 18. Juni 2021 wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers um ein Jahr (bis zum 31. Juli 2022) verlängert. Es besteht seit dem 1. März 2021 durchgehend; zum 31. März 2026 wurde es gekündigt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11. August 2021 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 25. Mai 2021 zurück. Die zuvor ausgeübte Tätigkeit des Klägers sei um ein weiteres Jahr verlängert worden. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Einstiegsgeld („Aufnahme“ einer Beschäftigung) lägen nicht vor. Die Beschäftigung sei ferner auch ohne Gewährung von Einstiegsgeld fortgeführt worden, so dass keine Notwendigkeit der Gewährung erkennbar sei. Zudem sei mit dem Bewilligungsbescheid für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Juli 2021 eine Entscheidung über den Förderzeitraum bereits getroffen. Auch bestehe zwischen der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses und der Gewährung des Einstiegsgeldes kein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang.

Der Kläger hat Klage zum Sozialgericht erhoben und sein Begehren weiterverfolgt. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei auch eine Verlängerung des zuvor für einen kürzeren Zeitraum bewilligten Einstiegsgeldes zulässig. Insbesondere dürfte die Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses nach dem Sinn und Zweck des Einstiegsgeldes ein gewichtiger Grund für die Verlängerung des Einstiegsgeldes darstellen. Vorliegend greife Ermessensreduzierung auf null; denn die ursprüngliche Situation habe sich durch die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses nicht verändert. Er habe einen überobligatorischen Aufwand betrieben, um eine Beschäftigung zu bekommen. Das Einstiegsgeld sei für diesen überobligatorischen Aufwand der Anreiz gewesen.

Mit Urteil vom 24. April 2024 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Gewährung von Einstiegsgeld gemäß § 16b Abs. 1 SGB II lägen nicht vor. Es fehle an der Erforderlichkeit im Sinne des § 16b Abs. 1 Satz 1 SGB II. Dabei sei diese Tatbestandsvoraussetzung, ebenso wie alle Voraussetzungen des § 16b Abs. 1 SGB II, bezogen auf den Zeitpunkt der erstmaligen Bewilligung zu prüfen. Hier sei die Aufnahme der Erwerbstätigkeit unabhängig von der Gewährung des Einstiegsgeldes erfolgt. Der Kläger habe erst am 26. Februar 2021 Einstiegsgeld beantragt und die Erwerbstätigkeit nur drei Tage später aufgenommen. Hinzu komme, dass er sich vor Beantragung des Einstiegsgeldes bereits mit Unterzeichnung des Arbeitsvertrages gegenüber dem Arbeitgeber zur Aufnahme der Tätigkeit verpflichtet habe. Das Einstiegsgeld honoriere nicht vorausgegangene Bewerbungsbemühungen oder eine besondere Bedarfssituation. Auch die Voraussetzungen des § 16b Abs. 1 Satz 2 SGB II lägen nicht vor. Eine Überwindung der Hilfebedürftigkeit sei bei einem Einkommen von 1.313,60 Euro brutto bzw. 1.047,99 Euro netto zuzüglich Elterngeld in Höhe von 150 Euro nicht wahrscheinlich gewesen. Abzustellen sei auf den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft und nicht allein auf den Bedarf des Klägers. Die Bedarfsgemeinschaft habe einen Bedarf von mindestens 1.726,33 Euro gehabt, welcher sich beim Aufenthalt des weiteren Sohnes des Klägers im Juli, August und Oktober 2021 noch erhöht habe.

Gegen dieses ihm am 6. Mai 2024 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 21. Mai 2024 eingegangenen Berufung, zu deren Begründung er unter Wiederholung seines Vorbringens aus dem Klageverfahren vorträgt: Das Sozialgericht überspanne die Anforderungen an die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Einstiegsgeld. Die Erforderlichkeit sei zu bejahen. Er sei aufgrund der vom Beklagten in Aussicht gestellten Bewilligung von Einstiegsgeld besonders motiviert gewesen, eine Beschäftigung aufzunehmen. In den vier Monaten vor seiner Beschäftigungsaufnahme seien eine Vielzahl von Bewerbungen erfolgt. Die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit sei für ihn aufgrund einer in der Vergangenheit verbüßten mehrjährigen Haftstrafe besonders schwierig gewesen. Er habe aktiv an verschiedenen Maßnahmen teilgenommen, um seine Eingliederungschancen weiter zu verbessern.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. April 2024 und den Bescheid des Beklagten vom 25. Mai 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2021 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm über den 31. Juli 2021 hinaus bis zum 28. Februar 2023 Einstiegsgeld zu gewähren,

hilfsweise, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. April 2024 und den Bescheid des Beklagten vom 25. Mai 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2021 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über seinen Antrag auf Gewährung von Einstiegsgeld vom 26. März 2021 bzw. 23. Mai 2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verweist auf das erstinstanzliche Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten. Diese haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung hat sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch hinsichtlich des Hilfsantrags keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.

Gegenstand des Berufungsverfahren ist neben der erstinstanzlichen Entscheidung der Bescheid vom 25. Mai 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2021, mit dem der Beklagte die Verlängerung des Einstiegsgeldes über den 31. Juli 2021 hinaus abgelehnt hat. Die Klage ist, soweit der Kläger die Gewährung von Einstiegsgeld begehrt, als Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Alt. 1 i. V. m. Abs 4 SGG) und, soweit er die Neubescheidung seines Antrags begehrt, als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG) in Form der Bescheidungsklage statthaft (vgl. BSG, Urteil vom 4. März 2021 - B 4 AS 59/20 R -, juris Rn. 11).

Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Kläger weder Anspruch auf Gewährung von Einstiegsgeld noch auf Neubescheidung seines Verlängerungsantrages vom 23. März 2021 bzw. 23. Mai 2021 hat. Rechtsgrundlage für die Weitergewährung (Verlängerung) des Einstiegsgeldes ist § 16b Abs. 1 SGB II. Danach gilt: Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist (Satz 1). Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt (Satz 2).

Die Anspruchsvoraussetzungen liegen nicht vor. Ob bei einer Bewilligung von Einstiegsgeld für einen Zeitraum von sechs (hier: von lediglich fünf) Monaten bei Ablauf dieses Zeitraumes - zumindest grundsätzlich - über die Verlängerung bis längstens zum Erreichen der Förderungshöchstdauer von 24 Monaten entschieden werden kann, wird uneinheitlich beurteilt (in diesem Sinne LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Januar 2018 - L 32 AS 1345/16 -, juris Rn. 45; Sächsisches LSG, Urteil vom 10. Dezember 2020 - L 3 AS 841/19 -, juris Rn. 78 f.; LSG NRW, Urteil vom 6. Juni 2013 - L 7 AS 1884/12 -, juris Rn. 38; Hannes in: beckGOK (Gagel), SGB II § 16b [Stand: 1. Februar 2026] Rn. 81; ablehnend LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 2. Dezember 2021 - L 2 AS 428/17 -, juris Rn. 26; vgl. zum Streitstand Leopold/Harks/Deprins in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 16b [Stand: 8. Oktober 2025] Rn. 95.1). Dagegen spricht, dass der Beklagte ggf. mit der erstmaligen Bewilligung bereits bestandskräftig über die Leistungsdauer entschieden hatte (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 2. Dezember 2021 - L 2 AS 428/17 -, juris Rn. 24). Stellte man zudem allein auf die erneute Beantragung ab, betrachtete diese isoliert (d. h. unabhängig von der erstmaligen Antragstellung) und forderte das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen zum Zeitpunkt des Weitergewährungsantrages, fehlte es bei einer Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses regelmäßig an der Erfüllung des Merkmals „bei Aufnahme“. Denn das Einstiegsgeld und die Aufnahme der Erwerbstätigkeit müssen in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Eine Bewilligung scheidet grundsätzlich aus, wenn die Förderung einer bereits ausgeübten Erwerbstätigkeit beantragt wird, ohne dass gleichzeitig Anhaltspunkte für eine wesentliche Änderung der Beschäftigung bestehen, beispielsweise von einer geringfügigen zu einer vollen Erwerbstätigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 3/05 R -, juris Rn. 16 zum gleichlautenden, bis 31. Dezember 2008 geltenden § 29 SGB II; vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Mai 2024 - L 34 AS 936/23 -, juris Rn. 21, Revision anhängig unter B 7 AS 19/25 R).

Die Beantwortung der Frage kann indes offenbleiben. Selbst wenn man hier zugunsten des Klägers von der grundsätzlichen Möglichkeit einer Verlängerung ausginge, wären die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16b Abs. 1 SGB II nicht erfüllt. Zwar müssten diese im Fall der Verlängerung lediglich bezogen auf den Zeitpunkt der erstmaligen Bewilligung von Einstiegsgeld vorliegen; denn hierauf bezieht sich der Weitergewährungsantrag (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Januar 2018 - L 32 AS 1345/16 -, juris Rn. 45; vgl. ferner Sächsisches LSG, Urteil vom 10. Dezember 2020 - L 3 AS 841/19 -, juris Rn. 78 f.; Hannes in: beckGOK (Gagel), SGB II § 16b [Stand: 1. Februar 2026] Rn. 81). Auch bei erstmaliger Antragstellung am 26. Februar 2021 lagen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16b SGB II aber nicht vor.

Die Gewährung von Einstiegsgeld war nicht erforderlich i. S. d. § 16b Abs. 1 Satz 1 SGB II, wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat.

Das Merkmal der Erforderlichkeit stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, welcher der vollumfänglichen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (BSG, Urteil vom 5. August 2015 - B 4 AS 46/14 R -, juris Rn. 18; Stölting in: Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl. 2024, § 16b Rn. 19; Harich in: BeckOK-Sozialrecht, SGB II, § 16b [1. Dezember 2025] Rn. 11). Das Einstiegsgeld soll dem Hilfebedürftigen einen Anreiz für die Aufnahme einer unselbstständigen oder selbstständigen Tätigkeit bieten (BT-Drs. 15/1516 S. 59). Die Erforderlichkeit bemisst sich an dem Zweck der Leistung, nämlich der Eingliederung des Arbeitslosen in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Angesichts der mit § 16b SGB II verbundenen „Gerechtigkeitsprobleme“ ist eine enge Auslegung des Merkmals „Erforderlichkeit“ geboten (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. Januar 2025 - L 2 AS 370/23 -, juris Rn. 40; Leopold/Harks/Deprins in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 16b [Stand: 8. Oktober 2025] Rn. 59).

Es bedarf eines kausalen Zusammenhangs zwischen der Förderung und der Aufnahme der Tätigkeit. Hieran fehlt es, wenn der Antragsteller auch ohne Förderung eingestellt worden und somit die Eingliederung auch ohne Förderung erfolgt wäre (BSG, Urteil vom 4. März 2021 - B 4 AS 59/20 R -, juris Rn. 21; vgl. ferner BSG, Urteil vom 6. April 2006 - B 7a AL 20/05 R -, juris Rn. 21; Leopold/Harks/Deprins in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 16b [Stand: 8. Oktober 2025] Rn. 68.2) bzw. der Antragsteller bereits entschlossen war, die Tätigkeit unabhängig von der beantragten Förderung aufzunehmen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.Januar 2025 - L 2 AS 370/23 -, juris Rn. 44; nachfolgend: BSG, Beschluss vom 23. April 2025 - B 7 AS 13/25 B -, juris). Denn das Einstiegsgeld dient nicht dazu, bei einem bereits gefassten und in die Tat umgesetzten Beschluss, eine Tätigkeit aufzunehmen, lediglich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Leistungsberechtigten zu verbessern (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25. Mai 2011 - L 13 AS 178/10 -, juris Rn. 21 a. E; Leopold/Harks/Deprins in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 16b [Stand: 8. Oktober 2025] Rn. 54).

Nach diesen Maßstäben lag bei Antragstellung am 26. Februar 2021 keine Erforderlichkeit vor. Es fehlt an dem kausalen Zusammenhang zwischen der Förderung und der Tätigkeitsaufnahme. Der Kläger war bei Beantragung des Einstiegsgeldes bereits entschlossen, die Tätigkeit als Sozialbetreuer bei dem Verein B unabhängig von der beantragten Förderung aufzunehmen. Er hatte den Arbeitsvertrag über die Aufnahme der Tätigkeit am 1. März 2021 bei Beantragung des Einstiegsgeldes bereits unterschrieben und sich damit zur Tätigkeitsaufnahme verpflichtet. Eingliederungshemmnisse, aufgrund derer dennoch von einer Erforderlichkeit auszugehen sein könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere stellt der Umstand, dass der volljährige Sohn des Klägers in D lebt, kein Eingliederungshemmnis dar. Gleiches gilt für die Inhaftierung des Klägers. Diese stellt zwar ggf. aus Sicht eines potentiellen Arbeitgebers ein Eingliederungshemmnis dar. Durch die Gewährung von Einstiegsgeld an den Kläger ließe sich dieses Hemmnis indes nicht überwinden oder abmildern.

Dass der Beklagte bei erstmaliger Bewilligung unzutreffend von der Erforderlichkeit ausgegangen ist, ist unerheblich. Eine wie auch immer geartete Bindungswirkung für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit folgt daraus nicht. Soweit sich der Kläger auf die Vielzahl der vorangegangenen, erfolglosen Bewerbungen und seine überobligatorischen Bemühungen beruft, verhilft dies der Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Gewährung von Einstiegsgeld dient nicht dazu, die einer Arbeitsaufnahme vorausgehenden Bewerbungsbemühungen zu honorieren.

Fehlt es an der Erforderlichkeit, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Sinne des § 16b Abs. 1 Satz 2 SGB II entfallen ist. § 16b Abs. 1 Satz 2 SGB II ist, anders als vom Sozialgericht angenommen, keine eigenständige Anspruchsgrundlage. Er erweitert den Anwendungsbereich des § 16b Abs. 1 Satz 1 SGB II lediglich dahingehend, dass auch (aufgrund der Aufnahme der Erwerbstätigkeit) nicht mehr Leistungsberechtigten Einstiegsgeld gewährt werden kann.

Liegen - wie hier - bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16b Abs. 1 SGB II nicht vor, kommt es auf die Frage, ob auf Rechtsfolgenseite eine Ermessensreduzierung auf null vorlag bzw. ob der Beklagte sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat, nicht an.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.

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