OVG Berlin-Brandenburg Der 3. Senat, 2026-03-10, OVG 3 A 2/25 EK

OVG 3 A 2/25 EKTribunale amministrativo / 3a divisione10 mar 2026

Testo completo

OVG Berlin-Brandenburg Der 3. Senat — 2026-03-10 — OVG 3 A 2/25 EK — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-10

Aktenzeichen: OVG 3 A 2/25 EK

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0323.OVG3A2.25EK.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Es wird festgestellt, dass das von dem Kläger vor dem Verwaltungsgericht I_____ geführte Verfahren VG 6_____ unangemessen lang war. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 4/5 und der Beklagte 1/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Entschädigung wegen der Dauer des von ihm vor dem Verwaltungsgericht zuletzt unter dem Aktenzeichen VG D_____ geführten Verfahrens.

Der Kläger betreibt ein privates Theater. Er erhob durch seinen Verfahrensbevollmächtigten am 6. März 2019 vor dem Verwaltungsgericht zunächst fristwahrend Klage gegen eine Bescheinigung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg zur Erlangung der Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 20a Satz 2 UStG. Dieser Bescheinigung zufolge waren von der Umsatzsteuerbefreiung Aufführungen von Komödien und gleichnamigen Bühnenwerken mit satirisch-komischer Ausrichtung erfasst, nicht jedoch Veranstaltungen, „die die künstlerische Darbietung eines Kabarett- oder eines Kleinkunst- oder eines Comedy-Programms beinhalten, auch wenn dieses Programm in eine Rahmenhandlung eingebunden ist oder in einer übergreifenden Themenstellung zusammengefasst ist.“ Zugleich wurde eine früher erteilte Bescheinigung rückwirkend aufgehoben. Eine Klagebegründung fehlte.

Am 25. Juni 2019 übersandte der Beklagte auf mehrfache gerichtliche Nachfrage hin einen Verwaltungsvorgang, in den der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers Akteneinsicht erhielt. Dieser rügte mit Schriftsatz vom 22. August 2019 die Unvollständigkeit des Verwaltungsvorganges, weil sich aus ihm nicht ergebe, warum der Beklagte eine Überprüfung vorgenommen habe. Da das zuständige Finanzamt dem Kläger inzwischen bescheinigt habe, dass er die Voraussetzungen des § 4 Nr. 20a UStG uneingeschränkt erfülle, werde außerdem beantragt, die Steuerakten des Finanzamts beizuziehen und dem Kläger zur Akteneinsicht zu überlassen. Dieser Schriftsatz wurde dem Beklagten übersandt; eine Beiziehung weiterer Akten erfolgte nicht, was das Verwaltungsgericht dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers nicht mitteilte.

Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2020 regte der Beklagte an, dem Kläger eine Betreibensaufforderung zuzustellen, weil er seine Klage bislang noch nicht begründet habe. Daraufhin gab der Berichterstatter dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers auf, die Klage binnen eines Monats zu begründen. Von der beantragten Aktenbeiziehung sei bislang abgesehen worden, weil sich deren Relevanz nicht erschließe. Mit Schriftsatz vom 2. März 2020 rügte der Verfahrensbevollmächtigte erneut die Unvollständigkeit des Verwaltungsvorganges, insbesondere das Fehlen des ursprünglichen Bescheinigungsverfahrens. Ferner erläuterte der Verfahrensbevollmächtigte, warum er die Vorlage der Steuerakten für erforderlich hielt. Eine Klagebegründung erfolgte nicht. Der Berichterstatter übersandte dem Beklagten den anwaltlichen Schriftsatz zur Kenntnis und verfügte fortlaufend Wiedervorlagen.

Unter dem 5. Juni 2024 lud der Kammervorsitzende die Verfahrensbeteiligten zur mündlichen Verhandlung am 11. Juli 2024. Unter dem 11. Juni 2024 wurde der Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen auf den 16. Juli 2024 verlegt. Mit Schriftsatz vom 11. Juni 2024, eingegangen am 12. Juni 2024, machte der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers eine faktische Rechtsentziehung geltend, weil der Beklagte bislang immer noch keine vollständigen Verwaltungsvorgänge vorgelegt habe. Dies werde erneut beantragt. Die nachträgliche Einschränkung durch den Änderungsbescheid könne nur geprüft werden, wenn der den Ausgangsbescheid betreffende Vorgang vorliege. Im Hinblick auf die vierjährige Untätigkeit des Gerichts werde „vorsorglich“ Verzögerungsrüge nach § 198 GVG erhoben.

Unter dem 14. Juni 2024, abgesandt am 18. Juni 2024, gab die Berichterstatterin den Verfahrensbeteiligten einen umfassenden rechtlichen Hinweis, aus dem sich u.a. ergab, dass die Kammer den angegriffenen Bescheid für zu unbestimmt und damit für rechtswidrig hielt. Sie wies außerdem auf die Unvollständigkeit der Verwaltungsvorgänge hin, obwohl dies nicht entscheidungserheblich sei. Dem trat der Beklagte mit Schriftsatz vom 10. Juli 2024 entgegen und teilte mit, dass er an dem angegriffenen Bescheid festhalte. Der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers äußerte sich nicht.

Die mündliche Verhandlung wurde wie geplant am 16. Juli 2024 durchgeführt. Die Kammer verkündete am selben Tag ein stattgebendes Urteil, durch das der Bescheid des Ministeriums aufgehoben wurde. Das vollständig abgesetzte Urteil ging am 23. September 2024 auf der Geschäftsstelle ein und wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 25. September 2024 zugestellt. Rechtsmittel wurden nicht erhoben. In der Sache bejahte das Verwaltungsgericht ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis des Klägers und hielt an der bereits von der Berichterstatterin mitgeteilten Ansicht fest, dass der Bescheid zu unbestimmt und damit rechtswidrig sei. Für die Finanzbehörden ergebe sich nicht hinreichend deutlich, welche konkreten Aufführungen von der Umsatzsteuerbefreiung erfasst seien.

Mit Schriftsatz vom 19. Juli 2024 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers von dem Beklagten außergerichtlich Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer in Höhe von 4.400,00 Euro. Das Verfahren sei nach mehreren Jahren erst wieder mit der Ladung im Juni 2024 gefördert worden. Der Beklagte erklärte sich - vorbehaltlich einer Prüfung – grundsätzlich zu einer außergerichtlichen Einigung bereit, schlug jedoch vor, die Rechtskraft des Urteils abzuwarten. Mit Schreiben vom 25. November 2024 bot der Beklagte dem Kläger aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles eine Entschädigung in Höhe von 1.000,00 Euro zuzüglich der Rechtsverfolgungskosten an, obwohl er erhebliche Bedenken im Hinblick auf die Wirksamkeit der erst nach erfolgter Ladung erhobenen Verzögerungsrüge habe.

Mit der am 15. Januar 2025 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenen Entschädigungsklage verlangt der Kläger eine Entschädigung für das vor dem Verwaltungsgericht betriebene Verfahren in Höhe von 4.400,00 Euro sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 540,50 Euro nebst Zinsen für die außergerichtliche Geltendmachung dieses Betrags. Er ist weiterhin der Auffassung, dass das Verwaltungsgericht zwischen dem 2. März 2020 und dem 5. Juni 2024 keinerlei prozessfördernde Maßnahmen ergriffen habe. Der Kläger habe seine Klage wegen der nicht vollständig vorliegenden Verwaltungsvorgänge nicht begründen können. Da der Vorsitzende überraschend nach vier Jahren und ohne weitere erkennbare begleitende Sachaufklärung zur mündlichen Verhandlung geladen habe, habe der Kläger wirksam Verzögerungsrüge erhoben. Es sei für ihn nicht ersichtlich gewesen, ob und wann das Verwaltungsgericht auf seine Anträge eingehen und ihm nach der geforderten Aktenbeiziehung Gelegenheit zur Klagebegründung geben würde. Den rechtlichen Hinweis der Berichterstatterin hätten die Verfahrensbeteiligten erst später erhalten. Die Verzögerungsrüge könne nach der Rechtsprechung des Senats noch in der mündlichen Verhandlung erhoben werden.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger eine angemessene Entschädigung, die einen Betrag in Höhe 4.400,00 Euro nicht unterschreiten sollte, für die überlange Dauer seines vor dem Verwaltungsgericht geführten Klageverfahrens nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus dem Entschädigungsbetrag seit dem 05. August 2024 und vorgerichtliche Kosten in Höhe von 540,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % zu leisten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bezieht sich auf das außergerichtliche Verfahren und hält die erst nach erfolgter Ladung erhobene Verzögerungsrüge unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für unwirksam.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte des vor dem Verwaltungsgericht geführten Ausgangsverfahrens und den von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entscheiden, denn die Beteiligten haben sich hiermit einverstanden erklärt, § 101 Abs. 2 VwGO.

Die auf Entschädigung gerichtete Leistungsklage hat keinen Erfolg (I.), sondern nur der in dem Leistungsantrag enthaltene Feststellungsantrag, dass die Verfahrensdauer unangemessen war (II.).

I. Soweit der Kläger nach § 173 Satz 2 VwGO, § 198 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GVG für das vor dem Verwaltungsgericht geführte Verfahren immaterielle Entschädigung in Höhe von 4.400,00 Euro sowie materielle Entschädigung für Rechtsanwaltskosten in Höhe von 540,50 Euro nebst Zinsen beansprucht, ist seine Klage zwar zulässig, aber nicht begründet. Er hat in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht entgegen § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG keine wirksame Verzögerungsrüge erhoben, was dieser Regelung zufolge Voraussetzung dafür ist, dass ein Kläger Entschädigung beanspruchen kann. Die wirksam erhobene Verzögerungsrüge stellt keine Zulässigkeitsvoraussetzung der Entschädigungsklage, sondern eine materielle tatbestandliche Voraussetzung des Entschädigungsanspruchs dar (BVerwG, Urteil vom 29. Februar 2016 – 5 C 31/15 D - juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 – III ZR 228/13 – juris Rn. 14; OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. Dezember 2025 – 13 FEK 102/25 – juris Rn. 29).

Der Zeitpunkt, in dem eine Verzögerungsrüge frühestens erhoben werden kann, ist in § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG geregelt: Es muss Anlass zu der Besorgnis bestehen, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird. Wird die Verzögerungsrüge wirksam erhoben, hat das Entschädigungsgericht die Angemessenheit der Verfahrensdauer insgesamt zu überprüfen und dabei auch denjenigen Zeitraum einzubeziehen, der vor der Erhebung der Verzögerungsrüge liegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Februar 2016 – 5 C 31/15 D juris Rn. 33; BGH, Urteil vom 26. November 2020 – III ZR 61/20 – juris Rn. 28). Demgegenüber verhält sich § 198 Abs. 3 GVG nicht ausdrücklich zu der Frage, bis wann eine Verzögerungsrüge spätestens erhoben worden sein muss, damit ein Anspruch auf Entschädigung entsteht. Rechtsprechung und Schrifttum gehen insoweit zutreffend davon aus, dass eine Verzögerungsrüge im Hinblick auf den mit ihr verfolgten Zweck jedenfalls dann ausnahmsweise nicht wirksam ist, wenn ihr keine Warnfunktion zukommt und sie sich bei der Würdigung aller Gesamtumstände als rechtmissbräuchliches „Dulden und Liquidieren“ darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2020 – III ZR 61/20 – juris Rn. 29; OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. Dezember 2025 – 13 FEK 102/25 - juris Rn. 75; Beschluss vom 25. Mai 2023 13 FEK 484/21 – juris Rn. 42; OVG Hamburg, Beschluss vom 16. Juli 2024 OVG 3 AS 6/23.UEG – juris Rn. 47; VGH München, Urteil vom 27. April 2023 98 F 22.2187 - juris Rn. 26; OVG Bautzen, Urteil vom 5. Dezember 2022 – 11 F 5/20.EK - juris Rn. 33; s. auch Mayer, in: Kissel/Mayer, GVG, 11. Aufl., § 198 Rn. 20; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl., § 173 Rn. 19).

Gemessen daran ergibt die Würdigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalles, dass die wenige Tage nach der (ersten) Ladung zur mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 11. Juni 2024 erhobene Verzögerungsrüge verspätet und damit nicht wirksam ist. Zwar steht der Wirksamkeit nicht entgegen, dass der Kläger die Verzögerungsrüge nur „vorsorglich“ erhoben hat. Dem Gesamtzusammenhang, insbesondere dem Hinweis auf die beanstandete gerichtliche Untätigkeit von vier Jahren, lässt sich entnehmen, dass die Verzögerungsrüge nicht unter einem Vorbehalt, sondern unbedingt erklärt werden sollte.

Allerdings bestand zu diesem Zeitpunkt objektiv kein Bedarf mehr, das Verwaltungsgericht zu einer Verfahrensförderung oder Verfahrensbeschleunigung zu veranlassen, denn es war – auch für den anwaltlich vertretenen Kläger - absehbar, dass das Verfahren nunmehr innerhalb kurzer Zeit abgeschlossen sein würde. So sollte die mündliche Verhandlung bereits rund einen Monat nach der Ladung stattfinden und selbst wenn man einen weiteren Zeitraum von zwei bis drei Monaten für die mögliche Absetzung eines Urteils hinzurechnet, hätte sich dadurch im Ergebnis nichts geändert. Soweit der Verfahrensbevollmächtigte aufgrund der Ladung eine unzulässige Verkürzung seiner prozessualen Rechte befürchtete, weil er die von ihm beantragte Akteneinsicht während eines Zeitraumes von mehr als vier Jahren nicht erhalten hatte, rechtfertigte auch dies keine Erhebung der Verzögerungsrüge mit dem Ziel und Zweck, das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die zukünftige Verfahrensdauer zu „warnen“.

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es sich nicht um einen (bloßen) Erörterungstermin vor dem Berichterstatter oder dem Vorsitzenden im Sinne von § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO, infolgedessen regelmäßig keine streitige Entscheidung ergeht, sondern um eine mündliche Verhandlung vor der gesamten Kammer im Sinne von § 101 Abs. 1 Satz 1 VwGO handelte, aufgrund derer das Verfahren grundsätzlich durch Urteil abgeschlossen wird. Der Verfahrensbevollmächtigte der gegen die nicht erfolgte Aktenbeiziehung seit seinem Schriftsatz vom 2. März 2020 nicht mehr vorgegangen war – durfte und musste zunächst davon ausgehen, dass das Verwaltungsgericht mit der Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung die prozessualen Rechte des Klägers wahren würde. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass durch die mündliche Verhandlung der Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör gesichert werden soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2014 – 5 B 11/14 – juris Rn. 11).

Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht den Beteiligten mit der Ladung keine Auflagen gemacht und auch keine sonstige Aufklärungsmaßnahmen ergriffen hatte. Angesichts dessen lag es zunächst mehr als nahe, dass das Verwaltungsgericht keine weiteren Akten als die bislang beigezogenen – aus der Sicht des Klägers unvollständigen – Verwaltungsvorgänge zur Entscheidungsfindung benötigte. Dies ergab sich dann kurz darauf auch aus dem – allerdings erst nach Erhebung der Verzögerungsrüge gegebenen - rechtlichen Hinweis der Berichterstatterin vom 14. Juni 2024, der am 18. Juni 2024 versandt wurde.

Dass die Verzögerungsrüge hier ihren von dem Gesetzgeber vorgesehenen Zweck nicht mehr erfüllen konnte und letztlich nur dazu diente, eine Entschädigungszahlung im Sinne eines „Dulde und Liquidiere“ vorzubereiten, lässt sich im Übrigen auch dem Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten vom 11. Juni 2024 entnehmen, der die Verzögerungsrüge nach dem Erhalt der Ladung wegen einer in der Vergangenheit liegenden fehlenden Verfahrensförderung im Hinblick auf die „4-jährige Untätigkeit des Gerichts“ „bis zur nunmehr vorliegenden Ladung“ „vorsorglich“ erhob. Geht es wie hier nur um eine in der Vergangenheit liegende Verzögerung, ohne dass ein berechtigter Anlass für eine (weitere) zukünftige Verzögerung ersichtlich ist, weil das Verfahren kurz vor seinem Abschluss steht, stellt sich die Erhebung einer Verzögerungsrüge nicht nur als zwecklos, sondern auch als rechtsmissbräuchlich in dem Sinne dar, dass das Verhalten einem von dem Gesetzgeber nicht gewollten „Dulde und Liquidiere“ entspricht (vgl. dazu auch BT-Drs. 17/3802, S. 20).

II. Die Klage ist jedoch insoweit begründet, als dem Kläger die Feststellung zusteht, dass die Dauer seines vor dem Verwaltungsgericht geführten Verfahrens unangemessen war.

Diese Feststellung kann das Entschädigungsgericht im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens von Amts wegen als Wiedergutmachung auf andere Weise aussprechen, wenn eine materielle oder immaterielle Entschädigung mangels wirksam erhobener Verzögerungsrüge nicht in Betracht kommt, § 173 Satz 2 VwGO, § 198 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 GVG (vgl. dazu OVG Münster, Urteil vom 11. April 2025 – 22 D 142/24.EK – juris Rn. 83; OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. Dezember 2025 – 13 FEK 102/25 - juris Rn. 94; OVG Weimar, Urteil vom 8. Januar 2014 – 2 SO 182/12 – juris Rn. 58). Das gerichtliche Ermessen ist vom Sinn und Zweck der Regelung her nicht nur dann eröffnet, wenn eine Verzögerungsrüge überhaupt nicht, sondern auch dann, wenn sie nicht rechtzeitig – also entweder zu früh oder zu spät - erhoben worden und damit nicht wirksam ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. Dezember 2025 – 13 FEK 102/25 - juris Rn. 72 ff., 79, 94; BT-Drs. 17/3802, S. 21 und S. 41; offen gelassen BGH, Urteil vom 26. November 2020 – III ZR 61/20 – juris Rn. 32). Entscheidend ist insoweit allein, ob die Wirksamkeit der Verzögerungsrüge als Voraussetzung für eine Entschädigungszahlung in Frage steht, die Verzögerungsrüge mithin unbeachtlich ist. Die Ungleichbehandlung einer fehlenden und einer zu früh oder zu spät erhobenen Verzögerungsrüge ist im Hinblick auf ihre gesetzliche Funktion und die an sie geknüpften Rechtsfolgen nicht gerechtfertigt.

Eines ausdrücklichen Antrags bedarf es insoweit jedenfalls dann nicht, wenn der Kläger Entschädigung verlangt hat, denn der Feststellungsantrag ist in dem Leistungsantrag enthalten, § 198 Abs. 4 Satz 2 GVG (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. September 2019 – OVG 3 A 10.18 - juris Rn. 36; Urteil vom 26. Februar 2013 – OVG 3 A 6.12 – juris Rn. 39). Ob eine Feststellungsklage als Hilfsantrag oder isoliert an Stelle der Leistungsklage statthaft wäre, muss hier nach alledem nicht entschieden werden (ein prozessual durchsetzbares subjektives Recht auf Feststellung verneinend BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 – III ZR 37/13 – juris Rn. 66; a.A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. August 2023 – 13 FEK 36/23 – juris Rn. 28).

Auch wenn in Rechtsprechung und Schrifttum die Auffassung vertreten wird, dass das Entschädigungsgericht von dem ihm nach § 198 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 GVG eingeräumten Ermessen nur vorsichtig Gebrauch machen solle, um eine Aushöhlung der sonst mit der Verzögerungsrüge verfolgten Zielsetzung zu vermeiden (vgl. OVG Münster, Urteil vom 11. April 2025 – 22 D 142/24.EK – juris Rn. 88 f.; Schenke, NVwZ 2012, 257, 265; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 31.Aufl., § 173 Rn. 27), hält der Senat es hier aus Billigkeitsgründen unter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände für angezeigt, eine unangemessene Verfahrensdauer festzustellen. Dies ist hier vor allem deshalb gerechtfertigt, weil die Verzögerung und damit die Überschreitung der angemessenen Dauer von erheblichem Gewicht ist (zu diesem Aspekt vgl. Mayer, in: Kissel/Mayer, GVG, 11. Aufl., § 198 Rn. 17; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 31.Aufl., § 173 Rn. 27).

Ob die Dauer eines Gerichtsverfahrens unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter, § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG. Dabei gibt es keine allgemeingültigen oder statistisch ermittelbaren Vorgaben (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 5 C 23/12 D – juris Rn. 27 ff.). Es kommt vielmehr darauf an, ob eine an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände ergibt, dass die Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 – 5 C 23/12 D – juris Rn. 45; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. September 2019 – OVG 3 A 10.18 - juris Rn. 37).

Bei der gemäß § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG zu ermittelnden Gesamtdauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist hier die Zeit vom 6. März 2019 (Eingang der Klageschrift) bis zum 25. Oktober 2024 (Rechtskraft des Urteils vom 16. Juli 2024) zu berücksichtigen, d.h. das von dem Kläger geführte Verfahren hat rund 5 Jahre und 8 Monate (= 68 Monate) gedauert. Dieses Verfahren war allenfalls durchschnittlich schwierig und hatte jedenfalls insofern keine besondere wirtschaftliche Bedeutung für den Kläger, als das zuständige Finanzamt dem eigenen Vorbringen des Klägers zufolge davon ausging, dass sämtliche Theateraufführungen von der Umsatzsteuer befreit waren. Allerdings hat das Verwaltungsgericht ein Rechtsschutzinteresse bejaht, weil der angefochtene Bescheid den Kläger als Adressaten belastete. Ob und in welchem Umfang dem Kläger aufgrund seines Verhaltens bestimmte Zeiten zuzurechnen sind, kann hier letztlich offenbleiben, weil es nicht um eine zu leistende Entschädigung geht und der Eintritt der hier zu bejahenden Unangemessenheit der Verfahrensdauer nicht monatsgenau bestimmt werden muss. Die Überschreitung ist jedoch angesichts der Gesamtverfahrensdauer von 5 Jahren und 8 Monaten von erheblichem Gewicht.

Selbst wenn man davon ausginge, dass von dem anwaltlich vertretenen Kläger aufgrund einer prozessualen Obliegenheit auch ohne die begehrte weitere Akteneinsicht eine zumindest vorläufige Begründung der Klage hätte verlangt werden können (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 3 VwGO), was nicht geschehen ist, wäre es auch bei einem derartigen unterstellten – Versäumnis nicht mehr angemessen gewesen, dass das Verwaltungsgericht mehr als vier Jahre ohne Verfahrensförderung bis zur Anberaumung eines Verhandlungstermins abgewartet hat, nachdem der Verfahrensbevollmächtigte rund ein Jahr nach Klageerhebung mit Schriftsatz vom 2. März 2020 erneut ausführlich auf die Unvollständigkeit des übersandten Verwaltungsvorganges eingegangen war und dargelegt hatte, warum die Einsicht in diesen Vorgang und außerdem in die beim zuständigen Finanzamt geführten Steuerakten erforderlich sei. Im Übrigen ist insoweit auch zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht auf diesen letzten Schriftsatz des Klägers nicht mehr reagiert hat und später die beantragte Beiziehung der Akten für entbehrlich hielt.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 201 Abs. 4 GVG. Der Senat hat dem Kläger, weil er ganz überwiegend unterlegen ist, die Kosten nach billigem Ermessen zu 4/5 und dem Beklagten die Kosten zu 1/5 auferlegt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 173 Satz 2 VwGO, § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. § 167 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO nicht vorliegen. Es ist wie ausgeführt - in Rechtsprechung und Schrifttum zutreffend anerkannt, dass eine Verzögerungsrüge unwirksam sein kann, wenn sie zu spät erhoben wird. Der insoweit geltende abstrakte Maßstab ist ebenfalls geklärt. Die konkreten Voraussetzungen dafür, wann die Verzögerungsrüge als verspätet anzusehen ist, richten sich wie dargelegt - nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles.

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