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OVG 5 S 13.18•OVG Berlin-Brandenburg 5. Senat, 2018-10-08, OVG 5 S 13.18
OVG 5 S 13.18Tribunale amministrativo / 5a divisione8 ott 2018
Entscheidungsdatum: 2018-10-08
Aktenzeichen: OVG 5 S 13.18
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2018:1008.OVG5S13.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 31. Mai 2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.347,50 EUR festgesetzt.
Die Beschwerde, über die der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen des Antragstellers befindet, hat keinen Erfolg. Der angegriffene Beschluss ist bei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden.
Der Einwand der Beschwerde, die Auffassung des Verwaltungsgerichts treffe nicht zu, weil im Fall einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Veräußerungsanordnung die Grundlage der Eigentumsübertragung rückwirkend entfallen und einem gutgläubigem Eigentumserwerb die Regelung des § 935 BGB entgegenstehen würde, greift nicht durch. Die Beschwerde übersieht zum einen, dass die Veräußerungsanordnung als rechtsgestaltender Verwaltungsakt die rechtliche Befugnis zur Eigentumsübertragung auf die Behörde übergehen lässt und das Verwaltungsgericht vor diesem Hintergrund keine Anlass hatte, den guten Glauben der Erwerber in das Eigentum des Veräußerers in Frage zu stellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. November 2014 - OVG 5 S 26.14, juris Rn. 4 m.w.N.), und verkennt zum anderen, dass die Wegnahme einer Sache auf Grund eines Hoheitsaktes selbst bei dessen erfolgreichen Anfechtung kein Abhandenkommen nach § 935 BGB begründet (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 26. April 2001 - 5 U 97/00 -, OLGR 2004, S. 89, 90; Palandt-Bassenge, BGB, 77. Auflage 2018, § 935 Rn. 6).
Anders als die Beschwerde meint, ist die auf dieser Rechtslage fußende Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die allenfalls vage Aussicht, der Antragsgegner könnte die Veräußerung mit den Erwerbern einvernehmlich rückabwickeln, für die Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses unzureichend sei, nicht zu beanstanden. Die von der Beschwerde zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Januar 2014 - 3 K 3444/13 -, juris, Rn. 67 ff., weckt daran keinen Zweifel, weil sie auf der hier nicht zutreffenden Annahme beruht, dass die gegenwärtigen Halter der Tiere möglicherweise zivilrechtlich kein Eigentum erworben hätten.
Kommt nach alldem eine Rückabwicklung der Veräußerung der Tiere nicht in Betracht, geht schließlich die These der Beschwerde ins Leere, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hätte auch im Übrigen „den Vorteil für den Antragsteller [..], dass eben nicht vollendet[e ] Tatsachen geschaffen werden oder eintreten, die einer Rückübertragung später entgegenstehen“.
Der Vorhalt der Beschwerde, die Fortnahme sei bereits formell rechtswidrig, weil eine Heilung der unterbliebenen Anhörung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG wegen der nicht mehr zu beseitigenden Vollzugsfolgen ausgeschlossen sei, verfängt nicht. Abgesehen davon, dass der Antragsteller zusammen mit seinen Verfahrensbevollmächtigten bei der Fortnahme am 13. Februar 2018 anwesend war und Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, dürfte nach den vorstehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts eine Anhörungspflicht wegen der Eilbedürftigkeit nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG ohnehin entfallen sein.
Vergeblich moniert die Beschwerde, die Fortnahme sei auch materiell rechtswidrig, weil sich die Tierärztin Dr. R... angesichts des Umstandes, dass nicht sie, sondern Herr Dipl.-Vet.-Med. H... der amtierende Amtstierarzt des Antragsgegners sei, ein Amt anzumaßen scheine, das sie tatsächlich nicht innehabe. Hieraus lassen sich keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit und Beurteilungskompetenz der Tierärztin herleiten. Die Beschwerde stellt selbst nicht ernsthaft in Abrede, dass es sich bei Frau Dr. R... um eine beamtete Tierärztin im Sinne des TierSchG handelt. Ein amtlicher, wenngleich nicht im statusrechtlichen Sinne „verbeamteter“ Tierarzt gehört zu den beamteten Tierärzten im Sinne des § 15 Abs. 2 TierSchG, da beamtete Tierärzte gemäß § 2 Abs. 2 Tierseuchengesetz solche sind, die in einem Anstellungsverhältnis zur zuständigen Behörde stehen (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juni 2013 - OVG 5 S 3.13 -, juris Rn. 8). Ein solches Anstellungsverhältnis dürfte bei Frau Dr. R... außer Frage stehen. Besitzt sie danach als amtliche Tierärztin die Befähigung für den amtstierärztlichen Dienst in der öffentlichen Verwaltung, steht ihr die kraft Gesetzes eingeräumte Beurteilungskompetenz zu. Letztere wird nach alldem nicht dadurch berührt, dass, wie die Beschwerde rügt, Frau Dr. R... „teilweise mit der amtlichen Bezeichnung,Amtstierärztin‘, teilweise mit,amtliche Tierärztin‘ unterzeichnet haben soll.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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