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9 K 9135/22•FG Cottbus 9. Senat, 2023-07-06, 9 K 9135/22
9 K 9135/22Tribunale fiscale / Division 96 lug 2023
Entscheidungsdatum: 2023-07-06
Aktenzeichen: 9 K 9135/22
ECLI: ECLI:DE:FGBEBB:2023:0706.9K9135.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Mittels Bescheides vom 21. Oktober 2021 nahm der Beklagte den 19xx geborenen Kläger als Arbeitgeber unter Berufung auf § 42 d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wegen rückständiger Lohnsteuer nebst Solidaritätszuschlägen hierzu für den Zeitraum Januar 2011 bis Juli 2015 in Höhe von insgesamt 167 763,20 EUR persönlich in Haftung. Zur Begründung wurde u. a. auf einen „Steuerlichen Bericht“ der Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes B… C… vom 5. Mai 2021 betr. Beschäftigung von Arbeitnehmern als „Schwarzarbeiter“ Bezug genommen.
Gegen den Haftungsbescheid legte der Kläger, vertreten durch seine jetzigen Prozessbevollmächtigten, fristgerecht Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung desselben. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 11. November 2021 mit der Begründung ab, dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Haftungsbescheides bestehen würden.
Gegen die Ablehnung der Bewilligung von Aussetzung der Vollziehung legte der Kläger, vertreten durch seine jetzigen Prozessbevollmächtigten, mittels Schriftsatzes vom 15. Dezember 2021 Einspruch ein und bemängelte, dass ihm entgegen seinem Antrag bislang keine Akteneinsicht gewährt worden sei.
Mit Schreiben vom 7. April 2022 lehnte der Beklagte den Antrag auf Akteneinsicht mit der Begründung ab, dass der maßgebliche Prüfungsbericht vom 5. Mai 2021 dem Haftungsbescheid beigefügt gewesen sei. Weitere relevante Vorgänge würden sich in der Lohnsteuer-Arbeitgeberakte nicht befinden.
Mit Verfügung vom 25. Mai 2022 gewährte der Beklagte unter dem Vorbehalt des Widerrufs ab Fälligkeit Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Haftungsbescheids in Höhe eines Teilbetrages von 7 232,47 EUR betr. Lohnsteuer sowie Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer in Höhe von 397,75 EUR.
Mittels Einspruchsentscheidung vom 29. August 2022 ermäßigte der Beklagte die Haftungsschuld um die vorgenannten Beträge, da sie auf einem Übertragungsfehler bei der Auswertung der Anlage 10 zum Prüfungsbericht vom 5. Mai 2021 beruhen würden. Im Übrigen wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.
Am 8. September 2022 ging eine Klageschrift der Prozessbevollmächtigten des Klägers beim FG Berlin-Brandenburg ein. Darin wurde der Antrag gestellt, den Haftungsbescheid vom 21. Oktober 2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. August 2022 aufzuheben. Die Begründung der Klage sollte in einem gesonderten Schriftsatz erfolgen.
Da in der Folgezeit kein Klagebegründungsschriftsatz beim FG einging, forderte der Berichterstatter des Senats die jetzigen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 15. November 2022 unter Berufung auf § 65 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf, den Gegenstand des Klagebegehrens bis zum 15. Dezember 2022 zu bezeichnen. Nach dem bisherigen Vortrag sei das Gericht nicht in der Lage, die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis zu bestimmen. Dies sei aber Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage (Hinweis auf Beschluss des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 26. November 1979 – GrS 1/78, Bundessteuerblatt – BStBl – II 1980, 99, 102). Die Fristsetzung habe ausschließende Wirkung, d. h. bei Versäumung der Frist sei die Klage endgültig unzulässig, wenn nicht wegen unverschuldeter Fristversäumung in entsprechender Anwendung des § 56 FGO Widereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werde. Außerdem setzte der Berichterstatter im selben Schreiben eine zweite, ebenfalls am 15. Dezember 2022 ablaufende Ausschlussfrist gemäß § 79 b Abs. 1 FGO, diejenigen Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren sich der Kläger beschwert fühle. Das Gericht könne Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der Ausschlussfrist vorgebracht werden würden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldige.
Das vorgenannte Schreiben wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 15. November 2022 auf elektronischem Wege gegen Empfangsbekenntnis übermittelt.
Mittels Schriftsatzes seiner Prozessbevollmächtigten vom 6. Dezember 2022 bemängelte der Kläger die Versagung der begehrten Akteneinsicht durch den Beklagten und machte außerdem geltend, dass der angefochtene Haftungsbescheid rechtswidrig sei. Eine umfangreichere Klagebegründung werde erfolgen, sobald ihm die Akteneinsicht ermöglicht worden sei.
Daraufhin verlängerte der Berichterstatter die Ausschlussfristen nach § 65 und nach § 79 b Abs. 1 FGO mit Schreiben vom 9. Dezember 2022 von Amts wegen bis zum 15 . März 2023. Gleichzeitig forderte er beim Beklagten die entsprechenden Akten an. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2022 übersandte der Beklagte zwei Bände Akten an das FG.
Am 5. Januar 2023 telefonierte der Senatsvorsitzende mit einem Mitarbeiter im Büro der Prozessbevollmächtigten, Herrn D…. Dieser äußerte sich dahingehend, dass Rechtsanwalt E… sich zurzeit in seinem Jahresurlaub im Ausland befinde. Grundsätzlich sei eine Akteneinsicht am Gerichtssitz in F… kein Problem (vom C… Büro der Kanzlei aus). Er werde Herrn E… entsprechend kontaktieren. Der Senatsvorsitzende wies außerdem auf die Ausschlussfrist nach § 65 FGO zum 15. März 2023 hin.
In der Folgezeit meldeten sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers zunächst nicht mehr. Erst am 4. Juli 2023, also zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung, ging ein Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom selben Tage beim FG ein, mittels dessen die Klage unter gleichzeitiger Benennung mehrerer Zeugen dahingehend begründet wurde, dass er, der Kläger, keine Schwarzarbeiter beschäftigt, sondern statt dessen mehrere Subunternehmen zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitsaufträge verpflichtet habe. Aus diesem Grunde habe das Amtsgericht C… das gegen ihn gerichtete strafrechtliche Ermittlungsverfahren inzwischen mit Beschluss vom xx. xxx 2023 eingestellt.
Die Klage sei zulässig, weil der „Gegenstand des Klagebegehrens“ im Sinne von § 65 FGO durch den Klageantrag im Klageerhebungsschriftsatz vom 8. September 2022, den Haftungsbescheid über Lohnsteuer vom 21. Oktober 2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. August 2022 aufzuheben, in ausreichendem Umfang bezeichnet worden sei.
Der Kläger beantragt,
zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er weist darauf hin, dass nach einer von ihm eingeholten telefonischen Auskunft das Strafverfahren gegen den Kläger noch nicht endgültig abgeschlossen sei. Vielmehr habe die Staatsanwaltschaft gegen die Einstellung des Strafverfahrens durch das zuständige Amtsgericht Rechtsmittel eingelegt.
Dem erkennenden Senat haben bei seiner Entscheidung zwei Bände Steuerakten des Beklagten betr. den Kläger (StNr.: …) vorgelegen.
Der Kläger hat den „Gegenstand des Klagebegehrens“ im Sinne von § 65 FGO bis zum Ablauf der mit Schreiben vom 15. November 2022 gesetzten und mit weiterem Schreiben vom 8. Dezember 2022 bis zum 15. März 2023 verlängerten Ausschlussfrist nicht ausreichend bezeichnet. Zur Bezeichnung dieses Gegenstandes in Bezug auf einen Haftungsbescheid reicht es nach der langjährigen Rechtsprechung des BFH und der Finanzgerichte regelmäßig nicht aus, den angefochtenen Verwaltungsakt zu benennen und die Aufhebung dieses Verwaltungsaktes zu beantragen (vgl. nur BFH-Beschluss vom 31. März 2010 – VII B 233/09, Sammlung der Entscheidungen des BFH – BFH/NV 2010, 1464 m. w. N.). Ebensowenig reicht es nach Sinn und Zweck des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO aus, den angefochtenen Haftungsbescheid nur mit einem Wort als „rechtswidrig“ zu kennzeichnen, wie es die Prozessbevollmächtigten des Klägers in ihrem weiteren Schriftsatz vom 6. Dezember 2023 betr. Antrag auf Akteneinsicht getan haben. Erforderlich ist vielmehr eine zumindest schlagwortartige Grobbegründung, aus der sich für das Gericht im Gesamtzusammenhang mit hinreichender Deutlichkeit die maßgeblichen Streitpunkte ermitteln lassen (vgl. dazu z. B. BFH-Beschlüsse vom 12. März 2014 III B 65/13, BFH/NV 2014,1059, vom 5. Februar 2014 – XI B 73/13, BFH/NV 2014, 872, vom 26. März 2014 – III B 133/13, BFH/NV 2014, 894 sowie vom 23. Juni 2017 – X B 11/17, juris). Dies gilt insbesondere im vorliegenden Fall, in dem es um die Lohnsteuerhaftung des Klägers für mehrere Streitjahre und für mehrere Arbeitnehmer geht.
Etwas anderes gilt nach der langjährigen finanzgerichtlichen Rechtsprechung nur dann, wenn mit Blick auf den Inhalt des Verwaltungsaktes keine Zweifel bestehen, dass der Bescheid mit der Klage bereits dem Grunde nach – etwa durch Verneinung der allgemeinen Haftungsvoraussetzungen – angefochten werden soll (vgl. nur BFH, Beschluss VII B 233/09, BFH/NV 2010, 1464; FG Berlin-Brandenburg, rkr. Urteil vom 11. Juli 2017 – 4 K 4280/15, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2017, 1678 m. Anm. Rosenke und zahlreichen Nachweisen in Bezug auf die BFH-Rechtsprechung). Letzteres ist hier nicht der Fall, da auch der Einspruch des Klägers trotz entsprechender schriftlicher Aufforderungen durch den Beklagten (Schreiben vom 11. November 2021 und vom 7. April 2022) von diesem nicht begründet worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Rechtsmittelbelehrung
Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung muss dargelegt werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder dass ein Verfahrensfehler vorliegt, auf dem das Urteil des Finanzgerichts beruhen kann.
Bei der Einlegung und Begründung der Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst oder durch entsprechend befähigte Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs ist jedoch bei dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.
Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift: Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/ 9231-201.
Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt und begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite „www.egvp.de“ lizenzkostenfrei heruntergeladen werden. Hier finden Sie auch weitere Informationen über die Einzelheiten des Verfahrens.
Nach Maßgabe von § 52d FGO sind Rechtsanwälte, Behörden und die übrigen in dieser Vorschrift genannten Personen verpflichtet, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln.
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