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5 U 95/16•OLG Brandenburg 5. Zivilsenat, 2019-07-06, 5 U 95/16
5 U 95/16Tribunale superiore / V camera civile6 lug 2019
Entscheidungsdatum: 2019-07-06
Aktenzeichen: 5 U 95/16
ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:0706.5U95.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Berufung der Beklagten und der Streithelferin der Beklagten gegen das am 28. Juli 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last. Die Kosten der Streithilfe trägt die Streithelferin der Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Beträge leistet.
Der Gebührenstreitwert für den zweiten Rechtszug wird auf 100.000 € festgesetzt.
I.
Bei der Klägerin ist eine Zugmaschine mit dem amtl. Kennzeichen ... der im ersten Rechtszug Drittwiderbeklagten pflichtversichert. Mittels einer von dem Kfz gezogenen und über einen hydraulischen Zapfwellenantrieb angetriebenen Feldspritze brachte die Drittwiderbeklagte im Juni 2010 Unkrautbekämpfungsmittel auf von ihr bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen aus, die auf der angrenzenden Baumschule der Beklagten in erheblichem Umfang Pflanzen beschädigten und vernichteten.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Rückzahlung eines im Mai 2011 zum Schadensausgleich an die Beklagte gezahlten Vorschusses von 100.000 € verlangt, was sie sich für den Fall des Nichtbestehens eines Anspruchs vorbehalten hatte.
Das Landgericht hat der Klage mit der Begründung entsprochen, ein Pflichtversicherungsfall liege nicht vor, weil sich kein mit dem Gebrauch des Kfz verbundenes Risiko verwirklicht habe, das vielmehr ebenso wie die Spritzanlage ordnungsgemäß funktioniert habe, sondern die Schäden auf windbedingte Abdrift zurückzuführen seien.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und wegen der Einzelheiten der Begründung auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen.
Gegen dieses der Beklagten am 8. August 2016 zugestellte Urteil wendet sich die Streithelferin der Beklagten, der Betriebshaftpflichtversicherer der Drittwiderbeklagten, mit ihrer am 29. August 2016 eingelegten und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 10. November 2016 am 9. November 2016 begründeten Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren weiter verfolgt.
Die Streithelferin rügt, dass das Landgericht den für den Eintritt des Versicherungsfalls in der Kfz-Haftpflicht maßgeblichen Gebrauchsbegriff in § 10 AKB 2008 verkannt habe. Dieser gehe über den verkehrsrechtlich begrenzten Betriebsbegriff in § 7 StVG hinaus und decke auch die Risiken ab, die sich bei Einsatz des Kfz als Arbeitsgerät realisierten. Davon abgesehen unterfiele eine Schadenverursachung wie vorliegend nach neuer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs selbst dem verkehrsrechtlichen Betriebsbegriff. Dies entspreche auch der Entscheidungspraxis der Schiedsgerichtsbarkeit des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V., dessen paritätische Kommission einen gleichgelagerten Fall der Kfz-Haftpflichtversicherung zugeordnet habe.
Die Beklagte, der das Urteil am 8. August 2016 zugestellt worden ist, hat am 8. September 2016 ebenfalls Berufung eingelegt, mit der sie sich innerhalb bis zum 8. November 2016 verlängerter Begründungsfrist „Anträgen und Begründung der Streithelferin ... angeschlossen“ hat.
Die Streithelferin beantragt,
die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
wie vor.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin führt unter Verweis auf die unangefochtenen Feststellungen des Landgerichts aus, dass erst die windbedingte Abdrift und damit eine Ursache schadensstiftend geworden sei, die als autonomes Risiko den Kausalzusammenhang mit dem Kfz-Gebrauch unterbrochen habe. Die Verwirklichung eines solchen Risikos werde in der Versicherungspraxis stets als Versicherungsfall in der Betriebshaftpflicht angesehen.
II.
b) Ob die Beklagte ihre Berufung fristgerecht begründet hat, mag für sich betrachtet zwar zweifelhaft sein, da die Bezugnahme auf die Berufungsbegründung der Streithelferin vor deren Vorlage erfolgt ist (§ 520 Abs. 2 ZPO). Legen Streithelfer und Partei Berufung ein, handelt es sich indes um ein einheitliches Rechtsmittel, das zulässig ist, wenn entweder der eine oder die andere die Form und Frist gewahrt hat (BeckOK ZPO/Dressler ZPO § 67 Rn. 11a mwN.).
a) Die Klägerin hat an die Beklagte nicht mit Rechtsgrund geleistet (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB i. V. m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 Alt. 1 VVG). Der Kfz-Haftpflichtversicherer ist nach § 10 AKB in der z. Ztp. des Versicherungsfalls geltenden Fassung aus dem Versicherungsvertrag u. a. verpflichtet, begründete Ansprüche zu befriedigen, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen versicherte Personen erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs Sachen beschädigt werden. Ein derartiger Versicherungsfall ist vorliegend nicht eingetreten.
b) aa) Der Begriff des „Gebrauchs“ i. S. v. § 10 Nr. 1 AKB 2008 (jetzt AKB A. 1.1.1) geht weiter als der des „Betriebes“ i. S. v. § 7 Abs. 1 StVG. Das folgt schon aus dem Wortsinn, aber auch aus der Zweckbestimmung beider Vorschriften. Der Begriff des „Betriebes“ ist durch den Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG, der auf die Gefahren des Kraftfahrzeuges beim Verkehr abstellt, geprägt. Er verlangt einen rechtlich relevanten Zusammenhang des Schadens mit der Funktion des Kraftfahrzeugs als Beförderungsmittel, setzt also voraus, dass sich die von dem Kraftfahrzeug als solchem ausgehende Gefahr auf den Schadensablauf ausgewirkt hat. Demgegenüber bestimmt sich der Begriff des „Gebrauchs“ i. S. v. § 10 AKB nach dem Interesse, das der Versicherte daran hat, durch den Einsatz des Kraftfahrzeugs und der an und auf ihm befindlichen Vorrichtungen nicht mit Haftpflichtansprüchen belastet zu werden, gleich, ob diese auf §§ 7 ff. StVG, §§ 823 ff. BGB oder anderen Haftungsnormen beruhen (BGH NJW 1990, 257, juris Rn. 8).
Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof (a. a. O.) entschieden, dass das Entladen von Chemikalien aus einem Tankwagen durch Einsatz eines auf dem Tankwagen befindlichen und durch den Motor des Fahrzeugs angetriebenen Kompressors zum Gebrauch des Tankwagens gehört. Kommt es hierbei zu einer Schädigung, so verwirkliche sich eine Gefahr, die von dem Fahrzeug selbst ausgehe.
bb) Anknüpfend an den letztgenannten Topos hat der Bundesgerichtshof in einer späteren Entscheidung geurteilt (NJW-RR 1994, 218, juris Rn. 16), dass Ausgangspunkt für eine Abgrenzung des Schadens in der Kfz-Haftpflichtversicherung und in der Allgemeinen oder Berufshaftpflichtversicherung die Erwägung sein müsse, dass von der erstgenannten Versicherung die typische, vom Gebrauch des Fahrzeugs selbst und unmittelbar ausgehende Gefahr gedeckt sein soll. Dem von der Kraftfahrzeugversicherung gedeckten Risiko seien dagegen solche Schäden nicht mehr zuzurechnen, die ihre überwiegende Ursache nicht im Gebrauch des Fahrzeugs, sondern in solchen Umständen haben, die zu den Gefahren des Gewerbebetriebes gehören.
Deshalb komme es bei Haftpflichtfällen in der Landwirtschaft bei der Verwendung von Zugmaschinen darauf an, ob ein mittels des Traktors in Betrieb gesetztes Gerät selbst fehlerhaft war oder ob die Zugmaschine nicht ordnungsgemäß funktionierte, sei es weil eine ihrer Einrichtungen mangelhaft war oder weil sie falsch bedient wurde (BGH a. a. O. Rn. 19).
Demzufolge hat der Bundesgerichtshof (a. a. O. Rn. 20) die Einstandspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers verneint, wenn in einem landwirtschaftlichen Spritzgerät, das an einem Traktor angebracht ist und von ihm angetrieben wird, Rückstände eines Krautabtötungsmittels verbleiben, weil das hydraulische Rührwerk und die Luft-Rücksaugeinrichtung der Spritze defekt waren. Denn in einem solchen Fall sei der durch das Besprühen mit einem anderen, durch die Rückstände verunreinigten Mittel entstandene Schaden nicht durch den „Gebrauch eines Fahrzeugs“ verursacht, weil das überwiegende Gewicht der Schadensursache diesem Fehler und nicht dem Fahren und Antreiben durch die Zugmaschine zukomme.
cc) Daran anknüpfend hat das Oberlandesgericht Schleswig (Schaden-Praxis 2002, 253, juris Rn. 35) die Art und Weise der Verbindung zwischen Spritzanlage und Fahrzeug in einem Fall dahin stehen gelassen, in dem nicht nur das Fahrzeug (Unimog) selbst, sondern auch die (darauf montierte) Spritzanlage fehlerfrei gearbeitet haben, weil die eigentliche Ursache für die beklagten Pflanzenschäden in dem verwendeten Spritzmittel gelegen habe. Die gegen die Verneinung der Einstandspflicht des Kfz-Versicherers gerichtete Revision des Versicherungsnehmers hat der Bundesgerichtshof u. a. mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen (Beschl. v. 25. September 2002 – IV ZR 286/01, juris).
dd) Nach diesen Grundsätzen (bb und cc) liegt die eigentliche Schadensursache in der dem Kfz-Gebrauch nicht mehr sinnhaft zuordenbaren Windabdrift.
Demgegenüber verweist die Berufung zu Unrecht a minore ad maius auf die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum verkehrsrechtlichen Betriebsbegriff. In der in Bezug genommen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGHZ 208, 140 Rn. 14) eine Verbindung mit dem „Betrieb“ des Kraftfahrzeuges i.S.v. § 7 Abs. 1 StVG beim stehenden Fahrzeug auch dann bejaht, wenn das Kfz in innerem Zusammenhang mit seiner Funktion als Verkehrs- und Transportmittel mit Hilfe einer speziellen Entladevorrichtung entladen wird.
Im Streitfall verfügte das Kfz (die Zugmaschine) hingegen schon nicht über eine spezielle Entladevorrichtung, sondern trieb den Sprühmechanismus der gezogenen Spritzanlage lediglich an. Überhaupt hat der Bundesgerichtshof (a. a. O. Rn. 16) in der vorgenannten Entscheidung weniger auf technische Funktionszusammenhänge abgestellt, sondern für „vielmehr maßgeblich“ erachtet, dass die den Schaden verursachende Gefahr von einem im Verkehr befindlichen Fahrzeug beim Entladevorgang ausgegangen sei. Jedenfalls lassen die Ausführungen des Gerichts an keiner Stelle erkennen, dass damit von der unter bb) dargelegten Rechtsprechung abgewichen werden soll.
ee) Liegt die eigentliche Schadensursache aber in der windbedingten Abdrift des Unkrautbekämpfungsmittels, kann der Schaden auch nicht als einer angesehen werden, der durch eine typische Fahrerhandlung verursacht worden ist, wie die Streithelferin ergänzend in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat. Denn das dem Fahrer ggf. vorwerfbare Fehlverhalten läge nicht in einem falschen Gebrauch der Zugmaschine, sondern vielmehr in dem Ausbringen des Unkrautbekämpfungsmittels unter Missachtung der vorherrschenden Windverhältnisse. Und dieser Vorwurf träfe ihn auch dann, wenn er sich dabei einer manuell oder mittels Tierkraft gezogenen und/oder angetriebenen Spritzvorrichtung bedient hätte.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts für den zweiten Rechtszug beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO.
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