VG Cottbus 6. Kammer, 2019-12-02, 6 L 580/19

6 L 580/19Tribunale amministrativo / Chamber 62 dic 2019

Testo completo

VG Cottbus 6. Kammer — 2019-12-02 — 6 L 580/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-12-02

Aktenzeichen: 6 L 580/19

ECLI: ECLI:DE:VGCOTTB:2019:1202.6L580.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Der Antragstellerin wird für das Verfahren 1. Instanz mit Wirkung vom 21. November 2019 Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihr wird die zur Vertretung bereite Rechtsanwaltskanzlei R... beigeordnet.

  2. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin vom 20. November 2019 gegen den Inobhutnahmebescheid des Antragsgegners ebenfalls vom 20. November 2019 wird mit der Auflage wiederhergestellt, dass die Antragstellerin und der Kindesvater

  • vor Übergabe ihrer Tochter A... bei dem Antragsgegner einen Antrag auf Sozialpädagogische Familienhilfe gemäß §§ 27, 31 des Sozialgesetzbuches (SGB) VIII stellen,

  • diesen Antrag zunächst bis zu einer Entscheidung des Familiengerichtes nicht widerrufen und

  • an der hieraufhin gewährten Hilfe umfassend mitwirken, insbesondere

  • an den vom Antragsgegner anberaumten Hilfeplangesprächen teilnehmen, vom Antragsgegner angesetzte Gesprächstermine wahrnehmen und Hausbesuche zulassen,

  • dafür Sorge tragen, dass sie telephonisch, per Mail und postalisch für den Antragsgegner und die Familienhelferin/den Familienhelfer erreichbar sind und

  • die im Rahmen der Hilfe vereinbarten Maßnahmen umsetzen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

  1. Der Antragstellerin ist nach § 166 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung i. V. m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und die Rechtsanwaltskanzlei R... beizuordnen (§ 121 ZPO), weil sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, wofür auf die Ausführen unter Ziffer 2. verwiesen wird.

  2. Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches vom 20. November 2019 gegen den Inobhutnahmebescheid des Antragsgegners ebenfalls vom 20. November 2019 wiederherzustellen,

hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

a) Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist im Grundsatz begründet.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, zweiter Halbsatz VwGO kann das Gericht in Fällen, in denen wie hier gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes von der Behörde besonders angeordnet wurde, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wiederherstellen. Dabei trifft es eine eigene Ermessensentscheidung, in deren Rahmen es abzuwägen hat, ob das private Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfes oder das von der Behörde geltend gemachte öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt. Maßgeblich ist hierfür auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes abzustellen; sind diese im Rahmen der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage offen, bedarf es einer Abwägung der widerstreitenden Interessen.

Hiervon ausgehend erweist sich der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorliegend als grundsätzlich begründet. Das auf eine Beendigung ihrer Trennung von ihrem neugeborenen Kind gerichtete Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt vorliegend das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung der Inobhutnahme. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die Inobhutnahme vorliegend rechtswidrig ist, so dass die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragsgegners ausfällt.

Rechtsgrundlage der hier erfolgten Inobhutnahme der neugeborenen Tochter der Antragstellerin ist § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII. Hiernach ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen (lit. a) oder eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann (lit. b). Darüber hinaus muss die Inobhutnahme auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen, d.h. es darf insbesondere keine das Elternrecht weniger stark tangierende, gleich geeignete Maßnahme zur Sicherung des Kindeswohles geben (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichthof, Beschluss vom 9. Januar 2017 – 12 CS 16.2181 -, juris Rn. 8).

Vorliegend ist zum einen nicht davon auszugehen, dass eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt hätte werden können.

Die Vorschrift des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. b) SGB VIII verdeutlicht, dass die Inobhutnahme gegenüber familiengerichtlichen Entscheidungen nachrangig ist und deshalb grundsätzlich nur in besonders gelagerten akuten Gefährdungssituationen in Betracht kommt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. März 2017 – OVG 6 S 8.17 -, juris Rn. 7; Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 26. April 2018 – 1 LZ 238/17 -, juris Rn. 6).

Hier war das Familiengericht Cottbus im Zeitpunkt der Entscheidung des Antragsgegners über die Inobhutnahme bereits mit dem Fall befasst, nachdem der Antragsgegner im September 2019 ein entsprechendes Tätigwerden des Gerichtes gemäß § 8a Abs. 2 Satz 1 SGB VIII beantragt hatte. Am 6. November 2019 fand in der Sache ein Erörterungstermin statt. Insofern ist davon auszugehen, dass das Familiengericht, das über einen gerichtlichen Bereitschaftsdienst verfügt und gemäß § 157 Abs. 3 FamFG gehalten ist, in solchen Fällen unverzüglich den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. März 2017 – OVG 6 S 8.17 -, juris Rn. 7), nach der Geburt des Kindes – zuvor kann eine das Sorgerecht betreffende Entscheidung nicht ergehen - ohne weiteres eine auf die Abwendung der angenommenen Gefährdungssituation gerichtete Entscheidung hätte treffen können. Auf diese Möglichkeit hatte die zuständige Richterin ausweislich des gerichtlichen Vermerks vom 6. November 2019 (letzter Satz) in dem Erörterungstermin auch ausdrücklich hingewiesen. Der Antragsgegner hat das Familiengericht jedoch vor der Inobhutnahme weder über die Geburt des Kindes informiert noch den Erlass einer entsprechenden Eilentscheidung beantragt bzw. angeregt.

Dem steht auch nicht entgegen, dass das Familiengericht auch von Amts wegen tätig hätte werden können. Zum einen macht allein dies den ausweislich der Regelung des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. b) SGB VIII gebotenen Versuch, eine Entscheidung herbeizuführen, nicht entbehrlich (vgl. Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 3. juni 2015 – 6 A 719/12 -, juris Rn. 38 f.). Zum anderen hätte es hierfür zumindest über die bereits drei Tage vor der Inobhutnahme erfolgte Geburt des Kindes informiert werden müssen, was jedoch ersichtlich nicht geschehen ist.

Darüber hinaus fehlt es vorliegend auch am Vorliegen einer dringenden Gefahr im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII.

Eine Gefahr im kinder- und jugendhilferechtlichen Sinne liegt vor, wenn im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung im Rahmen der prognostischen ex-ante-Betrachtung bei ungehindertem Ablauf des zu erwartenden Geschehens der Eintritt des Schadens hinreichend wahrscheinlich ist. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt einerseits nicht Gewissheit, dass der Schaden eintreten wird. Andererseits genügt die bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts grundsätzlich nicht zur Annahme der Gefahr. Dabei ist allerdings mit Blick auf das jeweils betroffene Schutzgut zu differenzieren: Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, umso geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit gestellt werden können. Bei hochwertigen Schutzgütern kann daher schon eine entfernte Möglichkeit eines Schadens für die Annahme einer Gefahr genügen, was im Kinder- und Jugendhilferecht wegen des betroffenen Kindeswohls regelmäßig der Fall sein dürfte (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Mai 2017 – 12 B 528/17 -, juris Rn. 6; Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 23. August 2019 – 26 L 1754/19 -, juris Rn. 26; Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 14. Dezember 2017 – 7 K 18365/17 -, juris Rn. 13).

Eine dringende Gefahr im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII muss angesichts des in der Inobhutnahme liegenden schwerwiegenden Eingriffs in das von Art. 6 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) geschützte Elternrecht zudem stets eine konkrete, also gegenwärtige, durch konkrete Tatsachen belegte Gefahr sein. Eine lediglich latente bzw. abstrakte Gefahr für das Kindeswohl reicht zur Rechtfertigung einer Inobhutnahme dagegen nicht aus (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichthof, Beschluss vom 9. Januar 2017 – 12 CS 16.2181 -, juris Rn. 9; Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 3. Juni 2015 – 6 A 719/12 -, juris Rn. 42; Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 14. Dezember 2017 – 7 K 18365/17 -, juris Rn. 13).

Nach diesem Maßstab liegen die Voraussetzungen für eine Inobhutnahme hier nicht vor.

Dies gilt zum einen, soweit der Antragsgegner eine Gefährdung des Kindeswohls darin sieht, dass sich die Tochter der Antragstellerin in einem Haushalt mit dem Kindesvater aufhält, und zur Begründung hierfür in seinem Bescheid vom 20. November 2019 auf dessen Gewalttätigkeit und Aggressivität verweist, wobei er ausführt, dass nicht einzuschätzen sei, ob (der Kindesvater) seine Aggressivität gegenüber dem Kind und der Kindesmutter kontrollieren kann. Hierbei handelt es sich ersichtlich lediglich um eine latent bzw. abstrakt drohende Gefahr, die einen Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Elternrecht nicht zu rechtfertigen vermag. Es fehlt nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilverfahrens an einer hinreichenden Tatsachengrundlage für die Annahme, dass der Kindesvater in dem begrenzten Zeitraum bis zum Ergehen einer Entscheidung in dem bereits seit September 2019 anhängigen familiengerichtlichen Verfahren gegenüber seiner neugeborenen Tochter gewalttätig wird.

Der Antragsgegner bezieht sich insoweit erkennbar auf einen Vorfall im Februar 2019, als die Antragstellerin gegenüber ihrer damaligen Helferin angegeben hatte, von ihrem Lebensgefährten geschlagen worden zu sein. Weitere Vorfälle dieser Art sind nicht protokolliert, auch zu den näheren Umständen dieses Konfliktes wurden ersichtlich keine Feststellungen getroffen. Dem Kind selbst ist bislang ersichtlich keinerlei Schaden zugefügt worden, auch finden sich in den Akten des Antragsgegners keine Informationen seitens der Entbindungsklinik, die Anhaltspunkte für eine mögliche Gefährdungslage A... begründen könnten. Auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens hat der Antragsgegner diesbezüglich keine weiteren Angaben gemacht, vielmehr in seiner Antragserwiderung vom 22. November 2019 ausgeführt, dass sich der Kern der Gefährdung des Kindeswohls aus dem anhaltenden Hilfe- und Betreuungsbedarf der Antragstellerin ergebe und dem Kindesvater aufgrund dessen Biographie nicht zugetraut werde, die Defizite der Kindesmutter auszugleichen. Auch wenn der Antragsgegner nunmehr mit Schriftsatz vom 29. November 2019 erneut auf „Gewalttätigkeiten, die der Kindesvater an der Kindesmutter verübt hat“ verweist, lassen die benannten Umstände nicht hinreichend erkennen, dass im Zeitpunkt der Inobhutnahme insoweit eine mehr als latente Gefahr für das Kindeswohl vorgelegen hat. Die offensichtlich ohne spezifische Anhaltspunkte getroffene Schlussfolgerung, dass jemand, der im Rahmen eines Konfliktes gegenüber seiner Lebensgefährtin tätlich geworden ist, auch gegenüber seinem neugeborenen Kind gewalttätig wird, mag nicht völlig unbegründet sein, kann in dieser Allgemeinheit aber eine dringende Gefahr im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht begründen.

Soweit der Antragsgegner darüber hinaus zur Begründung der von ihm angenommenen Gefährdung des Kindeswohles auf die Defizite der Antragstellerin bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, insbesondere beim Umgang mit Geld und im nötigen Kontakt mit Ämtern, verweist, resultiert auch hieraus keine dringende Gefahr im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII.

In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Eltern und deren sozio-ökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes gehören und es demzufolge nicht dem Wächteramt des Staates nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG unterfällt, für eine den Fähigkeiten des Kindes bestmögliche Förderung zu sorgen. Es berechtigt daher nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern den Staat, diese bei der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 9. Januar 2017 – 12 CS 16.2181 -, juris Rn. 12).

Dass sich die Antragstellerin – und mit ihr absehbar das Kind - vorliegend im Zeitpunkt der Inobhutnahme in einer erheblichen existentiellen Notlage befunden hätte, etwa akut von Obdachlosigkeit, Hunger oder Verwahrlosung bedroht gewesen sei, ist weder dem Vortrag des Antragsgegners noch den vorgelegten Akten zu entnehmen. Vielmehr haben die Kindeseltern ersichtlich kurz vor der Geburt ihrer Tochter eine gemeinsame Wohnung bezogen, ausweislich des Protokolls des Perspektivgespräches am 3. September 2019 hatte die Antragstellerin bereits zu diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Finanzierung einer Erstausstattung für das Kind sowie auf Kinder- bzw. Elterngeld gestellt. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass die Wohnsituation „zumindest zeitweise (nämlich anlässlich von Besuchen des ASD bei der Antragstellerin im vergangenen Jahr (d.i. 2018)) desolat“ gewesen sei, trifft er damit zum einen schon keine Aussage über eine Gefährdungslage im Zeitpunkt der Inobhutnahme. Zudem finden sich in den vorgelegten Akten ersichtlich nur im Protokoll eines Hausbesuches vom 29. November 2018 und im Protokoll der Fallberatung vom 4. Dezember 2018 Vermerke zur Wohnsituation der Antragstellerin, und zwar, dass ihre Wohnung sauber sei, lediglich eine Waschmaschine fehle.

Dass angesichts dessen – und abermals im Hinblick auf den Umstand, dass bereits ein familiengerichtliches Verfahren anhängig war - eine die Inobhutnahme rechtfertigende dringende Gefahr für das Kindeswohl im Hinblick auf die Alltagsversorgung des Babys bestanden hat, ist nicht ersichtlich.

b) Nach den vorliegenden Unterlagen und dem Vorbringen des Antragsgegners spricht viel dafür, dass letztlich vor allem die mangelnde Mitwirkung der Antragstellerin an der – ersichtlich grundsätzlich als geeignet und ausreichend angesehenen – ambulanten Hilfe im Sinne von §§ 30, 41 SGB VIII ausschlaggebend für die Inobhutnahme gewesen sein dürfte. Im Hinblick hierauf erscheint es aus Sicht der Kammer geboten, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen die Inobhutnahme vorliegend gemäß § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO davon abhängig zu machen, dass sich die Antragstellerin – zusammen mit dem Kindesvater – jedenfalls zunächst bis zu der für den 16. Dezember 2019 angekündigte Entscheidung des Familiengerichts vor allem im Interesse ihres Kindes erneut in den Hilfeprozess begibt und daran in gebotenem Maße mitwirkt. Dabei ist einzustellen, dass sich die Antragstellerin selbst an das Jugendamt gewandt und wiederholt Anträge auf Hilfe gestellt hat sowie nach den vorliegenden Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners auch grundsätzlich willig ist, Hilfe anzunehmen, derer sie als junge Mutter nun umso mehr bedürfen wird. Insoweit weist die Kammer nachdrücklich darauf hin, dass der vorliegende Beschluss über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Falle des Nichtbefolgens dieser Auflagen jederzeit gemäß § 80 Abs. 7 VwGO geändert oder aufgehoben werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

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