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12 U 160/23•OLG Brandenburg 12. Zivilsenat, 2024-07-25, 12 U 160/23
12 U 160/23Tribunale superiore / Civil Chamber 1225 lug 2024
Entscheidungsdatum: 2024-07-25
Aktenzeichen: 12 U 160/23
ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2024:0725.12U160.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18.08.2023 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az. 4 O 162/20, teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 614,80 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 12.08.2023 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Klägerin zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 30 % und die Beklagte zu 70 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
I.
Die Parteien streiten um Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, der sich am ...2019 auf Höhe des Hauses B…straße … in T… ereignet hat, bei dem ein Angestellter der Beklagten mit dem von der Beklagten gehaltenen Lkw beim Wenden den in der B…straße geparkten Transporter, den die Klägerin zuvor am ...2019 bei der F...B... GmbH geleast hatte, beschädigte. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist nicht mehr im Streit, nachdem die Klägerin einen Mithaftungsanteil von 20 % akzeptiert hat. Hinsichtlich der zunächst geltend gemachten Reparaturkosten i.H.v. 7.911,13 € haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Streit besteht noch darüber, ob bei der von einem vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten geltend gemachten Wertminderung die Umsatzsteuer in Abzug zu bringen ist, sowie über die von der Klägerin beanspruchten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei im zuletzt aufrechterhaltenen Umfang unbegründet. Die Klägerin habe ihre Aktivlegitimation hinsichtlich der aus eigenem Recht verfolgten Schadensersatzansprüche angesichts der mit der Reparaturkostenübernahmeerklärung erfolgten Abtretung von Ansprüchen auf Erstattung der Reparaturkosten nicht dargelegt. Dass die erfüllungshalber abgetretenen Ansprüche rückabgetreten worden seien, mache die Klägerin weder geltend, noch habe sie auf vorgerichtliche Anforderung im Rechtsstreit eine entwertete Reparaturkostenübernahmebestätigung vorgelegt. Ein im Wege der Prozessstandschaft geltend gemachter Anspruch der F...B... auf Erstattung weitgehender Wertminderung i.H.v. 281,01 € bestehe ebenfalls nicht. Der Bank sei unter Berücksichtigung der Differenzhypothese und des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots in Höhe der in die Berechnung eingestellten Umsatzsteuer kein Schaden entstanden. Hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils der Klage seien der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe Bezug genommen. Die Klägerin hat gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 23.08.2023 zugestellte Urteil mit einem am Montag, den 25.09.2023, beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie mit einem am 18.10.2023 eingegangenen Schriftsatz fristgerecht begründet hat. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin die Ansprüche auf den einbehaltenen Umsatzsteueranteil der Wertminderung sowie auf Begleichung der ihr entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten weiter. Sie rügt, das angefochtene Urteil verhalte sich zu den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht. Über den im Termin vom 11.08.2023 gestellten Antrag sei nicht entschieden worden. Hinsichtlich des geltend gemachten Umsatzsteueranteils an der Wertminderung vertieft die Klägerin ihre Auffassung unter Bezugnahme auf weitere Urteile, dass die Wertminderung ein steuerneutraler Betrag ohne jegliche Gegenleistung sei, sodass eine Umsatzsteuer mangels Leistungen im Gegenseitigkeitsverhältnis nicht entstanden sei. Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter Abänderung des am 18.08.2023 verkündeten Urteils des Landgerichts Potsdam, Az. 4 O 162/20, die Beklagte zu verurteilen,
1. weitere 281,01 € an die F...B... GmbH zur Vertragsnummer ... zu zahlen; 2. an sie 681,10 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung des Schriftsatzes vom 02.03.2022 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die Berufung bereits für unzulässig, weil die erforderliche Beschwerdesumme nicht erreicht sei. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten blieben als Nebenforderung bei der Berechnung der Beschwer außer Betracht. Im Übrigen verweist sie hinsichtlich der in der Wertminderung enthaltenen Umsatzsteuer auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und die von ihr in Bezug genommenen Urteile. Es bleibe dabei, dass die Klägerin einen Anspruch geltend mache, dessen sich die Fahrzeugeigentümerin selbst nicht einmal berühme, da sie die Regulierung akzeptiert habe. Hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten ergebe sich ohne weiteres aus dem Gesamtzusammenhang, dass die Klage auch insoweit abgewiesen worden sei. Ein Antrag auf Urteilsergänzung sei nicht gestellt worden.
II.
Dabei verkennt der Senat nicht, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der Leasinggeber gegenüber seinem Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen der Beschädigung der in seinem Eigentum stehenden Leasingsache, den die Klägerin im vorliegenden Fall im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend macht, bei einer Verschuldenshaftung des Unfallgegners wie im Streitfall ein Mitverschulden des Leasingnehmers bei der Schadensverursachung nicht zurechnen lassen muss, da der Leasingnehmer insoweit nicht Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers nach § 278 BGB ist (vgl. BGH NJW 2007, 3720; BGH NJW 2010, 927; BGH NJW 2017, 2352). Die Klägerin hat jedoch einen Mithaftungsanteil von 20 % ausdrücklich akzeptiert und macht in dem vorliegenden Rechtsstreit ihre Ansprüche nur in einer entsprechend reduzierten Höhe geltend. Der Senat sieht sich daher an diese zwischen den Parteien bestehende Übereinkunft gebunden.(1) Die Frage, ob der vorsteuerabzugsberechtigte Geschädigte einen merkantilen Minderwert lediglich netto, also unter Herausrechnung der Umsatzsteuer, beanspruchen darf, ist in der Rechtsprechung umstritten. Nach der in Rechtsprechung und Literatur wohl überwiegenden Auffassung ist bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten der merkantile Minderwert nur unter Abzug der Umsatzsteuer zu erstatten. Begründet wird dies mit dem schadensrechtlichen Bereicherungsverbot. Danach ist schadensrechtlich betrachtet dem vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten nur derjenige Betrag zu erstatten, der ihm verbliebe, wenn er aktuell die Wertminderung durch Veräußerung des reparierten Kraftfahrzeuges realisieren würde. Da der merkantile Minderwert sachverständig nach dem Bruttomarktpreis ermittelt werde, müsse der Umsatzsteueranteil bei Vorsteuerabzugsberechtigung abgezogen werden (vgl. AG Remscheid, Urteil vom 10.11.2017 – 8a C 190/16; AG Düsseldorf, Urteil vom 05.08.2019 – 39 C 107/19; AG Wipperfürth, Urteil vom 10.07.2020 – 9 C 90/20). Dieser Auffassung haben sich auch das Landgericht Dortmund (Urteil vom 08.11.2022 – 21 O 363/21, BeckRS 2022, 41354) und das Landgericht Ellwangen (NJW-RR 2024, 773) angeschlossen. Mit der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 20.12.2023 (4 U 294/22, BeckRS 2023, 43718 und veröffentlicht in juris) liegt nunmehr auch eine obergerichtliche Entscheidung vor, die dieser Auffassung folgt mit der Begründung, es handele sich um einen Fall der Vorteilsausgleichung. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Wertminderung sei der Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeuges nach Abschluss der Reparaturarbeiten, sodass Überlegungen, ob der Geschädigte das Fahrzeug behält oder weiterveräußert, außer Betracht zu bleiben haben. Dies entspricht auch der einhelligen Meinung in der Literatur (vgl. Geigel/Katzenstein, Haftpflichtprozess, 29. Aufl. Kap. 3 Rn. 119; Geigel/Freymann a.a.O. Kap. 5 Rn. 19; Wimber in Burmann/Heß u.a., Straßenverkehrsrecht, 28. Aufl. § 249 BGB Rn. 109; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 47. Aufl. § 12 StVG Rn. 68; Freymann/Rüssmann juris PK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. § 249 BGB Rn. 174; Lutz, NJW Spezial 2023, 265; Freyberger NZV 2000, 290). Nach der Gegenansicht ist die Wertminderung in vollem Umfang ohne Berücksichtigung der Vorsteuerabzugsberechtigung zu erstatten. Begründet wird dies damit, dass es sich bei der merkantilen Wertminderung nicht um eine Schadensersatzposition im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB, sondern um einen Entschädigungsanspruch im Sinne des § 251 BGB handelt. Der merkantilen Wertminderung liege zugrunde, dass das Unfallfahrzeug im reparierten Zustand in technischer Hinsicht im gleichen Zustand ist wie ohne den Unfall, aber aufgrund der Unfallvorgeschichte auf dem Gebrauchtwagenmarkt einen niedrigeren Preis erzielen würde. Bei einem Schadensersatzanspruch nach § 249 BGB gehe es darum, den Zustand herzustellen, der ohne den Unfall bestünde. Dagegen diene die Wertminderung als Kompensation dafür, dass trotz des nach der Reparatur bestehenden technisch gleichwertigen Zustands auf dem Gebrauchtwagenmarkt ein niedrigerer Kaufpreis zu besorgen ist. Insoweit könne der Schädiger nicht den Zustand herstellen, der bestünde, wenn das Fahrzeug ohne Unfallvorgeschichte verkauft werde, sodass ein Fall des § 251 BGB vorliege, weshalb der Schädiger den Geschädigten in Geld zu entschädigen habe. Daneben sei zu berücksichtigen, dass der Wertminderungsanspruch § 287 ZPO unterliege und der Tatrichter unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung die Höhe schätzen könne. Aus dem Umstand, dass § 251 BGB keine Regelung enthalte, dass die Mehrwertsteuer nur zu ersetzen sei, wenn diese tatsächlich anfalle, könne der Schluss gezogen werden, dass beim Wertersatz nach § 251 BGB die Umsatzsteuer auch dann in den zu erstattenden Betrag enthalten sei, wenn diese bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten konkret nicht anfalle (so AG München DAR 2022, 700, juris Rn. 22 f.; AG Soltau, Urteil vom 20.02.2023 – 4 C 150/22; AG Aschaffenburg, Urteil vom 30.03.2023 – 130 C 302/22; AG Kerpen, Urteil vom 04.04.2023 – 111 C 97/22, jeweils zitiert nach juris; AG Gifhorn NJOZ 2023, 1027 – beck-online; AG Coburg, Urteil vom 09.05.2022 – 11 C 769/22; AG Hameln, Urteil vom 09.06.2023 – 33 C 59/22). (2) Der Senat schließt sich der erstgenannten Ansicht an. Maßgeblich ist insoweit das Verbot der Überkompensation. Der Geschädigte darf sich an dem Schadensereignis nicht bereichern. Zwar findet § 249 Abs. 2 S. 2 BGB auf den Schadensersatzanspruch nach § 251 BGB nicht unmittelbar Anwendung, da § 251 BGB keine Regel zur Berücksichtigung der Umsatzsteuer enthält. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass eine Überkompensation aus steuerlichen Gründen im Anwendungsbereich von § 251 BGB erlaubt sein sollte (vgl. LG Ellwangen a.a.O. Rn. 35). Würde man im Streitfall die Umsatzsteuer nicht in Abzug bringen, stünde die F...B... GmbH als Leasinggeberin nach dem Unfall vermögensmäßig besser da als vor dem Unfall. Bei einem angenommenen Bruttowiederbeschaffungswert von 48.000,00 € gemäß dem Gutachten K… und einer – nunmehr unstreitigen – Wertminderung von 2.200,00 € brutto beläuft sich der Wert des Fahrzeuges nach dem Unfall nur noch auf 45.800,00 €, sodass die Leasinggeberin bei einem Verkauf nach dem Unfall für das Fahrzeug nur noch einen Nettowert von 38.487,49 € erhielte. Würde man ihr die Wertminderung in vollem Umfang von 2.200,00 € zusprechen, entspräche dies einem Betrag von 40.687,39 €. Vor dem Unfall hätte die Leasinggeberin das Fahrzeug hingegen nur zu einem Nettoerlös von 40.336,13 € verkaufen können, also um 351,26 € weniger, den Differenzbetrag, der exakt der in den Bruttobetrag von 2.200,00 € enthaltenen Umsatzsteuer entspricht. Auf die Frage, ob der Geschädigte im weiteren Verlauf sein Fahrzeug weiter nutzt oder ob er es überhaupt jemals veräußert, kommt es hingegen nicht an, da insoweit für die hypothetische Schadensbetrachtung der Zeitpunkt der Beendigung der Reparatur und der Rückgabe an den Geschädigten maßgeblich ist. Im Übrigen liegt es bei einer gewerbsmäßig tätigen Leasinggeberin nahe, dass nach Ablauf der Leasingzeit das geleaste Fahrzeug weiterveräußert wird.Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass es sich bei dieser Schadensberechnung um eine Berechnung zulasten der Allgemeinheit handelt, wie der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingewandt hat. Soweit der Kläger ausführt, der Sachverständige K... habe die Wertminderung „steuerneutral“ notiert, kommt es darauf bereits deshalb nicht an, weil nicht mehr die von dem Sachverständigen K... ermittelte Wertminderung i.H.v. 3.750,00 € streitgegenständlich ist, sondern die vom Kommunalen Schadensausgleich vorgenommene und von der Klägerin akzeptierte Reduzierung einer Wertminderung auf 2.200,00 € brutto. Der danach bestehende Anspruch der F...B... GmbH auf Wertminderung i.H.v. 1.478,99 € (2.200,00 € - 20 % Mithaftung - 19 % USt.) ist durch Erfüllung erloschen (§ 362 BGB).
III.
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 91a ZPO, hinsichtlich des Berufungsverfahrens auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Soweit das Landgericht die Kosten hinsichtlich des übereinstimmend für erledigten Teils der Klageforderung der Klägerin auferlegt hat, ist dies mit der Berufung nicht angegriffen worden. Zwar greift ein Rechtsmittel gegen die nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung ergangene Hauptsacheentscheidung die damit ergangene gemischte Kostengrundentscheidung auch insoweit an, als sie auf § 91a Abs. 1 ZPO beruht, jedoch nur dann, wenn seine Auslegung einen diesbezüglichen Angriff ergibt (vgl. OLG Karlsruhe NJW 2022, 631; BeckOK ZPO/Jaspersen, Stand 01.03.2024, § 91a Rn. 41). Dabei kann dahinstehen, ob es bei einer gegen die Hauptsache und zugleich gegen die Kostenentscheidung gerichteten Berufung auch einer den Anforderungen an eine Berufungsbegründung genügenden Darlegung des Kostenangriffs bedarf. Zwar ist auch vom Rechtsmittelgericht nach § 308 Abs. 2 ZPO von Amts wegen und nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung ein Ausspruch zu den Kosten des Rechtsstreits zu treffen. Fehlt es aber schon an einer Anfechtung des auf § 91a Abs. 1 ZPO gestützten Teils der gemischten Kostengrundentscheidung der Vorinstanz, ist das Rechtsmittelgericht daran bei seiner Kostengrundentscheidung insoweit gebunden, als damit verbindlich festgestellt ist, welcher Partei die betroffenen Kosten zur Last fallen (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.). Im Streitfall sind der Berufungsbegründung keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Klägerin auch die gemischte Kostengrundentscheidung betreffend die auf den für erledigt erklärten Teil der Hauptsache entfallenden Kosten angreifen wollte. Die Berufungsbegründung enthält dazu keine Ausführungen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. Der Senat hat die Revision zur Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zugelassen. Eine gesicherte höchst- oder obergerichtliche Rechtsprechung zu der Frage des Abzugs des auf die Wertminderung entfallenden Umsatzsteueranteils bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten besteht bislang – mit Ausnahme der zitierten Entscheidung des OLG Frankfurt (a.a.O.) – nicht. Es handelt sich zudem um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die in einer Vielzahl von vergleichbaren Fällen auftritt. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 3 ZPO i.V.m. § 47 Abs. 1 S. 1 GKG auf 881,61 € festgesetzt.
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