Dienstgericht Cottbus, 2022-07-08, DG 3/18

DG 3/18Altro tribunale8 lug 2022

Testo completo

Dienstgericht Cottbus — 2022-07-08 — DG 3/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-07-08

Aktenzeichen: DG 3/18

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Antragsteller darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Antragsteller ist Richter am Sozialgericht in ... und wendet sich gegen einen Hinweis der Präsidentin des Landessozialgerichts.

Der Antragsteller wandte sich mit mehreren Schreiben an den Landtag des Landes Brandenburg und das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg. Hierin teilte er u.a. mit, dass der Vorsitzende der 10. Kammer des Sozialgerichts ... von Rechtsanwalt ... in einer Vielzahl von Verfahren partei-öffentlich, gegenüber einer Vielzahl von Stellen teil-öffentlich sowie etwa im Internet öffentlich „massivst“ hinsichtlich seiner Person angegriffen werde. Ferner erstatte er Überlastungsanzeige. Die Schreiben wurden zur Kenntnisnahme übersandt. In den Schreiben wurde teilweise das Kurzrubrum des Verfahrens beim Sozialgericht angegeben, sodass die Namen der Beteiligten ersichtlich waren.

Unter dem 30. April 2018 wies die Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg den Antragsteller darauf hin, dass die Übermittlung der Namen der Klägerinnen und Kläger an das Ministerium und den Landtag soweit ersichtlich datenschutzrechtlich unzulässig sei. Weder dürfte eine Einwilligung der Kläger/innen zur Datenübermittlung vorgelegen haben, noch sei eine Vorschrift erkennbar, die diese Datenübermittlung erlaube (vgl. § 4 Abs. 1 BDSG bzw. § 4 Abs. 1 BbgDSG).

Unter dem 08. Mai 2018 legte der Antragsteller gegen das Schreiben vom 30. April 2018 Widerspruch ein. Er führte hierin aus, eine Weitergabe von Rubrumsbestandteilen sei nicht verfügt worden. Die mitgeteilten Informationen, könnten ohnehin zulässiger Weise Gegenstand einer mündlichen Verhandlung sein und würden nur an ihrerseits zur Verschwiegenheit verpflichtete Landesbedienstete weitergegeben. Er weise auf § 14 Abs. 1 Variante 3 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg In der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2008 (GVBl.I/08, [Nr. 07], S. 114) zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2015 (GVBl.I/15, [Nr. 22]) (BbgDSG a.F.) hin.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2018 wies die Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg den Widerspruch zurück. Es sei nicht erkennbar, dass die Übermittlung der Namen der Kläger und Klägerinnen erforderlich gewesen wäre. Der Vorhalt erstrecke sich nur auf die äußere Ordnung und sei verhältnismäßig.

Der Antragsteller hat am 24. Juli 2018 den Antrag gestellt.

Zur Begründung führt er aus, der Antragsgegner verletze die Verfassung gleich mehrfach durch Einflussnahme auf die Bearbeitung bestimmter diverser Verfahren, die Ausstrahlungswirkung auf weitere Verfahren habe. Darüber hinaus könnten während der Bearbeitung von Widerspruch, Dienstaufsichtsbeschwerde und des Antrages an das Richterdienstgericht keine Anliegen von Klägern bearbeitet werden, zumal er überlastet sei. Dies sei ebenfalls ein Eingriff in seine richterliche Unabhängigkeit. Der „Hinweis“ sei ein verkleideter Verweis oder eine dienstaufsichtsrechtliche Maßnahme. Für diese fehle die Rechtsgrundlage.

Der Antragsteller beantragt,

die Maßnahme vom 30. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2018 aufzuheben,

hilfsweise festzustellen, dass die Maßnahme vom 30. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2018 den Antragsteller in seiner richterlichen Unabhängigkeit verletzt,

weiter hilfsweise festzustellen, dass es die richterliche Unabhängigkeit verletzt, wenn der Antragsgegner vermeintliche oder tatsächliche „Hinweise“ zu Bearbeitung von bestimmten Verfahren, die der Zuständigkeit des Antragstellers unterfallen, erteilt,

weiter weiter hilfsweise festzustellen, dass der Antragsgegner nicht berechtigt ist, von Disziplinarmaßnahmen verschiedene an Weisungen erinnernde „Hinweise“ zu erteilen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Er führt aus, der Vorhalt sei rechtlich nicht zu beanstanden. Es werde auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag bleibt erfolglos.

I. Das Gericht konnte trotz Ausbleiben des Antragstellers verhandeln und entscheiden, da die Beteiligten hierauf in der Ladung hingewiesen wurden, vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

II. Der Rechtsweg zu den Richterdienstgerichten ist eröffnet. Gegen eine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG kann mit der - nachvollziehbaren - Behauptung, sie verletze die richterliche Unabhängigkeit, das Richterdienstgericht angerufen werden, das darüber im Prüfungsverfahren (§ 65 Nr. 4 lit. f des Richtergesetzes des Landes Brandenburg (BbgRiG)) entscheidet.

III. Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.

Der vom Antragsgegner an den Antragsteller ausgesprochene Hinweis vom 30. April 2018 berührt nicht einmal im Ansatz die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers.

Diese Maßnahme der Dienstaufsicht konnte auf § 26 DRiG gestützt werden.

Das Gesetz geht in § 26 Abs. 1 DRiG selbst davon aus, dass die richterliche Amtstätigkeit in Teilbereichen der Dienstaufsicht zugänglich ist und gibt den dienstaufsichtsführenden Stellen in § 26 Abs. 2 DRiG ausdrücklich die Befugnis, dem Richter die ordnungswidrige Art der Ausführung von Amtsgeschäften vorzuhalten und ihn zu ordnungsgemäßer und unverzüglicher Erledigung zu ermahnen.

Nach der Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes gilt, dass eine Maßnahme der Dienstaufsicht dann die (sachliche) Unabhängigkeit des Richters beeinträchtigt, wenn sie den Inhalt der richterlichen Entscheidung betrifft und über den Bereich der äußeren Ordnung hinausgreift (BGH, Urteil vom 27. Januar 1978 – RiZ 6/77 – DRiG 1978, 185). Der Dienstaufsicht entzogen ist, soweit die sachliche Unabhängigkeit in Frage steht, allein die eigentliche Rechtsfindung, wobei allerdings im Interesse eines wirksamen Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit eine großzügige Grenzziehung geboten ist und deshalb alle der Rechtsfindung auch nur mittelbar dienenden - sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden - Sach- und Verfahrensentscheidungen in den Schutzbereich der richterlichen Unabhängigkeit einzubeziehen sind. Die Dienstaufsicht ist aber dort möglich, wo es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs und die äußere Form der Erledigung des Amtsgeschäfts oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGH, Urteil vom 19. September 1986 – RiZ (R) 1/86 –, juris, m.w.N.). Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen kommt im Falle offensichtlich fehlerhafter Amtsausübung in Betracht (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1977 – RiZ (R) 2/77 –, BGHZ 70, 1-6, Rn. 21 - 22).

Um einen solchen Fall handelt es sich hier. Der Hinweis des Antragsgegners, dass es datenschutzrechtlich unzulässig sein dürfte, die Namen von Kläger/innen an am Rechtsstreit nicht beteiligte Institutionen zu übermitteln, steht mit der richterlichen Unabhängigkeit des Antragstellers bei Würdigung der Umstände nicht in Zusammenhang. Der Antragsteller informiert mit seinen Eingaben die von ihm „zur Kenntnis“ informierten Institutionen (den Landtag des Landes Brandenburg und das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg) im Wesentlichen über das Gebaren des Rechtsanwalts ..., der die Richter des Sozialgerichts ... im Allgemeinen und den Antragsteller im Besonderen mit öffentlichen Äußerungen beleidigenden Inhalts überziehe. Als Bezugspunkt benennt er insoweit insbesondere eine etwaige Befangenheit gegenüber den Interessen der von Rechtsanwalt ... vertretenen Verfahrensbeteiligten aufgrund dieses Verhaltens. Dies geschieht dabei teilweise unter Angabe der Aktenzeichen, wobei die Beteiligten teilweise anonymisiert, teilweise nicht anonymisiert in den Schreiben auftauchen.

Dabei sind die vom Antragsteller „z.K.“ in Bezug genommenen Institutionen erkennbar keine Beteiligten der Rechtsstreitigkeiten und an diesen auch sonst – etwa als auskunftsgebende Stelle – im Übrigen nicht beteiligt. Es liegt insoweit anders als im vom Dienstgericht des Bundes entschiedenen Fall, in dem es um die Abgabe einer dienstlichen Äußerung gemäß § 44 Abs. 3 der Zivilprozessordnung ging (BGH, Urteil vom 18. April 1980 – RiZ (R) 1/80 –, Rn. 11, juris). Der Antragsteller selbst stellt dies in den Raum, in dem er ausführt, er nehme für sich in Anspruch, wenn ein Rechtsanwalt in berufsausübungsbezogenen Angelegenheiten sich an Stellen der Anstellungskörperschaft wende, sich an diese in seiner betroffenen Stellung gleichermaßen wenden zu können und dürfen. Damit legt der Antragsteller selbst offen, dass Hintergrund seines Verhaltens der zwar berufs- aber nicht verfahrensbezogene Konflikt mit dem Rechtsanwalt ... war, der sich – wohl – seinerseits an die entsprechenden Institutionen gewandt hat. Dann handelt es sich aber auch nicht mehr um die Bearbeitung von Verfahren, sondern um einen allgemeinen Konflikt. Zudem führt der Antragsteller selbst aus, er habe gar nicht die Weitergabe der Beteiligtennamen verfügt. Dann dürfte der Hinweis für ihn aber völlig unproblematisch sein, da er dann auf eine Verhaltensweise hingewiesen worden wäre, die er sowieso an den Tag gelegt hätte, zumal er in seinem Widerspruch ausführt, er werde diesen Hinweis beherzigen, da ihm Datenschutz am Herzen liege. Nur am Rande sei vermerkt, dass der Richter typischer Weise die Aufnahme des Kurzrubrums nicht selbst verfügt, sondern diese mit der Angabe des Aktenzeichens in der Verfügung von der Geschäftsstelle automatisch und ohne weitere Anordnung des Richters hinzugefügt wird.

Dementsprechend hat der Hinweis des Antragsgegners mit der richterlichen Unabhängigkeit des Antragstellers aus Art. 97 Abs. 1 des Grundgesetzes nichts zu tun.

Daran ändert nichts, dass der Antragsteller formal Aktenzeichen der von ihm bearbeiteten Rechtsstreitigkeiten in seinen Eingaben an die benannten Institutionen angibt und diese zum Bezugspunkt macht. Denn dies geschieht erkennbar nur als Deckmantel für seine Streitigkeit mit dem Rechtsanwalt .... Der Antragsteller kann aber nicht dadurch, dass er seine Schreiben formal einem Verfahren zuordnet die tatsächliche Natur dieser Schreiben verschleiern.

Anders als der Antragsteller meint, handelt es sich auch nicht um die Anfechtung einer Disziplinarmaßnahme (§ 65 Nr. 1 BbgRiG). Ein Hinweis ist keine Disziplinarmaßnahme. Disziplinarmaßnahmen sind gemäß § 74 BbgRiG nur Verweis, Geldbuße, Gehaltskürzung, Versetzung in ein anderes Richteramt mit geringerem Endgrundgehalt, Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt, verbunden mit Gehaltskürzung, Entfernung aus dem Dienst, Kürzung des Ruhegehalts, Aberkennung des Ruhegehalts. Hierfür streitet auch § 5 Abs. 4 des Landesdisziplinargesetzes (LDG). Hiernach sind missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen und dergleichen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, keine Disziplinarmaßnahmen. Die vom Antragsteller ins Feld geführte „verweisgleiche“ bzw. „disziplinargleiche“ Wirkung des hier streitigen Hinweises liegt nicht vor. Der Gesetzgeber hat gerade diese durch § 5 Abs. 4 LDG ausgeschlossen. Will der Dienstherr eine Disziplinarmaßnahme verhängen – was indes hier auch nicht die Intention des Dienstherren war – so muss er sich des abschließenden Katalogs des § 74 BbgRiG bedienen. Bedient er sich dieser nicht, kann er damit nicht die Wirkungen einer Disziplinarmaßnahme erreichen, insbesondere den Antragsteller nicht disziplinarisch für spätere Disziplinarverfahren „vorbelasten“. Der Dienstherr selbst behauptet hier auch noch nicht einmal, eine Disziplinarmaßnahme getroffen zu haben (vgl. zu einem ähnlichen Fall just zwischen den beiden Beteiligten schon: Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, Urteil vom 23. Juli 2021 – DG 1/16 –, juris, Rn. 19).

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 BbgRiG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

V. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 80 BbgRiG i.V.m. § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.