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DG 8/17•Dienstgericht Cottbus, 2022-07-08, DG 8/17
Entscheidungsdatum: 2022-07-08
Aktenzeichen: DG 8/17
Dokumenttyp: Urteil
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Antragsteller darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet
Der Antragsteller ist Richter am Sozialgericht in ... und wendet sich gegen eine „heimliche Aktenstandortsveränderung“.
Der Antragsteller saß im Jahr 2017 der 10. und 18. Kammer des Sozialgerichts ... vor. Mit Beschluss des Direktors des Sozialgerichts ... vom 30. August 2017 wurde der Geschäftsverteilungsplan für die Geschäftsstellen geändert. Der Beschluss sah vor, dass die 10. Kammer von Gruppe 2 Team 3 zu Gruppe 2 Team 5 wechselte. Damit verbunden war ein Wechsel der Räumlichkeiten von Zimmer 307 (Team 3) zu Zimmer 325/326 (Team 5). Die Zuständigkeit für die 18. Kammer blieb unverändert.
Der Antragsteller wandte sich mit Schreiben vom 05. September 2017 an den Direktor des Sozialgerichts .... Er teilte hierin mit, dass die Geschäftsverteilung GS geändert worden sei, ohne dass eine ordnungsgemäße Anhörung erfolgt wäre und ohne, dass er über den Aktenstandort informiert worden wäre. Diese Änderung dürfte daher rechtswidrig sein, weswegen er in Widerspruch gehe.
Der Antragsteller hat am 05. Dezember 2017 seinen Antrag beim Dienstgericht gestellt.
Zur Begründung bezieht er sich zunächst auf sein Vorbringen in der Sache DG 8/15. Die Ausführungen der Präsidentin des Landessozialgerichts im Schreiben 88/17 vom 06. Oktober 2017 gingen fehl. Sowohl in anderen Gerichtsbarkeiten als auch in anderen Länderjustizen sei anerkannt, dass die Veränderung des Aktenstandorts wie auch der für die Akten zuständigen Geschäftsstellen selbstverständlich die Rechtsstellung des Richters nachteilig zu betreffen vermag. Dementsprechend sei eine Anhörung unabdingbar.
Der Antragsteller beantragt,
festzustellen, dass der Antragsgegner nicht heimlich Aktenstandorte verändern und „nicht heimlich Akten verbringen darf ohne Einrichtung eines Botendienstes und auch nicht berechtigt ist, den KV zur Benutzung eines mehrfach ausspionierten und zensierten E-Mail-Postfachs zu zwingen zu suchen“,
hilfsweise festzustellen, dass es rechtswidrig ist, wenn sich der Antragsgegner bzw. ihm zuzuordnende Organe in den den Antragsteller betreffenden Angelegenheiten auf das vom Dienstherren bereitgestellte E-Mail-Postfach als einzigem Anhörungs- und Bekanntgabemedium beschränkt.
Der Antragsgegner beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Soweit sich der Antragsteller gegen die Änderung der Geschäftsverteilung der Geschäftsstelle wende, sei diese nicht zu beanstanden. Es handele sich weder um eine Maßnahme der Gerichtsorganisation noch der Dienstaufsicht, sondern um eine organisatorische Maßnahme ohne Außenwirkung. Das Richteramt des Antragstellers sei hierdurch nicht betroffen. Es liege keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit vor. Die Änderung der Geschäftsverteilung sei aufgrund der personellen Veränderungen sachlich gerechtfertigt gewesen. Der neue Standort der Akten der 10. Kammer sei ausschließlich die Folge der Geschäftsverteilung gewesen. Allen Richtern sei die Änderung an ihre dienstliche E-Mail-Adresse bekannt gegeben worden. Auch habe die Möglichkeit bestanden, diese dem Intranet zu entnehmen.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
Der Antrag bleibt erfolglos.
I. Das Gericht konnte trotz Ausbleiben des Antragstellers verhandeln und entscheiden, da die Beteiligten hierauf in der Ladung hingewiesen wurden, vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
II. Der Rechtsweg zu den Richterdienstgerichten ist jedenfalls für den Hauptantrag eröffnet. Gegen eine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 Deutsches Richtergesetz (DRiG) kann mit der - nachvollziehbaren - Behauptung, sie verletze die richterliche Unabhängigkeit, das Richterdienstgericht angerufen werden, das darüber im Prüfungsverfahren (§ 65 Nr. 4 lit. f des Richtergesetzes des Landes Brandenburg (BbgRiG)) entscheidet. Der Begriff „Maßnahme der Dienstaufsicht" im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG ist nach ständiger Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes im Interesse eines wirkungsvollen Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit weit zu fassen. Es genügt jede Einflussnahme der Dienstaufsicht führenden Stelle, die sich auch nur mittelbar auf die Tätigkeit des Richters auswirkt. Erforderlich ist lediglich, dass ein konkreter Bezug zu der Tätigkeit des Richters besteht (BGH, Urteil vom 25. September 2002, RiZ(R) 2/01, NJW 2003, 282; Urteil vom 24. November 1994 - RiZ(R) 4/94, NJW 1995, 731; Urteil vom 16. November 1990 - RiZ(R) 2/90, BGHZ 113, 36, 38 f.; Urteil vom 10. Januar 1985 - RiZ(R) 7/84, BGHZ 93, 238, 241).
III. Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
Zwar handelt es sich nach dem dargelegten Maßstab bei der Änderung der Geschäftsverteilung der Geschäftsstellen und dem damit regelmäßig verbundenen Bewegen der vom Antragsteller zu bearbeitenden Akten von dem Sitz der einen Geschäftsstelle zur anderen Geschäftsstelle um eine Maßnahme der Dienstaufsicht, da sich der Ort an dem die Akten aufbewahrt werden für den Richter auf seine Tätigkeit auswirkt.
Diese Maßnahme greift aber nicht in die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers ein.
Nach der Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes gilt, dass eine Maßnahme der Dienstaufsicht dann die (sachliche) Unabhängigkeit des Richters beeinträchtigt, wenn sie den Inhalt der richterlichen Entscheidung betrifft und über den Bereich der äußeren Ordnung hinausgreift (BGH, Urteil vom 27. Januar 1978 – RiZ 6/77 – DRiG 1978, 185). Der Dienstaufsicht entzogen ist, soweit die sachliche Unabhängigkeit in Frage steht, allein die eigentliche Rechtsfindung, wobei allerdings im Interesse eines wirksamen Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit eine großzügige Grenzziehung geboten ist und deshalb alle der Rechtsfindung auch nur mittelbar dienenden - sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden - Sach- und Verfahrensentscheidungen in den Schutzbereich der richterlichen Unabhängigkeit einzubeziehen sind. Die Dienstaufsicht ist aber dort möglich, wo es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs und die äußere Form der Erledigung des Amtsgeschäfts oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGH, Urteil vom 19. September 1986 – RiZ (R) 1/86 –, juris, m.w.N.). Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen kommt im Falle offensichtlich fehlerhafter Amtsausübung in Betracht (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1977 – RiZ (R) 2/77 –, BGHZ 70, 1-6, Rn. 21 - 22).
Teil der Dienstaufsicht ist auch die Bestimmung der dienstlichen Abläufe im Übrigen, etwa die Einrichtung von Geschäftsstellen, die Zuweisung von Personal an diese, die Bestimmung des Standorts, an dem die Akten untergebracht werden, wenn diese vom Richter nicht unmittelbar dem Richter zur Bearbeitung vorliegen und eine Vielzahl weiterer organisatorischer Maßnahmen, die die richterliche Arbeit ermöglichen, gleichzeitig aber (mittelbar) auf sie einwirken. Diese Maßnahmen dienen indes der Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes. Der Richter kann sich dementsprechend nicht, auch nicht im Rahmen seiner richterlichen Unabhängigkeit, „seine“ Geschäftsstelle aussuchen und auch nicht, in welchem Raum diese untergebracht wird. Diese Befugnis steht der Gerichtsleitung zu, die hierzu kraft ihres Organisationsermessens berechtigt ist und zur Bestimmung regelmäßig Geschäftsverteilungspläne der Verwaltung erlässt. So ist es hier geschehen. Dass mit einer Änderung der für die Kammern, denen der Antragsteller vorsaß, zuständigen Geschäftsstelle sich gegebenenfalls auch der Raum ändert, in dem diese Geschäftsstelle sitzt und damit auch der Standort der Akten, ist selbstverständlich.
Soweit der Antragsteller dies als „heimliche Aktenstandortveränderung“ bezeichnet, kann davon nicht die Rede sein. Unbestritten ist dem Antragsteller der Wechsel der Zuständigkeit der Geschäftsstellen durch E-Mail bekanntgegeben worden. Das genügt. Ausreichend wäre auch gewesen, wenn dem Antragsteller, sobald er sich auf „seine“ frühere Geschäftsstelle begeben hätte, der Wechsel der Zuständigkeit mitgeteilt worden wäre. Eine Form der Information sieht das Gesetz nicht vor.
Für die vom Antragsteller mit dem Hauptantrag begehrte Feststellung besteht danach kein Raum, weil eine heimliche Aktenstandortsveränderung nicht stattgefunden hat. Der Antragsteller wird auch nicht zur Benutzung seines E-Mail-Postfaches gezwungen. Will er die dort eingehenden Nachrichten indes nicht zur Kenntnis nehmen, begibt er sich der Möglichkeit, Informationen zu erhalten, selbst.
Soweit der Antragsteller mit seinem Hilfsantrag die Feststellung zu erwirken sucht, dass der Antragsgegner ihm nicht ausschließlich über das E-Mail-Postfach Nachrichten bekanntgeben bzw. Anhörungen durchführen darf, besteht hierfür ebenfalls kein Raum. Die Bekanntgabe von Nachrichten oder die Anhörung per E-Mail betrifft den Antragsteller ebenfalls nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit. Die richterliche Unabhängigkeit erfordert nicht, Anhörungen oder Nachrichten des Dienstherren auf einem bestimmten Wege, etwa in Papierform oder durch persönliche Anhörung zu übermitteln bzw. durchzuführen.
Soweit der Antragsteller im Übrigen wohl mit dem Verweis auf das Verfahren DG 8/15 seine Ausführungen zu einer etwaigen „Zensur“, zu einem „Eindringen des Dienstherren in das passwortgeschützte E-Mail-Konto“ des Antragstellers und ähnliches in Bezug nimmt, hat das Gericht bereits im dortigen Verfahren ausgeführt:
Dahinstehen mag, ob – wie der Antragsteller meint – keine Rechtsgrundlage für einen Benutzungszwang im Hinblick auf das dienstliche E-Mail-Konto besteht. Denn unabhängig davon, hat der Dienstherr durch die Bereitstellung des E-Mail-Kontos – dessen Nutzung dem Antragsteller unstreitig faktisch möglich ist – diesen Kommunikationsweg eröffnet. Insoweit unterscheidet sich das E-Mail-Konto nicht von dem dem Antragsteller bereitgestellten Büro, seinem dienstlichen Telefon oder seinem Posteingangsfach. Dem Antragsteller steht daher die Möglichkeit offen, das E-Mail-Konto zu benutzen und die dort eingehenden E-Mails zur Kenntnis zu nehmen.
Auch soweit der Antragsteller – unabhängig von der konkreten Maßnahme - weitergehend, sich dagegen wendet, dass auch andere Kommunikation des Dienstherren mit ihm über das dienstlich bereitgestellte E-Mail-Postfach erfolgt, bleibt dem Antrag der Erfolg versagt. Der Antragsteller macht insoweit geltend, dass sein E-Mail-Konto von der Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg zensiert und in dieses eingedrungen werde. Soweit die hier allein in Rede stehende Übersendung von Nachrichten und Dokumenten durch den Dienstherren an den Antragsteller in Rede steht, ist es ohne Belang, ob diese Vorwürfe zutreffen. Dies folgt schon daraus, dass selbst wenn der Antragsteller insoweit in seinen eigenen Äußerungen in den von ihm versandten E-Mails zensiert würde, dies ihn offenkundig nicht daran hindert oder in irgendeiner Form seine Rechte beeinträchtigt, die ihm an dieses E-Mail-Konto übersandten E-Mails zur Kenntnis zu nehmen, was hier allein im Streit steht. Denn in keinem der hier interessierenden Fälle hat der Antragsteller geltend gemacht, dass er gezwungen sei, das E-Mail-Konto aktiv, d.h. etwa durch Versenden eigener E-Mails zu nutzen. Nur diese aktive Nutzung kann aber Gegenstand der Zensurmaßnahmen sein. Ihm ist vielmehr freigestellt, die E-Mails die ihm über dieses E-Mail-Konto zugehen, gänzlich unbeantwortet zu lassen oder per Telefon, Brief oder auf sonstigem Wege zu beantworten.
Auch soweit es das „Eindringen“ in das E-Mail-Konto betrifft, ist dies in diesem Kontext schon deshalb ohne Belang, weil die hier interessierenden Nachrichten an den Antragsteller, die er zu unterbinden sucht, sowieso vom „Antragsgegner bzw. ihm zuzuordnende(n) Organe“ stammen, sodass deren Inhalt diesem ohnehin bekannt ist (Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, Beschluss vom 27. Januar 2021 – DG 8/15 –, Rn. 37 - 39, juris).
Im Übrigen hat sich das Dienstgericht mit diesen Einwendungen bereits im Verfahren DG 13/12 beschäftigt und insbesondere festgestellt, dass ein „Eindringen“, wie es dem Antragsteller vorschwebt, weder stattgefunden hat, noch notwendig war (Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, Urteil vom 05. März 2021 – DG 13/12 –, juris, Rn. 48ff.).
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 BbgRiG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
V. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 80 BbgRiG i.V.m. § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
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