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11 U 11/19•OLG Brandenburg 11. Zivilsenat, 2021-01-13, 11 U 11/19
11 U 11/19Tribunale superiore / Civil Chamber 1113 gen 2021
Entscheidungsdatum: 2021-01-13
Aktenzeichen: 11 U 11/19
ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2021:0113.11U11.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass das Berufungsgericht beabsichtigt, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO seine Berufung als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit, binnen drei Wochen ab Zustellung zu diesem Hinweis schriftlich Stellung zu nehmen, gegebenenfalls die Berufung zurückzunehmen.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg; sie ist offensichtlich unbegründet. Der Sache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Fortbildung des Rechtes oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert ebenfalls nicht eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 ZPO).
Zu Recht und aus zutreffenden Gründen, auf die verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage im über den tenorierten Umfang hinausgehenden Teil abgewiesen. Dem Kläger steht gegen den Beklagten zu 1) kein Anspruch auf Zahlung aus § 426 BGB zu sowie gegen gegen den Beklagten zu 2) kein weitergehender als im angefochtenen Urteil zuerkannt.
Das Berufungsvorbringen ist nicht geeignet, eine dem Kläger günstigere Entscheidung herbeizuführen.
Im Einzelnen:
Berufung gegen den Beklagten zu 1):
Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 1) jedenfalls deshalb verneint, weil der Kläger dem Beklagten zu 1) keine Nachfrist zur Mängelbeseitigung verbunden mit einer Ablehnungsandrohung gesetzt hat.
Entgegen der Auffassung des Klägers war die Nachfristsetzung auch nicht ausnahmsweise entbehrlich, wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat. In der Sache wiederholt der Kläger in der Berufung lediglich seine bereits erstinstanzlich erhobenen Einwände.
Ohne Erfolg beruft sich der Kläger außerdem darauf, der Beklagte zu 1) sei mangels erforderlicher Qualifikation zur Durchführung von Dachdeckerarbeiten nicht fähig gewesen. Zum einen trifft dieser Vorwurf bereits deshalb nicht zu, weil der Beklagte zu 1) unstreitig eine Qualifikation als Dachdeckergeselle nach Abschluss einer entsprechenden Lehre erworben hat. Darauf, dass der Beklagte zu 1) wiederum unstreitig keinen Meisterabschluss erworben hat, kommt es danach nicht an. Soweit ein solcher Meisterabschluss zur Führung eines ein Dachdeckergewerbe betreibenden Betriebes erforderlich sein sollte, beträfe das lediglich die gewerberechtliche und damit öffentlich-rechtliche Frage der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Anforderungen an die Führung eines Unternehmens. Selbst wenn dies jedoch anders wäre, wäre es dem Beklagten zu 1) immer noch möglich gewesen, in entsprechendem und erforderlichen Maße qualifizierte Mitarbeiter anderweitig zu verpflichten.
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