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13 M 82/21•AG Eisenhüttenstadt, 2021-03-08, 13 M 82/21
13 M 82/21Tribunale di primo grado8 mar 2021
Entscheidungsdatum: 2021-03-08
Aktenzeichen: 13 M 82/21
ECLI: ECLI:DE:AGEISEN:2021:0308.13M82.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Auf die Erinnerung d. Gläubiger(in) vom 03.02.2021 hin wird d. Obergerichtsvollzieher(in) angewiesen, von ihren/seinen bisherigen Bedenken gegen den Auftrag vom 27.02.2020 abzusehen.
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Gegenstandswert wird auf 33,00 € festgesetzt.
Die Erinnerung gem. § 766 Abs. 2 ZPO ist begründet.
D. Schuldner(in) hat mit Vermögensauskunft vom 24.01.2019 angegeben, sie/er habe kein Arbeitseinkommen. Aus ihrem/seinem Erwerbsgeschäft gebe es jedoch einen monatlichen Gewinn von 2000,00 €. Dies wirkt nicht plausibel und berechtigt d. Gläubiger(in) zu Nachfragen aus dem Schriftsatz vom 27.02.2020.
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