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9 UF 105/19•OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen, 2019-11-14, 9 UF 105/19
9 UF 105/19Tribunale superiore14 nov 2019
Entscheidungsdatum: 2019-11-14
Aktenzeichen: 9 UF 105/19
ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:1114.9UF105.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
I. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 12. März 2019 (Az. 21 F 59/18), berichtigt durch Beschluss vom 15. April 2019, teilweise abgeändert und zu Ziffer 2. Abs. 3 wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung X (Versicherungskonto Nr. … M …) zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 6,2636 Entgeltpunkten (Ost) auf dessen Versicherungskonto Nr. … H … bei der Deutschen Rentenversicherung Y, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30. September 2018, übertragen.
Im Übrigen bleibt es bei den in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Regelungen zum Versorgungsausgleich.
II. Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.
Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils hälftig zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III. Der Beschwerdewert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und form- und fristgerecht gemäß §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 FamFG eingelegte und begründete Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. ist zulässig und begründet.
Das Amtsgericht hat die von der Antragsgegnerin in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Versorgungsanrechte auf der Grundlage der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung X vom 27. Dezember 2018 (Bl. 17 ff. VA-Heft) ausgeglichen. Diese Auskunft war zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich am 12. März 2019 bereits überholt.
Zum 1. Januar 2019 ist nämlich das Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 28. November 2018 (BGBl. I S. 2016 – RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz, sog. Mütterrente II) in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz ist die bislang auf 24 Monate begrenzte Kindererziehungszeit für Eltern, deren Kinder vor 1992 geboren worden sind, auf insgesamt 30 Monate erweitert worden. Für die Antragsgegnerin sind entsprechende Kindererziehungszeiten für zwei gemeinsame Kinder vorzumerken.
Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG sind rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil – wie hier – zurückwirken, zu berücksichtigen. Die Deutsche Rentenversicherung X hat der geänderten Gesetzeslage Rechnung tragend unter dem 15. April 2019 (Bl. 30 ff. VA-Heft) eine aktualisierte Auskunft vorgelegt. Danach hat die Antragsgegnerin in der – gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 1. August 1986 bis zum 30. September 2018 andauernden – Ehezeit in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung nicht nur 11,6855 Entgeltpunkte (Ost), sondern vielmehr 12,5272 Entgeltpunkte (Ost) erworben. Den Ausgleichswert dieses Anrechts hat der Versorgungsträger mit 6,2636 Entgeltpunkten (Ost) vorgeschlagen und daraus einen korrespondierenden Kapitalwert von 39.227,57 EUR errechnet. Zweifel an der Richtigkeit der aktualisierten Auskunft bestehen nicht; die geschiedenen Ehegatten haben hierzu auch keine Einwände erhoben.
Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung X ist deshalb im Wege der internen Teilung in Höhe von 6,2636 Entgeltpunkten (Ost) zu Gunsten des Antragstellers auszugleichen. Der angefochtene Beschluss war entsprechend abzuändern.
Bei den vom Familiengericht getroffenen Regelungen zum Versorgungsausgleich im Übrigen hat es dagegen unverändert zu bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 40 Abs. 1, 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.
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