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51/10•VerfG Potsdam, 2011-03-18, 51/10
Entscheidungsdatum: 2011-03-18
Aktenzeichen: 51/10
Dokumenttyp: Beschluss
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
A.
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. November 2010 auf Bedenken gegen ihre Zulässigkeit hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht ausgeräumt hat, und zwar auch nicht durch seine Schreiben vom 6. und 28. November 2010 sowie vom 17. Februar und 4. März 2011.
Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit zudem verfristet. Ausweislich des Posteingangsstempels des damaligen Prozessbevollmächtigten ist der Beschluss dort schon im Juli 2010 eingegangen. Damit war die Zweimonatsfrist des § 47 Absatz 1 Satz 1 VerfGGBbg bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde am 1. November 2010 verstrichen.
B.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
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