OLG Brandenburg 2. Strafsenat, 2019-09-09, 2 Ws 184/19

2 Ws 184/19Tribunale superiore / II camera penale9 set 2019

Testo completo

OLG Brandenburg 2. Strafsenat — 2019-09-09 — 2 Ws 184/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-09-09

Aktenzeichen: 2 Ws 184/19

ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:0909.2WS184.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Cottbus - Strafvollstreckungskammer - vom 19. Juni 2019 aufgehoben.

Die mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Neuruppin vom 27. April 2015 auf vier Jahre festgesetzte Bewährungszeit wird um ein Jahr verlängert.

Der Verurteilte wird für die weitere Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers unterstellt.

Die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde und die dem Verurteilten darin entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Schwedt/Oder verhängte gegen den Verurteilten am 23. Juni 2011 wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten, die er teilweise verbüßte.

Mit Beschluss vom 27. April 2015 (rechtskräftig seit dem 5. Mai 2015) hat das Landgericht Neuruppin die restliche Gesamtfreiheitsstrafe nach Verbüßung von zwei Dritteln zur Bewährung ausgesetzt und die Dauer der Bewährungszeit auf vier Jahre bestimmt.

Der Verurteilte ist wegen innerhalb der Bewährungszeit begangener Straftaten wiederholt verurteilt worden, u. a. wegen vorsätzlicher Körperverletzung (begangen am 21. Dezember 2015) durch Urteil des Amtsgerichts Neuruppin vom 27. Januar 2017 (rechtskräftig seit dem 15. Dezember 2017) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, die er bis zum 23. August 2018 vollständig verbüßt hat. Zuletzt hat das Amtsgericht Schwedt/Oder gegen ihn wegen Sachbeschädigung (begangen am 27. September 2017) durch Urteil vom 19. April 2018 (rechtskräftig seit dem 24. Oktober 2018) eine Geldstrafe verhängt.

Mit Beschluss vom 19. Juni 2019 hat das Landgericht Cottbus die durch Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 27. April 2015 gewährte Reststrafenaussetzung widerrufen. Gegen diesen Beschluss hat der Verurteilte "Beschwerde" eingelegt.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.

II.

Das gemäß § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO als sofortige Beschwerde statthafte und im Übrigen entsprechend § 306 Abs. 1, § 311 Abs. 2 StPO zulässige, insbesondere fristgerecht angebrachte Rechtsmittel hat Erfolg.

Der Verurteilte hat zwar innerhalb der Bewährungszeit Straftaten begangen und dadurch gezeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zu Grunde lag, sich nicht erfüllt hat (§ 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB). Jedoch ist von einem Widerruf abzusehen, weil es ausreicht, die Bewährungszeit zu verlängern (§ 56f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB).

Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend Gesichtspunkte aufgezeigt, die gegen eine günstige Kriminalprognose sprechen und geeignet sind, einen Widerruf der Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zu rechtfertigen. Der Verurteilte ist seit vielen Jahren alkoholabhängig und hat in der Vergangenheit bereits diverse Therapieversuche unternommen, die erfolglos geblieben sind. Auch wenn er sich im Strafvollzug zuletzt regelkonform verhalten hat und abstinent bleiben konnte, ist dies außerhalb der geschützten Umgebung einer Justizvollzugsanstalt nicht ohne weiteres gewährleistet. Das Risiko für die Begehung weiterer Straftaten ist beim Verurteilten im Falle von Alkoholkonsum als hoch einzuschätzen.

Der Senat sieht gleichwohl gemäß § 56 f Abs. 2 StGB von dem Widerruf ab, weil sich zwischenzeitlich Gesichtspunkte ergeben haben, die bei der Abwägung der für die Prognoseentscheidung maßgeblichen Umstände für den Verurteilten sprechen.

Ausweislich der Berichte seines Betreuers und der Bewährungshelferin ist der Verurteilte derzeit besonders motiviert, seine Sucht zu bekämpfen, hat in der Zeit vom 12. Juni bis zum 3. Juli 2019 in stationärer Behandlung im Medizinisch-Sozialen Zentrum … erfolgreich eine Entgiftungsbehandlung durchlaufen, und eine stationäre Rehabilitierung im … Rehabilitationszentrum in R… steht bevor. Insoweit ist derzeit eine Entwicklung festzustellen, die trotz der ansonsten kriminalprognostisch ungünstigen Ausgangslage für einen Erfolg bei der Suchtbehandlung und damit für eine künftige Straffreiheit beim Verurteilten sprechen.

Bei dieser Sachlage ist nunmehr, insbesondere auch im Hinblick darauf, dass der Verurteilte bereits vor Erlass der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts am 23. August 2018 aus dem Strafvollzug entlassen wurde, ein Widerruf der Strafaussetzung nicht (mehr) gerechtfertigt.

Dass die Strafvollstreckungskammer über die Frage der Strafaussetzung erst verspätet und nach vollständiger Verbüßung der Haftstrafe in dem anderen Verfahren entschieden hat, beruht auf dem zunächst verfahrensfehlerhaft beim Landgericht Neuruppin durchgeführten Widerrufsverfahren und damit auf Umständen, auf die der Verurteilte keinen Einfluss hatte. Die nach § 453 Abs. 1 StPO zu treffenden Nachtragsentscheidungen müssen nach ihrem Sinn und Zweck und dem Resozialisierungsziel der Strafvollstreckung im Fall der Verbüßung einer Freiheitsstrafe in anderer Sache wenn möglich so rechtzeitig ergehen, dass eine nahtlose Anschlussvollstreckung gewährleistet ist; diesem Grundsatz ist im Einzelfall dadurch Rechnung zu tragen, dass das Widerrufsverfahren ohne vermeidbare Verzögerungen durchgeführt wird (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 21. November 2005 – 1 Ws 171/05; OLG Düsseldorf StV 1991, 29f.). Diesen Anforderungen wird das vorliegende Verfahren nicht gerecht.

Die Kostentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO analog.

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