OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen, 2019-06-24, 13 WF 122/19

13 WF 122/19Tribunale superiore24 giu 2019

Testo completo

OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen — 2019-06-24 — 13 WF 122/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-06-24

Aktenzeichen: 13 WF 122/19

ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:0624.13WF122.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der seinen Festsetzungsantrag vom 7. März 2019 zurückweisende Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin und das Verfahren, auf dem er beruht, aufgehoben und die Sache zur erneuten Bearbeitung an das Amtsgericht Neuruppin zurückverwiesen.

  2. Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

  3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.434,88 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer war durch Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 26. März 2018 (Bl. 1 ff.) als Umgangspfleger eingesetzt und am 18. April 2018 zum Umgangspfleger bestellt worden (Bl. 10 f.). Das Amtsgericht hat die Umgangspflegschaft durch Beschluss vom 5. März 2019 wieder aufgehoben (Bl. 44 f.).

Mit Schreiben vom 7. März 2019 hat der Beschwerdeführer die Festsetzung seiner Vergütung auf der Grundlage eines Zeitaufwandes von 2.535 Minuten sowie die Erstattung von Auslagen beantragt (Bl. 46). Durch Verfügung vom 21. März 2019 hat das Gericht um die Einreichung verschiedener Belege gebeten. Mit am 26. März 2019 beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben hat der Beschwerdeführer an die Bearbeitung seines Vergütungsfestsetzungsantrages erinnert (Bl. 54). Mit Verfügung vom 27. März 2019 hat das Amtsgericht noch einmal auf seine Verfügung vom 21. März 2019 hingewiesen und gleichzeitig um Übersendung der Handakte des Beschwerdeführers gebeten (Bl. 55). Mit an die Verwaltung des Amtsgerichts Neuruppin gerichteter E-Mail vom 27. März 2019, der zahlreiche Anhänge im pdf.-Format angefügt waren, beantwortete der Beschwerdeführer die gerichtlichen Verfügungen (Bl. 56-73). Mit weiterer an die Verwaltung des Amtsgerichts gerichteter E-Mail nebst Anhängen im pdf.-Format reichte er weitere Nachweise ein (Bl. 74 - 76). Mit Verfügung vom 4. April 2019 (Bl. 77) wies das Amtsgericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass seine per "WeTransfer" übermittelte Handakte vom Gericht nicht geöffnet worden sei. Die Datenübermittlung per "WeTransfer" erfülle nicht die Formvorschrift der §§ 14 FamFG, 130a ZPO. Zugleich bat es den Beschwerdeführer nochmals um Übersendung der Handakte.

Mit E-Mail vom 10. April 2019 (Bl. 78) legte der Beschwerdeführer seine Auffassung dar, berechtigt zu sein, im Rahmen der Rechnungslegung seine Handakte per Mail / WeTransfer zu übermitteln.

Mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 87 f.), auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten Bezug nimmt, wies das Amtsgericht den Festsetzungsantrag des Beschwerdeführers zurück.

Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde (Bl. 92 f.) verfolgt der Beschwerdeführer die Festsetzung seiner Vergütung auf der Grundlage der von ihm elektronisch übermittelten Dokumente weiter. Die Nichtbeachtung der übermittelten Dokumente sei völlig "unlogisch". Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat auf die Beschwerdeschrift Bezug.

II.

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache einen vorläufigen Erfolg.

Der Senat entscheidet - wie angekündigt (Bl. 100) - ohne mündliche Verhandlung (§ 68 III 2 FamFG).

Die Beschwerde führt gemäß dem Antrag des Beschwerdeführers zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht (§ 69 I 3 FamFG).

Das Verfahren, auf dem der angefochtene Beschluss beruht, weist einen schwerwiegenden Mangel auf.

Die Zurückweisung des Festsetzungsantrages beruht auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die vom Amtsgericht als Nachweis für die aufgewandte Zeit angeforderte Handakte nur per WeTransfer zur Einsicht zur Verfügung gestellt hat, und das Amtsgericht die übermittelten Daten nicht berücksichtigt hat, weil sie nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne der §§ 14 FamFG i. V. m. § 130a ZPO übermittelt worden seien.

Auf diese Begründung lässt sich die Zurückweisung des Festsetzungsantrages nicht stützen. Denn die beim Beschwerdeführer angeforderte Handakte ist vom Anwendungsbereich der §§ 14 FamFG, 130a, 131 ZPO nicht erfasst, so dass es auf die Einhaltung der für die in diesen Vorschriften genannten Anträge, Erklärungen der Beteiligten, die der Schriftform bedürfen, schriftlich einzureichenden Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter nicht ankommt. Vielmehr durfte der Beschwerdeführer die als Nachweis für den von ihm angegebenen zeitlichen Aufwand verlangte Handakte in Textform (§ 126b BGB), mithin auch als einfaches elektronisches Dokument einreichen. Denn die in den Vorschriften §§ 14 FamFG, 130a ZPO festgelegte Formstrenge bezieht sich nur auf die von diesen Regelungen erfassten Erklärungen und über §§ 253 Abs. 4, 519 Abs. 4, 520 Abs. 5, 549 Abs. 2, 551 Abs. 4, 575 Abs. 4 S. 1 auch auf bestimmende Schriftsätze (BT-Drs. 17/12634, 25; vgl. BeckOK ZPO/von Selle, 32. Ed. 1.3.2019, ZPO § 130a Rn. 7).

Bei der zur Übersendung angeforderten Handakte handelt es sich nicht um eine entsprechende prozessuale Erklärung oder ein anderes der genannten Schriftstücke. Der Beschwerdeführer sollte die Akte als Mittel der Glaubhaftmachung übersenden. Die postalische Übersendung einer materialisierten Handakte hat das Amtsgericht nicht ausdrücklich angefordert. Es ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich, dass dies erforderlich wäre. Für den Fall, dass die "Handakte" allein in elektronischer Form geführt ist, ist nicht ersichtlich, dass ein Ausdruck dem Überprüfungsinteresse des Amtsgerichts besser dienen müsste als die Übersendung in elektronischer Form. Ist das elektronische Dokument für die gerichtliche Datenverarbeitung nicht handhabbar oder ergeben sich aus dem elektronischen Dokument Fragen oder Zweifel, die nur durch eine in materialisierter Form zu übersendende Handakte behoben werden könnten, so könnte das Amtsgericht die entsprechende postalische Übersendung nach Auswertung der übersandten Daten noch nachfordern. Dass der Fall so läge, ist den von der bearbeitenden Rechtspflegerin erteilten Hinweisen und dem weiteren Akteninhalt indes bislang nicht zu entnehmen.

Die Entscheidung über die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 20 I 1 FamGKG. Im Übrigen wird die erneute Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden haben.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 II FamFG), besteht nicht.

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