Anwaltsgerichtshof Brandenburg 1. Senat, 2016-08-01, AGH I 4/15

AGH I 4/15Altro tribunale / 1a divisione1 ago 2016

Testo completo

Anwaltsgerichtshof Brandenburg 1. Senat — 2016-08-01 — AGH I 4/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-08-01

Aktenzeichen: AGH I 4/15

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Klage auf Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 15. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2015 und Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die Befugnis zur Führung des Titels „Fachanwalt für Strafrecht“ zu verleihen, wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 12.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der am … geborene Kläger ist seit …2003 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.

Der Kläger hat bei der Beklagten mit Schriftsatz vom 29.10.2014, der an demselben Tag bei der Beklagten eingegangen ist, die Verleihung der Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Fachanwalt für Strafrecht“ beantragt. Er hat dem Antrag ein Zertifikat über die Teilnahme an einem Lehrgang zum Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse für den Erwerb der Fachanwaltsbezeichnung „Fachanwalt für Strafrecht“ in der Zeit ab 6.7.2009 bis 7.3.2010 nebst drei im Rahmen des Lehrgangs gefertigten Klausuren, die als bestanden bewertet waren, sowie Teilnahmezertifikate über Fortbildungsseminare in den Jahren 2011, 2012, 2013 und 2014 beigefügt. Weiter sind dem Antrag Falllisten über insgesamt 165 geführte Mandate beigefügt gewesen, bei denen in insgesamt 42 Fällen Teilnahmen an Hauptverhandlungsterminen vor dem Schöffengericht oder einem übergeordneten Gericht stattgefunden haben.

Die Beklagte hat den Antrag an den Fachanwaltsausschuss für Strafrecht weitergeleitet und um die formelle und inhaltliche Prüfung der Nachweise sowie die Abgabe einer Stellungnahme gebeten.

Der Vorsitzende des Fachanwaltsausschusses hat dem Kläger mit Schreiben vom 23.12.2014 mitgeteilt, dass die eingereichten Fälle zur Erfüllung der Anforderungen der FAO nicht ausreichten. Zu den Fällen Nr. 2 bis Nr. 5 seien Hauptverhandlungstage angeführt, die außerhalb des Zeitraums der letzten drei Jahre vor der Antragstellung lägen. Es könnten insgesamt nur 31 Verhandlungstage anerkannt werden. Es werde Gelegenheit gegeben, die eingereichte Fallliste zu prüfen und weitere Fälle nachzumelden.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 21.01.2015 darauf erwidert, dass die Hauptverhandlungstage nicht in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung liegen müssten. Nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Ziff. f) FAO habe in diesem Zeitraum lediglich eine Fallbearbeitung stattzufinden. Eine Unterscheidung zwischen der Bearbeitung von 60 Fällen und der Teilnahme an Hauptverhandlungstagen finde dabei nicht statt. Es sei ausreichend, dass ein Teil der Fallbearbeitung in dem Dreijahreszeitraum erfolge, ohne dass die Verfahrensbearbeitung darin begonnen werden müsse. Die monierten Fälle stellten solche Verfahren dar und seien daher nicht zu streichen.

Mit Schreiben vom 25.02.2015 hat der Vorsitzende des Fachanwaltsausschusses der Beklagten mitgeteilt, dass nach der Prüfung des Ausschusses der Kläger nicht die geforderten 40 qualifizierten Hauptverhandlungstage innerhalb des Dreijahreszeitraums vor Antragstellung belegt habe. Elf der gemeldeten Hauptverhandlungstermine lägen außerhalb des Zeitraums und könnten deshalb nicht gewertet werden. Der Kläger vertrete die Auffassung, dass die Möglichkeit der Berücksichtigung einer vor dem Dreijahreszeitraum beginnenden Fallbearbeitung auch für die geforderten Hauptverhandlungstage zu gelten habe. Dieser Auffassung folge der Ausschuss mehrheitlich nicht. Eine gerichtliche Entscheidung zu dieser Frage gäbe es nach seiner Recherche nicht. Das Nichterreichen des Quorums könne nicht durch ein Fachgespräch ersetzt werden. Ebenso könnten nicht einzelne Verhandlungstage höhergewichtet werden. Nach Aktenlage könne die Verleihung der Befugnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung daher nicht empfohlen werden.

Mit Schreiben desselben Datums hat sich der Vorsitzende des Fachanwaltsausschusses an den Kläger gewandt und auch ihm diese Rechtsansicht dargestellt. In dem Schreiben ist dem Kläger unter entsprechender Beauflagung nach § 24 Abs. 4 FAO eine Nachmeldung weiterer Verhandlungstage und abschließende Stellungnahme bis 31.03.2015 eingeräumt worden. Der Kläger hat mit Schreiben vom 06.03.2015 entgegnet, dass er an seiner Rechtsauffassung festhalte und eine vorfristige Entscheidung erbitte.

Mit Schreiben vom 13.03.2015 hat sich die Beklagte an den Kläger gewandt und ihre Rechtsansicht dargestellt. Der Kläger hat darauf mit E-Mail vom 23.03.2015 geantwortet, dass er an seiner Auffassung festhalte und ihm eine Nachmeldung von Fällen nicht möglich sei; gleichzeitig hat er das Teilnahmezertifikat für eine weitere Fortbildungsveranstaltung im März 2015 übersandt.

Mit Schreiben vom 14.04.2015 hat der Fachanwaltsausschuss der Beklagten die Zurückweisung des Antrags des Klägers empfohlen.

Die Beklagte hat durch Bescheid vom 15.07.2015 den Antrag des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Kläger den Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse nach § 4 FAO hinreichend gemäß § 6 FAO nachgewiesen habe. Zum Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen nach § 5 FAO habe er eine Fallliste mit 165 bearbeiteten Fällen in der Zeit der letzten drei Jahre vor der Antragstellung eingereicht. Innerhalb dieser Fälle sei er in 42 Hauptverhandlungstagen vor dem Schöffengericht oder einem übergeordneten Gericht aufgetreten. Allerdings lägen nur 31 dieser Hauptverhandlungstage innerhalb des relevanten Dreijahreszeitraums ab 29.10.2011 bis 29.10.2014. Eine Nachmeldung von Hauptverhandlungstagen sei nicht erfolgt. Mit Schreiben vom 25.02.2015 habe der Fachanwaltsausschuss dem Kläger nochmals begründet die Nichtberücksichtigung der Hauptverhandlungstage in der Zeit ab 13.04.2011 bis 25.10.2011 mitgeteilt. Darauf habe der Kläger mit Schreiben vom 06.03.2015 eine Ergänzung der Fallliste abgelehnt mit der Begründung, die Anforderungen der FAO seien bereits erfüllt. Der Fachanwaltsausschuss für Strafrecht habe daraufhin mehrheitlich die Empfehlung beschlossen, den Antrag des Klägers abzulehnen; dem entspreche der Kammervorstand.

Der Bescheid ist dem Kläger am 17.07.2015 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 26.07.2015 hat der Kläger unter Bezugnahme auf die Vorkorrespondenz Widerspruch eingelegt.

Die Beklagte hat den Widerspruch durch Bescheid vom 05.08.2015 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsansicht aufrechterhalten bleibe. Die Erwägung des Klägers, dass auch außerhalb des Dreijahreszeitraums liegende Hauptverhandlungstage berücksichtigungsfähig seien, entspreche nicht den Bestimmungen der FAO.

Der Widerspruchsbescheid ist dem Kläger am 07.08.2015 zugestellt worden. Am 03.09.2015 hat der Kläger Klage beim Brandenburgischen Anwaltsgerichtshof erhoben.

Zur Begründung der Klage führt er aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Fachanwaltstitels nach §§ 2, 4, 5 Abs. 1 Ziff. f) FAO erfüllt seien. Der Erwerb der theoretischen Kenntnisse sei erbracht worden. Ebenso habe er für die zurückliegenden drei Jahre vor Antragstellung die für den Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen notwendigen 60 Fallbearbeitungen nachgewiesen. Strittig sei, ob er die in § 5 Abs. 1 Ziff. f) FAO genannten 40 Hauptverhandlungstage in der notwendigen Form gemeldet habe. Insgesamt habe er 165 Strafrechtsfälle und 42 Hauptverhandlungstermine gemeldet, von denen rechtswidrig lediglich 31 Hauptverhandlungstermine anerkannt worden seien. Schon der Wortlaut der Vorschrift zeige, dass die 40 Hauptverhandlungstage lediglich in den 60 in der Dreijahresfrist bearbeiteten Fällen enthalten sein müssten. Die Normierungen anderer Fachanwaltschaften bestätige diese Einordnung. Sie entspreche auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Das Verlangen nach 40 Hauptverhandlungstagen habe seine Ursache darin, dass die meisten Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren vor dem Einzelrichter erledigt würden und ein gewissenhafter Rechtsanwalt nur selten die Berufung empfehle. Mehrere Hauptverhandlungstage in größeren Verfahren vor den Schöffengerichten seien nicht selten und könnten dazu führen, dass nicht 40 Schöffengerichtsfälle verlangt werden müssten. Allein das Abstellen auf die Hauptverhandlungstage stelle sicher, dass Umfang und Schwere der Fälle durch das Zählen der Hauptverhandlungstage vergleichbar gemacht werden könnten. Die Qualifizierung der Hauptverhandlungstage mindestens vor dem Schöffengericht solle die Spezialisierung des Fachanwalts gegenüber dem einfachen Strafrechtsanwalt sicherstellen. Die Normierung des Dreijahreszeitraums solle dabei gewährleisten, dass die Rechtsanwendung und das dabei erworbene Wissen zeitgemäß seien. Weder müsse die Fallbearbeitung vollständig im Dreijahreszeitraum abgeschlossen sein noch müsse die Hauptbearbeitungszeit in diesem Zeitraum liegen. So sei ein Fall auch dann zu berücksichtigen, wenn etwa nur noch das Kostenverfahren im Dreijahreszeitraum zu bearbeiten gewesen sei. Nichts anderes habe für die Hauptverhandlungstage zu gelten, die nur einen – wenn auch wesentlichen – Teil der Fallbearbeitung darstellten und mit denen der Fall nicht abgeschlossen sei; wenn schon eine unwichtige Fallbearbeitung im Dreijahreszeitraum ausreiche, so könne es nicht richtig sein, dass die Beklagte die von ihr monierten Hauptverhandlungstage nicht berücksichtigen wolle. Diese lägen zudem nur kurz vor dem Dreijahreszeitraum, weshalb die darin gewonnenen praktischen Erfahrungen hinreichend aktuell seien und im Dreijahreszeitraum fortgewirkt hätten. Wolle man verlangen, dass alle Hauptverhandlungstage in den Dreijahreszeitraum fielen, so läge darin eine unzulässige Erhöhung der Anforderungen an den Nachweis der praktischen Erfahrungen. Es läge eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor, da Fallbearbeitungen bei gleichen Wissensanforderungen weniger Nachweiswert hätten. Eine unterschiedliche Gewichtung von Terminteilnahmen losgelöst vom einzelnen Fall sei unzulässig. Auch habe der Rechtsanwalt – anders als der Mandant und das Gericht – keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung, was nicht zu seinen Lasten gehen dürfe. Wollte man § 5 Abs. 1 Ziff. f) FAO anders auslegen, sei ein Fachgespräch nach § 7 FAO durchzuführen. Dieses sei eröffnet, wenn die erforderlichen Fallzahlen vorlägen, der Ausschuss gleichwohl nicht von der Qualifikation des Rechtsanwalts überzeugt sei. So liege der Fall dann, da der Kläger die erforderlichen 60 Strafrechtsfälle und 40 Hauptverhandlungstage nachgewiesen und damit die vorgesehenen Fallzahlen nicht verfehlt habe; die Fallzahlen und die regelmäßige Berichterstattung über seine Tätigkeit in der Zeitschrift „…“ zeigten, dass er über ein hohes Spezialwissen verfüge, das die Verleihung des Fachanwaltstitels geradezu gebiete. Anderenfalls liefe § 7 FAO leer, da die Vorschrift allein auf die Prüfung des theoretischen Wissens beschränkt werde. Das Fachgespräch eröffne die Möglichkeit der Prüfung, ob vor dem Dreijahreszeitraum durchgeführte Hauptverhandlungstage eine Wirkung für die Fallbearbeitung innerhalb der Dreijahresfrist zeigten.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 15.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.08.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Befugnis zur Führung des berufsqualifizierenden Titels „Fachanwalt für Strafrecht“ zu verleihen,

hilfsweise,

die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag vom 30.10.2014 nach der Durchführung eines Fachgesprächs erneut zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte nimmt Bezug auf das vorgerichtliche Schreiben des Vorsitzenden des Fachanwaltsausschusses vom 25.02.2015. Sie trägt vor, dass die in der FAO geforderten Nachweise des Erwerbs besonderer praktischer Erfahrungen absolut formulierte Mindestzahlen darstellten. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Ziff. f) FAO seien hier nicht erfüllt. Der Text der Vorschrift unterscheide zwischen Fällen und Hauptverhandlungstagen, wobei die 40 qualifizierten Hauptverhandlungstage Bestandteil der Fälle seien und nicht zusätzlich erbracht werden müssten. Eine Nachordnung der Hauptverhandlungsteilnahme gegenüber der Fallbearbeitung sei nicht erkennbar. Die Fachanwaltschaft Strafrecht sei mit anderen Fachanwaltschaften insoweit nicht vergleichbar. Es treffe nicht zu, dass die meisten Strafverfahren Ordnungswidrigkeitenangelegenheiten seien oder vor dem Einzelrichter geführt würden. Es sei unstrittig, dass nicht Hauptverhandlungen in 40 Schöffengerichtsfällen verlangt würden, sondern die Teilnahme an 40 Verhandlungstagen, die im Extremfall in einem einzigen Fall realisiert sein könnten. Eine Differenzierung nach Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit in einem Termin sei nicht möglich. Die Fallquoren seien verfassungskonform. Eine unterschiedliche Gewichtung von Fällen könne vorgenommen werden, nicht aber eine unterschiedliche Gewichtung von Teilnahmen an Hauptverhandlungstagen. Die einschlägige Rechtsprechung des BGH werde vom Kläger fehlinterpretiert.

Der Kläger hat unter dem 15.12.2015 repliziert. Die Beklagte hat sich dazu nochmals mit Schriftsatz vom 27.01.2016 geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach §§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, 42 VwGO zulässig. Das nach § 68 VwGO erforderliche Widerspruchsverfahren ist durchgeführt worden. Sodann ist die Klage innerhalb der Monatsfrist nach § 74 VwGO erhoben worden.

Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Eine Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 15.7.2015 und des Widerspruchsbescheids vom 5.8.2015 sowie eine Verpflichtung der Beklagten im Sinne des Klagebegehrens kommt nach §§ 112c BRAO, 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VwGO nicht in Betracht, da die Bescheide der Beklagten rechtmäßig sind. Denn die Beklagte hat zu Recht den Antrag des Klägers auf die Verleihung der Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Fachanwalt für Strafrecht“ zurückgewiesen. Ebenso ist sie dem Kläger gegenüber nicht zur Durchführung eines Fachgesprächs nach § 7 FAO verpflichtet.

a)

Der Kläger hat nicht die für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung erforderlichen besonderen praktischen Erfahrungen nach § 5 FAO nachgewiesen.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Ziff. f) FAO setzt die Verleihung der Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Fachanwalt für Strafrecht“ voraus, dass der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung im Fachgebiet 60 Fälle persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat und dabei 40 Hauptverhandlungstage vor dem Schöffengericht oder einem übergeordneten Gericht wahrgenommen hat. Das bedeutet, dass sowohl die erforderliche Fallbearbeitung als auch die Wahrnehmung von 40 qualifizierten Hauptverhandlungstagen innerhalb des Dreijahreszeitraums liegen müssen (BGH NJW 2009, 2381; Henssler/Prütting/Offermann-Burckart, BRAO, 4. Aufl., § 5 FAO, Rn. 114). Daran fehlt es hier. Es ist aus den vom Senat beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten zu ersehen und steht zwischen den Parteien außer Streit, dass der Kläger eine Fallliste vorgelegt hat, die insgesamt 42 qualifizierte Hauptverhandlungstage ausweist, von denen 11 Termine früher als drei Jahre vor seiner Antragstellung am 29.10.2014 stattgefunden haben; damit kann der Kläger lediglich 31 berücksichtigungsfähige Hauptverhandlungstage vorweisen, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Ziff. f) FAO für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung „Fachanwalt für Strafrecht“ nicht ausreichen.

Entgegen der Ansicht des Klägers kann § 5 Abs. 1 Satz 1 Ziff. f) FAO nicht dahingehend ausgelegt werden, dass auch vor dem Beginn des Dreijahreszeitraums liegende Hauptverhandlungstage berücksichtigungsfähig sind.

Der Wortlaut der Vorschrift trägt die vom Kläger vertretene Auslegung nicht. In § 5 Abs. 1 Satz 1 FAO wird zunächst der Dreijahreszeitraum für alle nachfolgend genannten Fachgebiete festgelegt. Sodann ist für das Strafrecht in § 5 Abs. 1 Satz 1 Ziff. f) FAO die Anzahl von 60 Fällen genannt, die in diesem Zeitraum bearbeitet worden sein müssen. Daran anschließend sind die 40 qualifizierten Hauptverhandlungstage genannt. Durch die einleitende Verwendung des Wortes „dabei“ ist für diese zum Ausdruck gebracht, dass sie, ebenso wie die Bearbeitung der zuvor genannten 60 Fälle, innerhalb des Dreijahreszeitraums stattgefunden haben müssen. Der Wortlaut der Vorschrift stellt hier nicht etwa auf eine bestimmte Qualifikation der Fallbearbeitung ab, sondern nennt ausdrücklich 40 Hauptverhandlungstage vor dem Schöffen- oder einem übergeordneten Gericht, weshalb die – als solche zutreffende (vgl. BGH NJW-RR 2014, 502, 503; 2009, 2381, 2382) – Erwägung des Klägers, dass für die Bearbeitung der erforderlichen 60 Fälle die Bearbeitung nur eines Teils des jeweiligen Falls im Dreijahreszeitraum ausreicht, nicht dazu führen kann, dass auch und insbesondere die 40 qualifizierten Hauptverhandlungstage nicht zwingend innerhalb des Dreijahreszeitraums stattgefunden haben müssen.

Der vom Kläger angestellte Vergleich mit den Regelungen anderer Fachanwaltschaften in § 5 FAO führt ebenfalls nicht zu diesem Ergebnis. Denn für keine andere Fachanwaltschaft ist auf eine Teilnahme an gerichtlichen Verhandlungstagen oder einen in ähnlicher Weise qualifizierten Teil der Fallbearbeitung abgestellt. Für die übrigen Fachanwaltschaften sind in § 5 Abs. 1 Satz 1 FAO vielmehr nur bestimmte Fallzahlen gefordert mit der Maßgabe, dass die Fälle bestimmte Merkmale, etwa einen Bezug zu bestimmten Rechtsgebieten oder eine Rechtsförmlichkeit des Verfahrens, aufzuweisen haben. Eine der Teilnahme an 40 Hauptverhandlungstagen gleichkommende oder gleichzuachtende Qualifikation der Fallbearbeitung findet sich in den Regelungen nicht, weshalb es für eine dem Kläger günstige Vergleichsbetrachtung an einer hinreichenden Grundlage fehlt.

Auch der Sinn und Zweck der Regelungen in § 5 FAO streitet nicht für die vom Kläger vertretene Auslegung. Dabei ist dem Kläger zu konzedieren, dass die Dreijahresfrist sicherstellen soll, dass der Rechtsanwalt sich im Interesse des rechtsuchenden Publikums mit seinen praktischen Erfahrungen auf der Höhe der Zeit befindet (BGH NJW 2009, 2381, 2382, m. w. N.). Für die Erreichung dieses Zwecks ist die Beurteilungszeit von drei Jahren indes ausreichend bemessen (BGH NJW 2009, 2381). Demgegenüber eröffnet die vom Kläger vertretene Ausweitung der Vorschrift auf Fälle, in denen die Hauptverhandlungen früher als drei Jahre vor der Antragstellung stattgefunden haben, eine Berücksichtigungsfähigkeit von Hauptverhandlungstagen, die eine hinreichende Aktualität im Einzelfall nicht mehr besitzen kann.

Es gebietet auch nicht eine Auslegung der Vorschrift im Sinne des Begehrens des Klägers, dass anderenfalls eine Ungleichbehandlung innerhalb und außerhalb des Dreijahreszeitraums liegender Hauptverhandlungstage stattfindet. Denn diese Ungleichbehandlung ist gerechtfertigt, da die außerhalb des Dreijahreszeitraums liegenden Hauptverhandlungstage länger zurückliegen als die innerhalb des Dreijahreszeitraums liegenden Hauptverhandlungstage. Im Hinblick auf Art. 3 GG werden hier nicht identische Sachverhalte unterschiedlich behandelt, sondern zulässigerweise Differenzierungen zwischen unterschiedlichen Sachverhalten vorgenommen. Ein Verstoß der Regelungen des § 5 FAO gegen Art. 3 GG oder andere Normen des Grundgesetzes kann in gebotener verfassungskonformer Auslegung insgesamt nicht festgestellt werden (BGH NJW-RR 2014, 502; NJW 2009, 2381).

Der vom Kläger angeführte Gesichtspunkt, dass der Zeitpunkt eines Hauptverhandlungstags vom Rechtsanwalt nicht beeinflusst werden könne und das nicht zu seinen Lasten gehen dürfe, streitet ebenfalls nicht für die von ihm vorgenommene Auslegung. Denn es kann in einem Strafverfahren – etwa dann, wenn die Anklage der Staatsanwaltschaft vom Gericht nicht zur Hauptverhandlung zugelassen wird – ohne ein Zutun des Rechtsanwalts auch die Durchführung einer Hauptverhandlung gänzlich unterbleiben mit der Folge, dass dieses Verfahren dann nicht den 40 qualifizierten Verfahren nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Ziff. f) FAO hinzugerechnet werden kann.

Für eine Modifizierung des Dreijahreszeitraums im Hinblick auf besondere Umstände des gegebenen Falls (vgl. BGH NJW 2009, 2381) ist kein Raum; Ansatzpunkte dafür ergeben sich weder aus dem Vorbringen der Parteien noch aus dem Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten.

Auch für eine Höhergewichtung einzelner Fälle nach § 5 Abs. 4 FAO (vgl. BGH NJW-RR 2014, 502, 503) lassen sich dem Vorbringen der Parteien und den Verwaltungsakten der Beklagten keine Ansatzpunkte entnehmen.

b)

Zum Hilfsantrag des Klägers ist die Klage ebenfalls unbegründet. Denn es besteht keine Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung eines Fachgesprächs nach § 7 FAO mit dem Kläger.

Das Fachgespräch tritt nicht als eine zusätzliche Prüfung der fachlichen Qualifikation neben die in der FAO geforderten Nachweise (BGH NJW-RR 2014, 502, 504). Die absolute Formulierung der Fallzahlen in § 5 FAO führt vielmehr dazu, dass der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen ausnahmslos ihr Erreichen voraussetzt und damit ein Fachgespräch nicht veranlasst ist, wenn im Einzelfall ein Antragsteller die vorgeschriebenen Fallzahlen verfehlt (BGH a.a.O.). Demgemäß kann das Nichterreichen der erforderlichen Anzahl qualifizierter Hauptverhandlungstage nicht durch die Führung eines Fachgesprächs kompensiert werden, das zu diesem Zweck durchzuführen die Beklagte folglich nicht gehalten ist.

Die Erwägung des Klägers, dass für den Bereich der praktischen Erfahrungen dann § 7 FAO seiner Bedeutung beraubt sei und leer liefe, trifft nicht zu. Denn es bleibt ein Fachgespräch etwa dann möglich, wenn das Erreichen oder Verfehlen der erforderlichen Fallzahl nach gebotener Prüfung zweifelhaft und einer abschließenden Klärung zuzuführen ist (BGH a.a.O.). Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor, da das Nichterreichen der erforderlichen Anzahl qualifizierter Hauptverhandlungstage unzweifelhaft ist und vom Kläger lediglich die rechtliche Bedeutung der diesbezüglichen Anordnung des Dreijahreszeitraums in § 5 Abs. 1 Satz 1 Ziff. f) FAO in Zweifel gezogen wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 112c BRAO, 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 112c BRAO, 167 Abs. 1, 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Eine Zulassung der Berufung nach §§ 112e BRAO, 124 VwGO ist nicht veranlasst, da weder die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist oder grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Anwaltsgerichtshofs abweicht.

Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt gemäß § 194 BRAO.

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