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OVG 6 N 51.09•OVG Berlin-Brandenburg 6. Senat, 2011-02-28, OVG 6 N 51.09
OVG 6 N 51.09Tribunale amministrativo / 6a divisione28 feb 2011
Entscheidungsdatum: 2011-02-28
Aktenzeichen: OVG 6 N 51.09
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. August 2009 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Die Klägerin begehrt die Bewilligung von BAföG unter Berücksichtigung des fiktiven Steuerabzugs der positiven Einkünfte ihrer Eltern. Das Verwaltungsgericht hat die hierauf gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, die Behörde habe das Einkommen der Eltern der Klägerin rechnerisch zutreffend ermittelt. Als Einkommen zu berücksichtigen seien nur die positiven Einkünfte. Nach dem Wortlaut des § 21 Abs. 1 Satz 2 BAföG sei ein Ausgleich der positiven Einkünfte mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten nicht zulässig. Eine Berücksichtigung „ersparter“ Steuern sei auch über die Härteregelung des § 25 Abs. 6 BAföG nicht möglich. Es widerspräche dem Sinn der Regelung, das Verfahren zu vereinfachen, wenn die Ämter gezwungen wären, eine eigene Steuerberechnung anzustellen. Den wirtschaftlichen Belastungen der Eltern werde ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass es durch die steuerliche Berücksichtigung der negativen Einkünfte von vornherein zu einer nicht unerheblich geminderten Steuerschuld gekommen sei. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung fiktiver Einkünfte sei nicht geboten.
Ihren hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung stützt die Klägerin auf die Zulassungsgründe ernstlicher Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sowie grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Die Klägerin macht geltend, § 21 BAföG müsse verfassungskonform ausgelegt werden. Für eine verfassungskonforme Auslegung ist vorliegend jedoch kein Raum. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass die Regelung des § 21 Abs. 1 BAföG mit dem Grundgesetz vereinbar ist (Nichtannahmebeschluss vom 15. September 1986 - 1 BvR 363/86 -, FamRZ 1987, S. 901 f.). Für eine erneute Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit sieht der Senat vor diesem Hintergrund keinen Anlass.
Soweit die Klägerin für sich das Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne des § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG wegen der Nichtberücksichtigung der fiktiven Steuerabzüge bei der Einkommensermittlung reklamiert, gilt im Ergebnis nichts anderes. Es fehlt bereits an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass Zweck der Regelungen in § 21 Abs. 1 BAföG sei, die Ausbildungsförderungsämter von der Notwendigkeit einer eigenen Steuerprüfung zu entlasten. Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt es sich hierbei nicht um ein „Scheinargument“. Ob eine Steuerprüfung durch die Ausbildungsförderungsämter im Einzelfall „schwierig“ ist oder, wie die Klägerin meint, zumindest vorliegend durch „einen Blick auf die Lohnsteuertabelle“ bewerkstelligt werden kann, ist dabei nicht entscheidend. Die Auffassung der Klägerin würde dazu führen, dass die Regelung in § 21 Abs. 1 BAföG letztlich leer liefe, weil die dort zugrundeliegende pauschalierende Betrachtung über eine Anwendung der Härteklausel des § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG „aufgeweicht“ würde, denn sie wäre in allen Fällen anzuwenden, in denen negative Einkünfte nach § 21 Abs. 1 BAföG unberücksichtigt bleiben. Die Anwendung des § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG setzt demgegenüber grundsätzlich die Unvermeidlichkeit der geltend gemachten finanziellen Belastungen voraus. Das zeigt die Regelung in § 25 Abs. 6 Satz 2 BAföG. Danach unterfallen der Härteklausel nach Satz 1 insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33b des Einkommensteuergesetzes sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist. Die Aufzählung ist zwar nicht abschließend („insbesondere“), macht aber deutlich, von welcher Art und von welchem Gewicht die Aufwendungen nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sein müssen, um im Rahmen der Härteregelung berücksichtigt werden zu können. Kennzeichnend für die Aufwendungen ist, dass der Einkommensbezieher sich ihnen aus sittlichen oder rechtlichen Gründen nicht entziehen kann. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
Die geltend gemachten Einkommensverluste der Eltern der Klägerin beruhen nicht auf unvermeidlichen Aufwendungen, sondern auf fehlgeschlagenen Immobiliengeschäften. Ihnen liegen mit einem Verlustrisiko behaftete Vermögensdispositionen zugrunde, die die Eltern der Klägerin als Unterhaltsverpflichtete in Kenntnis der auf sie zukommenden Unterhaltslasten eingegangen sind. Es wäre mit dem Zweck des § 25 Abs. 6 BAföG nicht vereinbar, das sich realisierende Verlustrisiko dieser Einkommensdispositionen durch Anerkennung eines Härtefreibetrages auf die Ausbildungsförderungsämter abzuwälzen, deren Leistungen weitgehend aus Steuermitteln finanziert werden. In Fällen der vorliegenden Art erscheint es vielmehr angemessen, etwaigen faktischen finanziellen Engpässen der Eltern des Betroffenen über die Regelung in § 36 BAföG über Vorausleistungen Rechnung zu tragen, mit der Folge eines Übergangs des Unterhaltsanspruchs des Leistungsempfängers auf das Ausbildungsförderungsamt (§ 37 BAföG), wie es hier im Übrigen jedenfalls für einen Teil des zwischen den Beteiligten streitigen Zeitraums auch geschehen ist.
Auf die Frage, ob das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, die Klägerin habe den nach § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG erforderlichen „besonderen Antrag“ nicht rechtzeitig gestellt, kommt es vor diesem Hintergrund nicht (mehr) an.
Das Vorbringen der Klägerin genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen. Es beschränkt sich darauf, das Vorliegen dieses Zulassungsgrundes zu behaupten, zeigt aber nicht auf, worin die besonderen Schwierigkeiten zu erblicken sein sollen. Zudem zeigen die Darlegungen unter 1., dass sich die anstehenden Rechts- und Tatsachenfragen auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne weiteres klären lassen.
Die Klägerin versäumt es bereits, eine klärungsbedürftige grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage zu formulieren. Sie lässt sich ihrem Vorbringen auch nicht mittelbar entnehmen. Im Übrigen zeigen die Darlegungen unter 1. auch insoweit, dass der Fall nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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