OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen, 2019-04-18, 13 WF 74/19

13 WF 74/19Tribunale superiore18 apr 2019

Regest

1. Ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe lässt sich zulässigerweise nur innerhalb eines Rechtszuges und vor dessen Beendigung anbringen. Eine spätere Antragstellung ist unzulässig, weil die in § 114 ZPO S. 1 ZPO vorausgesetzte Absicht der Beeinflussung eines Prozessergebnisses mit dessen Vorliegen ihren Bezugspunkt verliert, eine Rückverlagerung der Bewilligungsvoraussetzungen auf einen Zeitpunkt vor Antragstellung nach allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsätzen ausscheidet und sich eine Bewilligung nach § 119 Abs. 1 S 1 ZPO auf den Rechtszug beschränkt (vgl. Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 117 ZPO, Rn. 2b m.w.N.). 2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung eines Verfahrenskostenhilfe-gesuchs (§ 233 ZPO) scheidet aus, weil die Antragstellung zur Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe an keine Notfrist (§ 224 Abs. 1 S 2 ZPO) gebunden ist (vgl. auch OLG Bamberg FamRZ 1997, 179; Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Beschluss vom 01. Juni 2015 – 5 Ta 105/15 –, juris, Rn. 10).

Testo completo

OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen — 2019-04-18 — 13 WF 74/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-04-18

Aktenzeichen: 13 WF 74/19

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

  1. Ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe lässt sich zulässigerweise nur innerhalb eines Rechtszuges und vor dessen Beendigung anbringen. Eine spätere Antragstellung ist unzulässig, weil die in § 114 ZPO S. 1 ZPO vorausgesetzte Absicht der Beeinflussung eines Prozessergebnisses mit dessen Vorliegen ihren Bezugspunkt verliert, eine Rückverlagerung der Bewilligungsvoraussetzungen auf einen Zeitpunkt vor Antragstellung nach allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsätzen ausscheidet und sich eine Bewilligung nach § 119 Abs. 1 S 1 ZPO auf den Rechtszug beschränkt (vgl. Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 117 ZPO, Rn. 2b m.w.N.).

  2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung eines Verfahrenskostenhilfe-gesuchs (§ 233 ZPO) scheidet aus, weil die Antragstellung zur Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe an keine Notfrist (§ 224 Abs. 1 S 2 ZPO) gebunden ist (vgl. auch OLG Bamberg FamRZ 1997, 179; Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Beschluss vom 01. Juni 2015 – 5 Ta 105/15 –, juris, Rn. 10).

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 18.03.2019 wird zurückgewiesen.

Gründe

  1. Der beschwerdeführende Antragsgegner wendet sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe zur Verteidigung in einer Kindesunterhaltssache.

Nach Einwendungen des Antragsgegners im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger hat das Amtsgericht das streitige Verfahren durchgeführt und nach Hinweis auf die erforderliche anwaltliche Vertretung und die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Verfahrenskostenhilfe (vgl. 29r, 32r) die Sache terminiert. Gegen den im Termin nicht erschienenen Antragsgegner hat es am 11.12.2019 antragsgemäß einen Versäumnisbeschluss erlassen, der dem Antragsgegner am 22.01.2019 zugestellt worden ist (61r).

Mit Schreiben vom 12.03.2019 erbat der Antragsgegner Verfahrenskostenhilfe, weil er die Prozesskosten der I. Instanz nicht bezahlen könne.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 18.03.2019 hat das Amtsgericht Verfahrenskostenhilfe abgelehnt, da diese für ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren nicht mehr in Betracht komme.

Mit seiner hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde macht der Antragsgegner geltend, keine Kenntnis über die Höhe der anfallenden Gerichtsgebühr gehabt zu haben und beruft sich für den Fall etwaiger Fristversäumnisse auf die Unkenntnis der verfahrensrechtlichen Abläufe.

  1. Die nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127, 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Der Senat verweist auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts, das auch seinen Hinweispflichten zur möglichen Inanspruchnahme von Verfahrenskostenhilfe nachgekommen ist. Lediglich ergänzend ist auszuführen:

Ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe lässt sich zulässigerweise nur innerhalb eines Rechtszuges und vor dessen Beendigung anbringen. Eine spätere Antragstellung ist unzulässig, weil die in § 114 ZPO S. 1 ZPO vorausgesetzte Absicht der Beeinflussung eines Prozessergebnisses mit dessen Vorliegen ihren Bezugspunkt verliert, eine Rückverlagerung der Bewilligungsvoraussetzungen auf einen Zeitpunkt vor Antragstellung nach allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsätzen ausscheidet und sich eine Bewilligung nach § 119 Abs. 1 S 1 ZPO auf den Rechtszug beschränkt (vgl. Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 117 ZPO, Rn. 2b m.w.N.).

Der Rechtszug ist mit Ablauf der Einspruchsfrist (§ 339 ZPO) am 05.02.2019 beendet.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung eines Verfahrenskostenhilfegesuchs (§ 233 ZPO) scheidet aus, weil die Antragstellung zur Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe an keine Notfrist (§ 224 Abs. 1 S 2 ZPO) gebunden ist (vgl. auch OLG Bamberg FamRZ 1997, 179; Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Beschluss vom 01. Juni 2015 – 5 Ta 105/15 –, juris, Rn. 10).

Das Rechtsmittel des Antragsgegners ist auch nicht umzudeuten in ein Verfahrenskostenhilfegesuch für einen beabsichtigten Rechtsbehelf gegen den Versäumnisbeschluss, verbunden mit einem darauf gerichteten Wiedereinsetzungsgesuch. Der Antragsgegner richtet seine sofortige Beschwerde ausdrücklich gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 18.03.2019, macht geltend, der kostspielige Prozess sei vermeidbar gewesen, da er seine Unterhaltspflicht nicht bestritten habe und erstrebt mit dieser Begründung den Wegfall seiner finanziellen Belastung mit den Verfahrenskosten der I. Instanz.

Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht zu entscheiden (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 574 Abs. 2, Abs. 3 ZPO), besteht nicht.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.