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L 14 AS 530/20 B PKH•LSG Berlin-Brandenburg 14. Senat, 2020-05-08, L 14 AS 530/20 B PKH
L 14 AS 530/20 B PKHTribunale delle assicurazioni sociali / Division 148 mag 2020
Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe darf nicht allein unter Hinweis auf die fehlende Klagebegründung wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt werden, wenn dem Gericht der Streitgegenstand anderweitig - z. B. durch einen ausführlichen Widerspruchsbescheid, die Verwaltungsakten und/oder den Klageantrag hinreichend bekannt ist.
Entscheidungsdatum: 2020-05-08
Aktenzeichen: L 14 AS 530/20 B PKH
ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2020:0508.L14AS530.20B.PKH.00
Dokumenttyp: Beschluss
Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe darf nicht allein unter Hinweis auf die fehlende Klagebegründung wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt werden, wenn dem Gericht der Streitgegenstand anderweitig - z. B. durch einen ausführlichen Widerspruchsbescheid, die Verwaltungsakten und/oder den Klageantrag hinreichend bekannt ist.
Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 17. Februar 2020 aufgehoben. Die abschließende Entscheidung über den Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird dem Sozialgericht übertragen.
Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 17. Februar 2020, mit dem dieses ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt hat, weil es „mangels Vorlage einer Klagebegründung die hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung nicht zu beurteilen“ vermöge, ist zulässig und begründet. Mit der genannten Begründung hätte das Sozialgericht den PKH-Antrag nicht ablehnen dürfen.
I. Die Kläger erhoben durch ihren Prozessbevollmächtigten am 10. Mai 2019 Klage mit dem Antrag, den Bescheid vom 31. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. April 2019 aufzuheben und ihnen „die beantragten Leistungen (Mietschuldenübernahme)“ zu gewähren; eine Klagebegründung erfolge nach Akteneinsicht. Dem zugleich gestellten PKH-Antrag waren Unterlagen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Kläger sowie der o.g. Widerspruchsbescheid beigefügt. Der Prozessbevollmächtigte übersandte die ihm vom Beklagten überlassenen Verwaltungsakten (drei Bände) nach Akteneinsicht im Juni 2019 an das Sozialgericht. Dieses forderte ihn mit Schreiben vom 16. Oktober 2019 auf, die Klage binnen sechs Wochen zu begründen. Nachdem die Klage in der Folgezeit nicht begründet wurde, erließ das Sozialgericht den angefochtenen, den Klägern am 19. Februar 2020 zugestellten Beschluss. Hiergegen richtet sich deren Beschwerde vom 17. März 2020.
II. Für die Bewilligung von PKH im sozialgerichtlichen Verfahren gelten nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) über die PKH (mit Ausnahme von § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO) entsprechend. Gemäß § 114 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist zu berücksichtigen, dass die Anwendung des § 114 ZPO dem aus Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz abzuleitenden verfassungsrechtlichen Gebot entsprechen soll, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen. Daher dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden; hinreichende Erfolgsaussicht ist z.B. zu bejahen, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der die PKH begehrenden Partei ausgehen wird (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschlüsse vom 29. September 2004 - 1 BvR 1281/04 -, vom 14. April 2003 - 1 BvR 1998/02 - und vom 12. Januar 1993 - 2 BvR 1584/92 -; alle juris).
Dies ergibt sich aus dem systematischen Zusammenspiel mit § 92 Abs. 1 Satz 1 SGG. Nach dieser Vorschrift muss die Klage den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll nach § 92 Abs. 1 Satz 3 SGG einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden (§ 92 Abs. 1 Satz 4 SGG). Ausreichend ist es, wenn das Gericht das Klagebegehren nach Auslegung (vgl. § 123 SGG) – ggf. unter Anwendung des Meistbegünstigungsgrundsatzes (statt vieler: Bundessozialgericht
Die unterschiedlich hohen Anforderungen für das PKH-Verfahren gemäß § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO einerseits und für die Klage gemäß § 92 Abs. 1 SGG andererseits sind zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zu harmonisieren, indem, wenn das einschlägige Prozessrecht für die Klage schon geringere Anforderungen vorsieht, diese auch für das PKH-Verfahren gelten müssen (Böttiger, jurisPR-SozR 15/2015 Anm. 3). Zwar können bei der Finanzierung eines Prozesses auf Kosten des Steuerzahlers durchaus höhere Anforderungen an Substantiierung und Beweisantritte gestellt werden als bei einer „bloßen“ Klageerhebung. Aber es kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Prüfung der Erfolgsaussichten nach § 114 ZPO nur eine summarische ist (BSG, Beschlüsse vom 28. September 2018 - B 9 V 22/18 B - und vom 18. April 2016 - B 14 AS 150/15 BH -; jeweils juris; Gall, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 73a SGG, Rn. 41). Es wäre daher widersprüchlich, wenn an die eine geringere Tiefe aufweisende Prüfung der Erfolgsaussichten nach § 114 ZPO höhere Darlegungsanforderungen geknüpft würden als bei der eine instanzabschließende Entscheidung vorbereitenden Prüfung des Klagebegehrens in der Sache. Erkennt das Sozialgericht beispielsweise bei einer Durchsicht der Verwaltungsakten einen klägerseitig nicht vorgetragenen Umstand, der der Klage zum Erfolg verhülfe, darf es ihn im Rahmen der PKH-Prüfung nicht ausblenden, nur weil er klägerseitig nicht vorgebracht wurde (vgl. Böttiger a.a.O.).
III. Der Senat macht von der auch im sozialgerichtlichen Verfahren eröffneten (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/B. Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 12.A., § 176 Rn. 4a m.w.N.) Möglichkeit nach § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO Gebrauch, keine abschließende Entscheidung über den PKH-Antrag der Kläger zu treffen, sondern diese dem Sozialgericht zu übertragen. Dem Beschwerdegericht obliegt zwar als Tatsacheninstanz, den PKH-Antrag in tatsächlicher und rechtlicher Sicht neu zu prüfen. Im Rahmen des ihm durch § 572 Abs. 3 ZPO eingeräumten Ermessens hält es der Senat gleichwohl im vorliegenden Fall für angebracht und zweckmäßig, die im angefochtenen Beschluss nicht hinreichend getroffene Entscheidung über die Erfolgsaussicht dem Sozialgericht zu übertragen. Denn es obliegt primär dem erstinstanzlichen Gericht, die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung zu beurteilen. Bei erstmaliger Prüfung der Erfolgsaussicht auf der Grundlage weiterer Erkenntnisse durch das Beschwerdegericht wären die Kläger um eine erstinstanzliche Prüfung der den Rechtsstreit entscheidenden Kammer des Sozialgerichts gebracht (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Januar 2015 - L 11 R 5040/14 B -, juris).
Das Sozialgericht wird bei seiner Entscheidung auch die inzwischen vorliegende Klagebegründung aus dem Schriftsatz vom 16. März 2020 zu beachten haben.
IV. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden.
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