DGH Brandenburg Berlin, 2013-04-12, DGH Bbg 1.13

DGH Bbg 1.13Altro tribunale12 apr 2013

Regest

1. Der Dienstgerichtshof des Landes Brandenburg bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ist trotz einer fehlenden ausdrücklichen staatsvertraglichen Regelung wirksam errichtet worden. 2. Der oberste Dienstherr muss die Drei-Monats-Frist des § 32 Abs. 3 DRiG auch dann zwingend einhalten, wenn einem Richter wegen der Aufhebung eines Gerichts ein anderes Richteramt übertragen werden soll. In dem Verlust des konkreten Richteramtes infolge der Aufhebung liegt keine "faktische" Amtsenthebung im Sinne von § 32 Abs. 2 DRiG. 3. Bei der Übertragung eines anderen Richteramtes infolge einer Veränderung in der Einrichtung der Gerichte nach § 32 Abs. 1 Satz 1 DRiG ist im Land Brandenburg gemäß § 11 Abs. 1 BbgRiG, Art. 109 Abs. 1 Satz 1 BbgVerf der Richterwahlausschuss zu beteiligen.

Testo completo

DGH Brandenburg Berlin — 2013-04-12 — DGH Bbg 1.13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-04-12

Aktenzeichen: DGH Bbg 1.13

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

  1. Der Dienstgerichtshof des Landes Brandenburg bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ist trotz einer fehlenden ausdrücklichen staatsvertraglichen Regelung wirksam errichtet worden.

  2. Der oberste Dienstherr muss die Drei-Monats-Frist des § 32 Abs. 3 DRiG auch dann zwingend einhalten, wenn einem Richter wegen der Aufhebung eines Gerichts ein anderes Richteramt übertragen werden soll. In dem Verlust des konkreten Richteramtes infolge der Aufhebung liegt keine "faktische" Amtsenthebung im Sinne von § 32 Abs. 2 DRiG.

  3. Bei der Übertragung eines anderen Richteramtes infolge einer Veränderung in der Einrichtung der Gerichte nach § 32 Abs. 1 Satz 1 DRiG ist im Land Brandenburg gemäß § 11 Abs. 1 BbgRiG, Art. 109 Abs. 1 Satz 1 BbgVerf der Richterwahlausschuss zu beteiligen.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 16.699 Euro EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen ihre Versetzung in die Sozialgerichtsbarkeit. Sie war zuletzt Direktorin des Arbeitsgerichts S. (Besoldungsgruppe R 2). Dieses Arbeitsgericht wurde zum 1. Januar 2012 durch Gesetz aufgehoben. Der Antragsgegner übertrug der Antragstellerin - ohne Beteiligung des Richterwahlausschusses - mit Versetzungs- und Einweisungserlass vom 16. Mai 2012 gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 DRiG das Amt einer Richterin am Sozialgericht als weitere aufsichtsführende Richterin der Besoldungsgruppe R 2 bei dem Sozialgericht P. zum 1. Juni 2012. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhob die Antragstellerin Klage bei dem Dienstgericht, über die noch nicht entschieden ist.

Zugleich beantragte die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz. Das Dienstgericht ordnete die aufschiebende Wirkung ihrer Klage mit Beschluss vom 28. Januar 2013 an. Die Versetzungsverfügung sei rechtswidrig, weil das Ministerium der Justiz sie erst nach Ablauf der am 31. März 2012 endenden Dreimonatsfrist des § 32 Abs. 3 DRiG ausgesprochen habe. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

  1. a) Der Dienstgerichtshof des Landes Brandenburg bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ist gemäß §§ 64 Abs. 2, 65 Nr. 4 a), 66 Nr. 1 BbgRiG zur Entscheidung über die Beschwerde berufen. Es trifft zwar zu, dass der Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 26. April 2004 (Gesetz vom 29. Juni 2004, GVBl. I S. 281) keine Regelung enthält, die sich auf deren Dienstgerichtshöfe bezieht. Er legt in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lediglich fest, dass das Oberverwaltungsgericht als gemeinsames Gericht beider Länder errichtet wird, dessen planmäßige Richter gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Staatsvertrag im Dienste beider Länder stehen. Hingegen fehlt eine Ermächtigung zur Angliederung der Dienstgerichtshöfe an das OVG, wie sie z.B. Art. 17 des Staatsvertrages für die Angliederung der oberen Berufsgerichte für Heilberufe der Länder Berlin und Brandenburg an das gemeinsame Oberverwaltungsgericht vorsieht. Die Länder haben eine derartige Ermächtigung auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt vereinbart, obwohl sie den Staatsvertrag insbesondere im Zusammenhang mit der Angleichung des Richterrechts beider Länder durch Staatsvertrag vom 7. Februar 2011 geändert haben (vgl. Art. 1 des Gesetzes zur Angleichung des Richterrechts in den Ländern Berlin und Brandenburg vom 12. Juli 2011, GVBl I S. 1).

Die fehlende staatsvertragliche Ermächtigung steht jedoch einer Angliederung des Dienstgerichtshofes des Landes Brandenburg an das gemeinsame OVG Berlin-Brandenburg nicht entgegen. Entscheidend ist, dass das OVG durch Staatsvertrag als Gericht beider Länder errichtet worden ist und sowohl Berlin als auch Brandenburg die Angliederung ihrer Dienstgerichtshöfe an das gemeinsame OVG gewollt haben. Die jeweiligen Richtergesetze sind - entsprechend dem in Art. 4 Abs. 1 Satz 2 des Staatsvertrages formulierten Ziel - aufeinander abgestimmt und im Wesentlichen vereinheitlicht worden. Sowohl Berlin als auch Brandenburg haben mit Wissen und Zustimmung des jeweils anderen Bundeslandes in § 64 Abs. 2 ihres Richtergesetzes geregelt, dass der Dienstgerichtshof des Landes Berlin bzw. des Landes Brandenburg bei dem OVG Berlin-Brandenburg errichtet wird. Damit war aus ihrer Sicht eine ausdrückliche staatsvertragliche Regelung entbehrlich.

b) Ebenso wenig ist die organisatorische Verbindung des Dienstgerichtshofes des Landes Brandenburg mit dem OVG Berlin-Brandenburg zu beanstanden, soweit es um den Status der zur Entscheidung berufenen Mitglieder geht. Der Vorsitzende des Dienstgerichtshofes muss nach § 70 Abs. 2 Satz 1 und 3 BbgRiG Richter des OVG Berlin-Brandenburg sein und steht somit (auch) in einem Richterverhältnis zum Land Brandenburg. Gleiches gilt für das ständige richterliche Mitglied und die nichtständigen richterlichen Mitglieder, die entweder dem Brandenburgischen Oberlandesgericht, den gemeinsamen oberen Landesgerichten oder der Staatsanwaltschaft des Landes Brandenburg angehören müssen, § 70 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3, Abs. 3 BbgRiG, § 96 BbgRiG. Das ständige anwaltliche Mitglied muss Rechtsanwältin/-walt im Zuständigkeitsbereich der Rechtsanwaltskammer des Lands Brandenburg sein, §§ 67 Abs. 1, 68 Abs. 1 Satz 1 BbgRiG.

Die Angliederung des Dienstgerichtshofes an das gemeinsame OVG gemäß § 64 Abs. 2 BbgRiG ist schließlich mit der bundesgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in § 77 Abs. 1 DRiG vereinbar, wonach „in den Ländern“ Dienstgerichte zu bilden sind. Wie sich auch aus § 77 Abs. 3 Satz 1 DRiG ergibt, ist diese Vorschrift nicht wörtlich zu verstehen. Entscheidend ist nicht der unmittelbare territoriale Bezug, sondern der Umstand, dass der Bandenburgische Landesgesetzgeber den Dienstgerichthof des Landes Brandenburg „bei einem Gericht des Landes“ errichtet hat und die zur Mitwirkung berufenen Richter diesem Land zuzuordnen sind.

Gemäß § 70 Abs. 3 BbgRiG müssen die nichtständigen richterlichen beisitzenden Mitglieder dem Gerichtszweig der Antragstellerin angehören. Das ist hier die Arbeitsgerichtsbarkeit, auch wenn die Antragstellerin der Sozialgerichtsbarkeit zugeordnet worden ist. Geht es um die Rechtmäßigkeit einer Versetzung infolge einer Veränderung der Gerichtsorganisation, so ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung auf den Gerichtszweig abzustellen, dem der betroffene Richter ursprünglich angehörte (ebenso Dienstgericht Magdeburg, Urteil vom 10. Juli 2010 - DG 4/09 -, juris, bestätigt durch Dienstgericht des Bundes beim BGH, Urteil vom 6. Oktober 2011 - RiZ (R) 9/10 -, juris). Die Heranziehung von Beisitzern aus dem betroffenen Gerichtszweig soll u.a. sicherstellen, dass diese ihre spezifische Sachkunde in das dienstgerichtliche Verfahren einbringen können.

  1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere rechtzeitig innerhalb der hier maßgeblichen Zwei-Wochen-Frist (§ 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO) erhoben. Dass der Staatssekretär den Briefkopf „Ministerium der Justiz - Der Staatssekretär - verwandt und die Beschwerde nicht mit dem Zusatz „in Vertretung“ unterzeichnet hat, ist unschädlich. Der Staatssekretär war gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG, § 12 Abs. 6 b) GGO als Vertreter des Ministers zur Einlegung der Beschwerde befugt. Er musste danach nicht „in Vertretung“ zeichnen, weil er seinen eigenen Kopfbogen verwandt hat.

  2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses.

Es spricht überwiegendes dafür, dass der auf § 30 Abs. 1 Nr. 4 DRiG, § 32 Abs. 1 Satz 1 DRiG in Verbindung mit Art. 97 Abs. 2 Satz 3 GG gestützte Versetzungs- und Einweisungserlass vom 16. Mai 2013, mit dem der Antragsgegner der Antragstellerin wegen einer Veränderung in der Einrichtung der Gerichte - der gesetzlich angeordneten Aufhebung des Arbeitsgerichts S. - ein Richteramt in der Sozialgerichtsbarkeit übertragen hat, wegen einer Überschreitung der in § 32 Abs. 3 DRiG normierten Frist rechtswidrig ist. Danach durfte die Übertragung eines anderen Richteramtes im Sinne von § 32 Abs. 1 DRiG nicht später als drei Monate nach Inkrafttreten der Veränderung, d.h. nicht nach dem 31. März 2012 ausgesprochen werden.

Anders als der Antragsgegner meint, ist die Dreimonatsfrist des § 32 Abs. 3 DRiG hier nicht schon deshalb unbeachtlich, weil die Antragstellerin das ihr konkret zugewiesene Richteramt durch die Aufhebung des Arbeitsgerichts S. verloren hat und ihr wegen einer damit einhergehenden faktischen Amtsenthebung in entsprechender Anwendung des § 32 Abs. 2 DRiG jederzeit ein neues Richteramt übertragen werden könnte. Der Verlust eines Richteramtes durch eine Veränderung in der Einrichtung der Gerichte darf nicht von vornherein wie eine Amtsenthebung im Sinne von § 32 Abs. 2 DRiG behandelt werden. Dies wäre mit dem aus Gründen der Verhältnismäßigkeit abgestuften Maßnahmenkatalog des § 32 Abs. 1 und Abs. 2 DRiG nicht vereinbar. Würde man die Antragstellerin mit dem Antragsgegner als ihres Amtes enthoben im Sinne von § 32 Abs. 2 DRiG ansehen, so könnte der Dienstherr seine gesetzliche Verpflichtung, zunächst die milderen, in § 32 Abs. 1 Satz 2 DRiG genannten Maßnahmen zu prüfen, in unzulässiger Weise umgehen. So ist die Amtsenthebung gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 DRiG - auch bei der Aufhebung eines Gerichts - erst dann zulässig, wenn dem Betroffenen kein anderes Richteramt übertragen werden kann. Die Übertragung wiederum erfordert nach § 32 Abs. 1 Satz 2 DRiG, dass der Richter vorrangig in einem Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt zu verwenden ist. Erst wenn dies nicht möglich ist, darf ihm ein Richteramt mit geringerem Endgrundgehalt übertragen werden. Im Übrigen ist auch die Amtsenthebung aus Gründen der Rechtssicherheit ausdrücklich und ebenfalls innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 32 Abs. 3 DRiG auszusprechen.

Ebenso wenig kommt die von dem Antragsgegner geforderte einschränkende Auslegung des § 32 Abs. 3 DRiG in Betracht, wonach die dort genannte Frist jedenfalls bei der Aufhebung eines Gerichts nicht einzuhalten sei. Zwar führt die Fristversäumnis in einem solchen Fall dazu, dass einem Richter, dessen Gericht aufgelöst worden ist, und der nicht innerhalb von drei Monaten nach der Aufhebung versetzt oder des Amtes enthoben worden ist, bei Fortzahlung der vollen Besoldung (§ 33 DRiG) grundsätzlich kein anderes Richteramt gegen seinen Willen übertragen werden kann. Diese vor allem für den Dienstherrn zugegebenermaßen missliche Situation lässt sich jedoch nicht durch eine teleologische Reduktion des § 32 Abs. 3 DRiG überwinden.

Der Wortlaut des § 32 Abs. 3 DRiG, der sich auf jede Übertragung eines anderen Richteramtes im Sinne von § 32 Abs. 1 DRiG bezieht und nicht zwischen der Aufhebung eines Gerichts und sonstigen Veränderungen der Gerichtsorganisation differenziert, ist eindeutig. Hinzu kommt, dass § 32 DRiG eine Ausnahmeregelung darstellt, die - weil sie in die verfassungsrechtlich garantierte persönliche Unabhängigkeit des Richters eingreift (Art. 97 Abs. 2 GG, Art. 108 Abs. 1 Verfassung des Landes Brandenburg) - eng auszulegen ist (vgl. Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz, 6. Auflage, § 32 Rn. 2). Auch der den Gesetzesmaterialien zu entnehmende Sinn und Zweck streitet gegen die von dem Antragsgegner befürwortete einschränkende Auslegung: Der betroffene Richter soll nicht längere Zeit im Ungewissen bleiben, ob und wohin er versetzt, oder ob er des Amtes enthoben wird, weil darunter seine persönliche Unabhängigkeit leiden könnte (vgl. BT-Drs. III/516 S. 42). Dieses Ergebnis stimmt schließlich auch mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung überein, wonach die Übertragung eines anderen Richteramtes infolge der Aufhebung eines Gerichts im Sinne von § 32 Abs. 1 DRiG „zwingend“ innerhalb der Frist des § 32 Abs. 3 DRiG zu regeln ist (so BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 6. Oktober 2011 - RiZ (R) 9/10 -, juris, Rn. 30; vgl. ferner zur Prüfung der Fristwahrung BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 19. Dezember 2012 - AR (Ri) 1/03 -, juris, Rn. 27).

Es kann offen bleiben, ob dem Dienstherrn ausnahmsweise eine längere Frist zusteht, wenn eine rechtzeitige Entscheidung über eine Maßnahme nach § 32 DRiG im Hinblick auf das Verhalten des betroffenen Richters nicht möglich war. Eine derartige Ausnahme, die ohnehin nur unter sehr engen Voraussetzungen denkbar wäre, ist hier nicht gegeben. Der Antragsgegner hatte - im Übrigen schon im Vorfeld der seit langem geplanten Aufhebung des Arbeitsgerichts S. - ausreichend Zeit und Gelegenheit, über die weitere Verwendung der Antragstellerin zu entscheiden. Dass diese eine rechtzeitige Entscheidung verhindert haben könnte, ist nicht ersichtlich. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der beantragten Fristverlängerungen, des (mehrfachen) Wechsels der Verfahrensbevollmächtigten bzw. der Erhebung von Einwendungen im Rahmen der Anhörung, wobei die Wahrnehmung der dem betroffenen Richter zustehenden Verfahrensrechte ohnehin nicht zu dessen Lasten gehen kann.

Unabhängig davon, dass die Beschwerde schon wegen der nicht eingehaltenen Frist des § 32 Abs. 3 DRiG ohne Erfolg bleiben muss, spricht außerdem überwiegendes dafür, dass die aufschiebende Wirkung der Klage auch deshalb anzuordnen wäre, weil der Antragsgegner den Richterwahlausschuss nicht beteiligt hat.

Nach § 11 Abs. 1 BbgRiG ist der Richterwahlausschuss bei der Versetzung eines Richters zu beteiligen, ohne dass die Regelung - wie § 60 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 7 BbgRiG bei der Beteiligung des Präsidialrates - zwischen der Versetzung und Maßnahmen im Sinne von § 32 DRiG differenziert. Eine schon im Hinblick auf den Wortlaut und die Systematik nicht nahe liegende einschränkende Auslegung des Versetzungsbegriffs in § 11 Abs. 1 BbgRiG, die Maßnahmen nach § 32 Abs. 1 DRiG von einer Beteiligung des Richterwahlausschusses ausnimmt, ist mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Art. 109 Abs. 1 Satz 1 BbgVerf fordert uneingeschränkt die Beteiligung des Richterwahlausschusses bei einer „Berufung in ein Richteramt“. Hierzu zählt auch die Versetzung im Sinne von § 32 Abs. 1 DRiG, die zugleich eine Versetzung im Sinne von § 11 Abs. 1 BbgRiG darstellt.

Im Hinblick auf die gebotene verfassungskonforme Auslegung des Versetzungsbegriffs in § 11 Abs. 1 BbgRiG kann offen bleiben, ob der Landesgesetzgeber die frühere Rechtslage, wonach der Richterwahlausschuss gemäß § 12 Abs. 3 BbgRiG a.F. nicht für die Versetzung im Interesse der Rechtspflege (§ 31 DRiG) und nicht für Versetzungen wegen Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 DRiG) zuständig war, nicht ändern, sondern die nach altem Recht vorgesehenen Beteiligungsrechte übernehmen wollte (vgl. dazu Landtag Bbg, Drs. 5/2774, Begründung S. 8). Ebenso kann offen bleiben, ob etwas anderes gilt, wenn es sich um eine Versetzung im Interesse der Rechtspflege nach § 31 DRiG handelt, weil diese Maßnahmen - anders als diejenigen nach § 32 DRiG - gemäß § 30 Abs. 2 DRiG, Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GG nicht durch die oberste Dienstbehörde selbst verfügt, sondern auf deren Antrag hin nur durch die Dienstgerichte getroffen werden können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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