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OVG 11 N 77.16•OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat, 2016-07-15, OVG 11 N 77.16
OVG 11 N 77.16Tribunale amministrativo / Division 1115 lug 2016
Entscheidungsdatum: 2016-07-15
Aktenzeichen: OVG 11 N 77.16
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Mai 2016 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Durch Urteil vom 9. Mai 2016 hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend ab dem 12. Januar 2016 eine Duldung zu erteilen, hilfsweise, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt: Der Kläger, der sich seit Jahren seiner Ausreisepflicht entziehe, habe keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Duldung bzw. auf Neubescheidung seines Duldungsantrags. Ein tatsächliches Abschiebungshindernis sei nicht ersichtlich, jedenfalls nachdem das türkische Generalkonsulat ausdrücklich die erneute Ausstellung eines Heimreisedokuments zugesagt habe und im Übrigen eine polizeiärztliche Untersuchung ergeben habe, dass der Kläger flug- und reisefähig sei. Rechtliche Abschiebungshindernisse lägen ebenfalls nicht vor.
Der gegen dieses Urteil gerichtete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, das angefochtene Urteil weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 1997 – 1 C 3/97 – ab. Darin habe das BVerwG grundsätzlich festgestellt, dass die Ausländerbehörde verpflichtet sei, den Aufenthalt eines ausreisepflichtigen Ausländers förmlich zu dulden, wenn und solange seine Abschiebung nicht möglich sei, und zwar unabhängig davon, wer für das Abschiebungshindernis verantwortlich sei. Diese Voraussetzungen lägen vor, weil der Beklagte offensichtlich auch über den Januar 2016 hinaus nicht in der Lage gewesen sei, die Aufenthaltsbeendigung des Klägers durchzusetzen.
Das BVerwG hat mit dem genannten Urteil entschieden, dass es einem Duldungsanspruch nach § 55 Abs. 2 AuslG 1990 nicht entgegenstehe, wenn ein ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Abschiebung aus tatsächlichen Gründen nicht durchsetzbar sei, freiwillig ausreisen könne. Weiter hat es ausgeführt, dass eine Duldung grundsätzlich auch dann zu erteilen sei, wenn die Abschiebung zwar möglich sei, die Ausreisepflicht des Ausländers aber nicht ohne Verzögerung durchgesetzt werden könne (zitiert nach juris, Rz. 22). Dabei sei zu berücksichtigen, dass der für die Durchführung der Abschiebung üblicherweise erforderliche Zeitraum diese nicht zeitweise unmöglich mache. Ergäben sich Hindernisse, die eine erhebliche Verzögerung der Abschiebung nach sich zögen, sei nach § 55 Abs. 2 AuslG 1990 zu verfahren (Rz. 23).
Diesen Rechtssätzen hat das Verwaltungsgericht nicht in einer Divergenz begründenden Weise widersprochen. Weder hat es den Duldungsanspruch des Klägers, als dessen gesetzliche Grundlage im vorliegenden Kontext nur die tatbestandlich im Wesentlichen § 55 Abs. 2 AuslG 1990 entsprechende Vorschrift des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Betracht kommt, mit der Begründung abgelehnt, dieser könne freiwillig ausreisen, noch hat es angenommen, dass sich die Abschiebung des Klägers in dem üblicherweise erforderlichen Zeitraum nicht durchführen lasse, dies entgegen der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts aber unerheblich sei.
Er wendet sich nicht substantiiert gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es an einem tatsächlichen oder rechtlichen Abschiebungshindernis fehle. Auch rechtfertigen die Ausführungen des Klägers nicht die Annahme, dass sich dessen Abschiebung in dem hierfür üblicherweise erforderlichen Zeitraum nicht durchführen lasse. Das BVerwG hatte in der angeführten Entscheidung die Voraussetzungen eines Duldungsanspruchs unter diesem Gesichtspunkt angenommen, weil das erforderliche Übernahmeersuchen an den Aufnahmestaat nach dem einschlägigen Rückübernahmeabkommen noch nicht gestellt worden war (Rz. 27 ff., 29). Damit ist der vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar. Der Beklagte betreibt die Abschiebung des seit dem 17. März 2016 über einen gültigen Pass verfügenden Klägers und hatte diese bereits auf den 15. April 2016 terminiert. Die Abschiebung ist lediglich gescheitert, weil der Kläger weder unter der Wohnanschrift seiner Verlobten noch unter seiner eigenen Anschrift auffindbar war. Da der Kläger demgegenüber vorträgt, er sei weiter unter seiner im Klagerubrum aufgeführten Anschrift gemeldet und aufhältlich, ansonsten bei der dem Beklagten bekannten Wohnanschrift seiner Verlobten, auch sei er in der Vergangenheit trotz angekündigter Abschiebung Vorspracheterminen beim Beklagten pünktlich nachgekommen, ist nicht ersichtlich, was seiner alsbaldigen Abschiebung objektiv im Wege stehen sollte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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