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OVG 3 M 79.18•OVG Berlin-Brandenburg 3. Senat, 2018-12-19, OVG 3 M 79.18
OVG 3 M 79.18Tribunale amministrativo / 3a divisione19 dic 2018
Entscheidungsdatum: 2018-12-19
Aktenzeichen: OVG 3 M 79.18
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2018:1219.3M79.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. November 2018 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die anwaltlich vertretenen Kläger begehren eine Aufnahme des Klägers zu 3) in die 7. Klasse der G.-Schule, die in dem Bezirk von Berlin liegt. Sie wenden sich gegen das gemäß § 56 Abs. 6 SchulG von dem Beklagten durchgeführte – für sie mit negativem Ergebnis ausgegangene – Aufnahmeverfahren. Mit ihrem Widerspruch hatten sie geltend gemacht, dass die ihnen statt der gewünschten G.-Schule von dem Beklagten angebotene W.-Schule im Bezirk nicht in ihrem Einzugsgebiet liege. Der Schulweg sei unangemessen lang. Mit Bescheid des Bezirksamtes von Berlin vom 6. September 2018 wurde den Klägern ein Schulplatz an der W.-Schule zugewiesen. Das Verwaltungsgericht hat Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren versagt.
Mit ihrer Beschwerde machen die Kläger im Wesentlichen geltend, sie hätten „ausdrücklich auch die Auswahlentscheidung einerseits und die kapazitäre Ausstattung der Schule mit einer hinreichenden Anzahl von Schulplätzen für eine Beschulung unter der Berücksichtigung altersangemessener Schulwege andererseits angefochten“. Auf dieser Grundlage habe das Verwaltungsgericht die Aufnahmeentscheidung im Wege der Amtsermittlung überprüfen müssen. Der Ausgang des Klageverfahrens sei offen, sodass Prozesskostenhilfe zu bewilligen sei.
II.
Die Beschwerde der Kläger gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe ist nicht begründet. Gemessen an den im Beschwerdeverfahren gegen die versagende Auswahlentscheidung erhobenen Einwendungen hat die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 166 Abs. 1 VwGO, § 114 Abs. 1 ZPO.
Soweit die Kläger eine „kapazitäre Ausstattung“ der Schulen mit einer hinreichenden Anzahl von Schulplätzen fordern, bleibt der Klage ebenfalls der Erfolg versagt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats besteht ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule nur nach Maßgabe der tatsächlich vorhandenen freien Plätze; ein Anspruch auf Schaffung (weiterer) Kapazitäten folgt daraus grundsätzlich nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Oktober 2018 – OVG 3 S 70.18 – juris Rn. 2; Beschluss vom 27. September 2017 - OVG 3 S 70.17 - juris Rn. 3; Beschluss vom 12. September 2013 - OVG 3 S 46.13 - juris Rn. 9).
Der auf § 56 Abs. 7 Satz 3, § 54 Abs. 3 SchulG gestützte Zuweisungsbescheid des Bezirksamtes Marzahn-Hellersdorf von Berlin vom 6. September 2018 ist nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens. Die Frage nach einem altersangemessenen Schulweg, die sich im Zuweisungsverfahren stellen kann (vgl. § 54 Abs. 3 Satz 1 SchulG), ist daher hier nicht entscheidungserheblich.
Es ist in aller Regel nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht eine komplexe Behördenentscheidung wie die Aufnahmeentscheidung in die Sekundarstufe I nach § 56 Abs. 6 SchulG auch im Hauptsacheverfahren grundsätzlich nur insoweit überprüft als die Kläger substantiierte Einwände hiergegen erhoben haben. Eine ungefragte Fehlersuche, die voraussetzt, dass das Verwaltungsgericht die Verwaltungsvorgänge von Amts wegen „von A bis Z“ durchsieht und dass es den Sachverhalt von sich aus vollständig untersucht und ggf. weiter aufklärt, ist im schulrechtlichen Aufnahmeverfahren nach § 56 Abs. 6 SchulG grundsätzlich nicht veranlasst und wird dem Gericht auch nicht abverlangt (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2008 – 9 B 54/07 – juris Rn. 7). Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der erhobenen Einwendungen - beiläufig - auf Fehler stößt, die die Kläger nicht geltend gemacht haben.
Unabhängig davon kommt hier hinzu, dass Streitigkeiten, die die Aufnahme in die Grundschule oder in die Sekundarstufe I betreffen, wegen des Zeitablaufs und der daraus resultierenden Erledigung regelmäßig im einstweiligen Anordnungsverfahren und nicht im Klageverfahren entschieden werden. Dadurch verlagern sich die rechtlichen und tatsächlichen Probleme grundsätzlich in das einstweilige Anordnungsverfahren, in dem ein Antragsteller den von ihm behaupteten Anordnungsanspruch glaubhaft machen muss. Vor diesem Hintergrund ist es zumutbar, dass ein Betroffener im Klageverfahren diejenigen Aspekte aufgreift, die er im vorläufigen Rechtsschutzverfahren geltend gemacht hat. Auch hier haben die Kläger ein Eilverfahren durchgeführt und die Aufnahmeentscheidung – allerdings nicht entscheidungserheblich – vor allem mit dem Argument eines unangemessenen Schulwegs zur W.-Schule angegriffen. Das Fehlen vorhandener Plätze an der Wunschschule wurde lediglich bestritten.
Ergänzend wird auf den erstinstanzlichen Beschluss Bezug genommen, § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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