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13 WF 19/19•OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen, 2019-02-01, 13 WF 19/19
13 WF 19/19Tribunale superiore1 feb 2019
1. Zur Substantiierung eines zulässigen (§ 238 Abs. 1 S 2 FamFG) Abänderungsantrags kann sich der Antragsteller entgegen einer verbreiteten Praxis nicht selektiv auf einen einzelnen Umstand beschränken, der sich seit der Ersttitulierung unzweifelhaft vermeintlich zu seinen Gunsten geändert hat; vielmehr muss der Vortrag bereits im Rahmen der Zulässigkeit auch die unstreitigen Gesichtspunkte unter Berücksichtigung der Zeitschranke des § 238 Abs. 2 FamFG mit umfassen und die Gesamtbeurteilung aller Veränderungen und der unverändert gebliebenen Verhältnisse durch den Antragsteller in der Antragsschrift muss erkennen lassen, ob es sich um wesentliche Veränderungen im Sinne von § 238 Abs. 1 S. 2 FamFG handelt. 2. Dies erfordert von Seiten des Antragstellers, dass er der Unterhaltsbemessung der Ausgangsentscheidung eine Neuberechnung gegenüberstellt, in die er die aus seiner Sicht eingetretenen Änderungen einarbeitet. Damit hat der Antragsteller die Grundlagen des abzuändernden Beschlusses und deren Änderungen darzulegen, und zwar unter Einschluss des dem titulierten Unterhalt zu Grunde liegenden Rechenweges (vgl. Bömelburg in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 238 FamFG, Rn. 75a m.w.N.) und in Gestalt einer Differenzbetrachtung sowohl hinsichtlich der Tatsachen wie des Zahlenwerks. 3. Der Unterhaltsschuldner, der die Senkung seiner titulierten Unterhaltspflicht erstrebt, hat auch im Abänderungsverfahren zur schlüssigen Darstellung seiner Leistungsunfähigkeit, soweit Mindestunterhalt im Raume steht, in Ansehung der ihn treffenden gesteigerten Erwerbsobliegenheit aus § 1603 Abs. 2 BGB und eines ihm möglichen Einkommens (vergleiche Nr. 9 Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts) einlassungsfähige Ausführungen zu seinem Alter, seiner Vorbildung und seinem vollständigen beruflichen Werdegang zu machen. Dies umfasst Zeitpunkt und Niveau seines Schulabschlusses und insbesondere eine lückenlose Darstellung seines Ausbildungsganges und seiner nach Ausbildungsabschluss ausgeübten Tätigkeiten sowie seiner dabei erzielten Einkommen (vgl. Senat FamRZ 2017, 803 m.w.N.).
Entscheidungsdatum: 2019-02-01
Aktenzeichen: 13 WF 19/19
Dokumenttyp: Beschluss
Zur Substantiierung eines zulässigen (§ 238 Abs. 1 S 2 FamFG) Abänderungsantrags kann sich der Antragsteller entgegen einer verbreiteten Praxis nicht selektiv auf einen einzelnen Umstand beschränken, der sich seit der Ersttitulierung unzweifelhaft vermeintlich zu seinen Gunsten geändert hat; vielmehr muss der Vortrag bereits im Rahmen der Zulässigkeit auch die unstreitigen Gesichtspunkte unter Berücksichtigung der Zeitschranke des § 238 Abs. 2 FamFG mit umfassen und die Gesamtbeurteilung aller Veränderungen und der unverändert gebliebenen Verhältnisse durch den Antragsteller in der Antragsschrift muss erkennen lassen, ob es sich um wesentliche Veränderungen im Sinne von § 238 Abs. 1 S. 2 FamFG handelt.
Dies erfordert von Seiten des Antragstellers, dass er der Unterhaltsbemessung der Ausgangsentscheidung eine Neuberechnung gegenüberstellt, in die er die aus seiner Sicht eingetretenen Änderungen einarbeitet. Damit hat der Antragsteller die Grundlagen des abzuändernden Beschlusses und deren Änderungen darzulegen, und zwar unter Einschluss des dem titulierten Unterhalt zu Grunde liegenden Rechenweges (vgl. Bömelburg in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 238 FamFG, Rn. 75a m.w.N.) und in Gestalt einer Differenzbetrachtung sowohl hinsichtlich der Tatsachen wie des Zahlenwerks.
Der Unterhaltsschuldner, der die Senkung seiner titulierten Unterhaltspflicht erstrebt, hat auch im Abänderungsverfahren zur schlüssigen Darstellung seiner Leistungsunfähigkeit, soweit Mindestunterhalt im Raume steht, in Ansehung der ihn treffenden gesteigerten Erwerbsobliegenheit aus § 1603 Abs. 2 BGB und eines ihm möglichen Einkommens (vergleiche Nr. 9 Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts) einlassungsfähige Ausführungen zu seinem Alter, seiner Vorbildung und seinem vollständigen beruflichen Werdegang zu machen. Dies umfasst Zeitpunkt und Niveau seines Schulabschlusses und insbesondere eine lückenlose Darstellung seines Ausbildungsganges und seiner nach Ausbildungsabschluss ausgeübten Tätigkeiten sowie seiner dabei erzielten Einkommen (vgl. Senat FamRZ 2017, 803 m.w.N.).
| Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zehdenick vom 30.10.2018 wird zurückgewiesen. |
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Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Der Antragsteller habe entgegen § 238 FamFG eine wesentliche Veränderung gegenüber der Ausganglage bei Ursprungstitulierung nicht beurteilungsfähig dargelegt.
Verfahrenskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden. Das Amtsgericht hat die Erfolgsaussicht (§ 114 Abs. 1 ZPO) mit Recht verneint.
Der Abänderungsantrag ist mangels Darstellung der dem Ausgangsbeschluss zugrundeliegenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen unzulässig, § 238 Abs. 1 S 2 FamFG.
Der zur Substantiierung eines zulässigen (§ 238 Abs. 1 S 2 FamFG) Abänderungsantrags erforderliche Vortrag kann sich entgegen einer verbreiteten Praxis nicht selektiv auf einen einzelnen Umstand beschränken, der sich seit der Ersttitulierung unzweifelhaft vermeintlich zu Gunsten eines Antragstellers geändert hat, wie hier etwa ein behaupteter Rückgang seines tatsächlichen Einkommens. Vielmehr hat der Vortrag bereits im Rahmen der Zulässigkeit auch die unstreitigen Gesichtspunkte unter Berücksichtigung der Zeitschranke des § 238 Abs. 2 FamFG mit zu umfassen. Die Gesamtbeurteilung aller Veränderungen und der unverändert gebliebenen Verhältnisse durch den Antragsteller in der Antragsschrift muss erkennen lassen, ob es sich um wesentliche Veränderungen im Sinne von § 238 Abs. 1 S. 2 FamFG handelt. Dies erfordert von Seiten des Antragstellers, dass er der Unterhaltsbemessung der Ausgangsentscheidung eine Neuberechnung gegenüberstellt, in die er die aus seiner Sicht eingetretenen Änderungen einarbeitet. Damit hat der Antragsteller die Grundlagen des abzuändernden Beschlusses und deren Änderungen darzulegen, und zwar unter Einschluss des dem titulierten Unterhalt zu Grunde liegenden Rechenweges (vgl. Bömelburg in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 238 FamFG, Rn. 75a m.w.N.) - worauf bereits das Amtsgericht zu Recht hingewiesen hat - und in Gestalt einer Differenzbetrachtung sowohl hinsichtlich der Tatsachen wie des Zahlenwerks.
Allein der Hinweis auf ein verändertes Berechnungselement begründet die Zulässigkeit eines Abänderungsantrags nicht. Bei einer Beschränkung auf einzelne für die Unterhaltsbemessung maßgebliche Faktoren ergibt sich bei der gebotenen saldierenden Betrachtungsweise noch kein Abänderungsgrund (vgl. Wendl/Schmitz, Unterhaltsrecht, 9. Aufl., § 10, Rn. 187; Keidel/Meyer-Holz, FamFG 18. Aufl. § 238, Rn. 21 m.w.N.).
Den hiernach erforderlichen Vortrag hat der Antragsteller nicht erhoben.
Überdies fehlt es, worauf bereits die Antragsgegner – gleichfalls zutreffend – hingewiesen haben, an einem schlüssigen Vorbringen des Antragstellers zu seiner Leistungsunfähigkeit (§ 1603 BGB). Hierfür bleibt der Unterhaltsschuldner als Abänderungskläger in seinem Abänderungsverfahren darlegungs- und beweisbelastet. Zur schlüssigen Darstellung seiner Leistungsunfähigkeit hat der Unterhaltsschuldner, soweit Mindestunterhalt im Raume steht, in Ansehung der ihn treffenden gesteigerten Erwerbsobliegenheit aus § 1603 Abs. 2 BGB und eines ihm möglichen Einkommens (vergleiche Nr. 9 Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts) einlassungsfähige Ausführungen zu seinem Alter, seiner Vorbildung und seinem vollständigen beruflichen Werdegang zu machen. Dies umfasst Zeitpunkt und Niveau seines Schulabschlusses und insbesondere eine lückenlose Darstellung seines Ausbildungsganges und seiner nach Ausbildungsabschluss ausgeübten Tätigkeiten sowie seiner dabei erzielten Einkommen (vgl. Senat FamRZ 2017, 803 m.w.N.).
Eine Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst (§§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), besteht nicht.
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