VG Cottbus 3. Kammer, 2019-02-20, VG 3 L 16/19

VG 3 L 16/19Tribunale amministrativo / 3a camera20 feb 2019

Testo completo

VG Cottbus 3. Kammer — 2019-02-20 — VG 3 L 16/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-02-20

Aktenzeichen: VG 3 L 16/19

ECLI: ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0220.3L16.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

  1. Der wörtliche Antrag,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin über den 28. Februar 2019 hinaus die mit Betriebsüberlassungsvertrag vom 23. Dezember 2005 überlassenen Räumlichkeiten nebst Grundstück im K..., 0..., Zug um Zug gegen Fortsetzung des Kindertagesstättenbetriebs zu überlassen,

hilfsweise,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin ab dem 01. März 2019 alternative, den gesetzlichen Vorschriften zur Kinderbetreuung entsprechende und für den Kindertagesstättenbetrieb der Kita „L...“ mit 30 Kindern geeignete, zusammenhängende Räumlichkeiten nebst Grundstück zur Verfügung zu stellen.

ist bereits unzulässig. Es bestehen schon Zweifel an der Antragsbefugnis, zumindest steht der Antragstellerin aber kein Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu.

a) Es ist schon zweifelhaft, ob die Antragstellerin durch die Beendigung des Nutzungsverhältnisses zum 28. Februar 2019 in ihren Rechten verletzt ist. Nach der Kündigung des Betreibervertrags und der Beendigung des Nutzungsvertrages spricht Überwiegendes dafür, dass ihr ein Recht auf Bereitstellung nach § 16 Abs. 3 S. 1 KitaG über den 28. Februar 2019 hinaus nicht mehr zusteht.

Die Antragstellerin kündigte mit Schreiben vom 20. August 2018, beim Antragsgegner eingegangen am 21. August 2018 den Vertrag über das Betreiben der Kindertagesstätte „L...“ zum 31. Dezember 2018 (Bl. 55 VV). Mit Schreiben vom 23. August 2018 bestätigte der Antragsgegner den Eingang der Kündigung des Vertrages über das Betreiben der Kindertagesstätte und kündigte seinerseits den Vertrag über die Nutzung der Kindertagesstätte vom 02. Juni 2004. Weiter teilte er mit, die Verträge würden unter Berücksichtigung der Kündigungsfristen zum 28. Februar enden (Bl. 4 VV).

An diese Kündigung dürfte die Antragstellerin gebunden sein. Es spricht viel dafür, dass hieran auch die mit Schreiben vom 19. Oktober 2018 erklärte „Zurücknahme“ der Kündigung (Bl. 3 VV) nichts ändern kann, da diese keine rechtliche Wirkung ausgelöst haben dürfte. Eine Kündigung kann als empfangsbedürftige, einseitige Willenserklärung nach § 130 Abs. 1 S. 2 BGB nur widerrufen werden, wenn sie dem Empfänger noch nicht zugegangen ist. Das war hier allerdings schon der Fall; der Antragsgegner hatte die Kündigung zudem bereits bestätigt. Auch eine Anfechtung – die nach Aktenlage hier schon nicht erklärt wurde – dürfte nicht in Betracht kommen. Die Vorstellung der Antragstellerin, die von ihr genutzten Räume nach einer Kündigung an einen von ihr ausgewählten neuen freien Träger weitergeben zu können, dürften einen reinen Motivirrtum darstellen. Ein solcher Motivirrtum liegt vor, wenn der Erklärende objektiv das erklärt, was er subjektiv erklären wollte, sich im Rahmen seiner zur Abgabe der Erklärung führenden Erwartungen, Vorüberlegungen, Vorstellungen oder Hoffnungen geirrt hat. Diese Fehlvorstellung ist grundsätzlich unbeachtlich und rechtfertigt keine Anfechtung der entsprechend abgegebenen Willenserklärung (ständige Rechtsprechung, siehe nur: BGH NJW 2008, 2442; vgl. allgemein hierzu: Wendtland, in: Bamberger/Roth/Hau/Poseck, BeckOK BGB, 48. Edition, Stand 01. November 2018, § 119, Rn. 37 ff.).

Ob diese Kündigung zur Folge hat, dass der Antragstellerin auch kein Anspruch mehr nach § 16 Abs. 3 S. 1 KitaG zusteht – was sie unter Bezugnahme auf ein entsprechendes Urteil des Landgericht Cottbus (Bl. 167 ff. GA) verneint –, kann das Gericht hier angesichts des ohnehin fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses offen lassen. Es wird aber vorsorglich darauf hingewiesen, dass diesem Urteil eine andere Konstellation zugrunde lag. Dort ging die als unwirksam erachtete Kündigung allein von Seiten der Gemeinde aus und der dortige klagende freie Träger wollte seine Einrichtung selbst weiterführen.

b) Dem Antrag bleibt jedenfalls der Erfolg versagt, weil es an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Nur derjenige, der mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, hat einen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung (vgl. allgemein zum Rechtsschutzbedürfnis: Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, Vorb. § 40, Rn. 30).

Die Antragstellerin selbst hat kein Interesse daran, die Betreuungseinrichtung „L...“ über den 28. Februar 2019 hinaus in den von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten fortzuführen. Dies ergibt sich schon aus der – bereits dargestellten – Kündigung des Vertrages über das Betreiben der Kindertagesstätte. Unabhängig davon, ob diese wirksam ist, zeigt allein die Kündigung das fehlende schutzwürdige Interesse an der Weiterführung der Kinderbetreuungseinrichtung. Denn die „Zurücknahme“ der Kündigung entstand offensichtlich schon aufgrund des Fortlaufs der Geschehnisse, nämlich die Erwägung des Antragsgegners, die Betreuungseinrichtung unter kommunaler Trägerschaft weiterzuführen und diese nicht – wie von der Antragstellerin favorisiert – an einen neuen freien Träger zu vergeben.

Diese Vorstellung der Antragstellerin, die Kindertagesstätte an einen freien Träger ihrer Wahl weiterzugeben, hat sie auch schriftlich manifestiert. Sie hat dem Gericht einen „Vertrag zum Wechsel der Trägerschaft“ (Bl. 197 f. GA) vom 21. Januar 2019 vorgelegt, wonach sie die Kindertagesstätte zum 01. März 2019 an die Evangelische Bildung und Erziehung N... überträgt.

Nach Aktenlage verfolgt die Antragstellerin als Träger einer Kindertagesstätte mit ihrem Antrag damit allein das Ziel, die Räumlichkeiten und das Grundstück an einen neuen freien Träger zu übergeben. Ein schutzwürdiges Interesse, ihren eigenen Anspruch auf Bereitstellung von Räumlichkeiten nach § 16 Abs. 3 S. 1 KitaG – für eine Betreuungseinrichtung, die sie selbst aufgeben möchte – zu sichern, kann dies nicht begründen.

Ihr fehlt damit das Rechtsschutzbedürfnis, über eine gerichtliche Anordnung ein Verbleib in den Räumlichkeiten im K..., oder – hilfsweise – die Überlassung anderer Räumlichkeiten zu erreichen.

  1. Soweit die Antragstellerin zuletzt sinngemäß geltend gemacht hat, ihr stünde das Recht zu, einen Nachfolger in der Trägerschaft auszuwählen und diesem ohne „Zustimmungsvorbehalt“ der Gemeinde oder des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe die gesamte von ihr betriebene Betreuungseinrichtung samt Grundstück und Räumlichkeiten zu übergeben (Bl. 188 ff. GA), ist auch ein so verstandener Antrag unzulässig.

Auch wenn die Antragstellerin ursprünglich lediglich eine einstweilige Anordnung über die Zurverfügungstellung des Grundstücks für ihre Betreuungseinrichtung begehrt hat, ist das Gericht an die Fassung der Anträge nach § 88 VwGO nicht gebunden. Aus dem Vortrag der Antragstellerin ergibt sich ihr eigentliches Begehren, die gesamte Betreuungseinrichtung derart zu übergeben, dass der neue freie Träger nahtlos am 01. März 2019 den Betrieb übernehmen kann. Ein solches Recht steht der Antragstellerin allerdings offensichtlich nicht zu, so dass es an der Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO fehlt.

Die Antragstellerin nimmt hier irrig an, die Einrichtung bestünde nach einem Trägerwechsel mit den bisherigen Ansprüchen fort. Dabei sorgt ein Trägerwechsel gerade dafür, dass die ursprüngliche Einrichtung nicht mehr besteht. Denn unter einer Einrichtung ist eine auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung von sächlichen und persönlichen Mitteln zu einem bestimmten Zweck unter der Verantwortung eines Trägers zu verstehen (vgl. Nonninger/Dexheimer/Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, Sozialgesetzbuch VIII, 7. Aufl. 2018, § 45, Rn. 8). Eine solche Einrichtung steht unter dem Vorbehalt der Betriebserlaubnis und besteht stets ausschließlich in dem Umfang der Erlaubnis; bei einem Wechsel der Trägerschaft ist eine neue Betriebserlaubnis erforderlich, die bisherige Erlaubnis erlischt (vgl. Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 45, Rn. 13 u. 51).

Selbst wenn also hier der neue freie Träger eine Einrichtung in den gleichen Räumen unter Beibehaltung des Namens, des Personals, des Konzepts und der betreuten Kinder betreiben würde, wäre allein durch den Trägerwechsel von einer neuen Einrichtung auszugehen. Dies führt auch dazu, dass die Ansprüche des Trägers der alten Einrichtung mit einem Trägerwechsel nicht übergehen können.

Insoweit geht auch der Hinweis der Antragstellerin auf § 173 VwGO i.V.m. § 265 ZPO fehl. Nach § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO hat die Abtretung eines geltend gemachten Rechts oder die Veräußerung der streitbefangenen Sache auf den Prozess keinen Einfluss. Diese Voraussetzungen sind schon nicht erfüllt, wenn ein Recht nicht rechtsnachfolgefähig ist (vgl. zu Verwaltungsakten mit höchstpersönlichen Charakter: Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 35. EL September 2018, § 42, Rn. 109). So liegt der Fall hier. Der Anspruch der Antragstellerin auf Bereitstellung eines Grundstücks nach § 16 Abs. 3 S. 1 KitaG kann gerade nicht durch einen privatrechtlichen Vertrag auf den von ihr favorisierten freien Träger übergehen. Gibt die Antragstellerin den Betrieb der Einrichtung auf, erlischt dieser Anspruch.

Eine Weitergabe der Einrichtung würde im Übrigen auch zu einer Umgehung der träger- und einrichtungsbezogenen Kriterien des § 12 Abs. 3 KitaG führen. § 16 Abs. 3 S. 1 KitaG gewährt dem Träger einer gemäß § 12 Abs. 3 S. 2 KitaG erforderlichen Kindertagesstätte einen Anspruch auf Bereitstellung eines Grundstücks. Das Recht auf Überlassung eines Grundstücks ist damit an die Aufnahme einer Einrichtung in den Bedarfsplan nach § 12 Abs. 3 S. 2 KitaG geknüpft. Bis der Träger mit seiner Einrichtung in den Bedarfsplan aufgenommen wird, erhält er lediglich die Basisfinanzierung nach § 16 Abs. 2 KitaG. Kriterien für die Aufnahme einer Einrichtung in den Bedarfsplan sind nach § 12 Abs. 3 S. 3 KitaG die Erreichbarkeit, die tatsächliche Inanspruchnahme und das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten nach § 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Der Träger einer neuen Einrichtung kann nicht beanspruchen, sofort in den Bedarfsplan aufgenommen zu werden. Insbesondere das Kriterium der tatsächlichen Inanspruchnahme sorgt dafür, dass grundsätzlich der Träger einer Einrichtung nach Erhalt der Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII den Betrieb mit eigenen Mitteln aufnimmt und nach Prüfung der tatsächlichen Annahme des Angebots eventuell in den Bedarfsplan aufgenommen wird. Einen allgemeinen Grundsatz, ab welchem Zeitraum von einer dauerhaften Inanspruchnahme auszugehen ist, gibt es dabei nicht, wird aber jedenfalls ab einem Jahr angenommen (vgl. zu alldem: Diskowski/Wilms, Kindertagesbetreuung in Brandenburg, Stand: Oktober 2018, KitaG, § 12, Erl. 4.13). Dies muss im Grundsatz auch bei einem Trägerwechsel gelten, denn die tatsächliche Inanspruchnahme bleibt dann nicht zwangsläufig unverändert.

Unabhängig hiervon wäre im Übrigen die Frage zu beurteilen, ob der Antragsgegner berechtigt ist, die Betreuungseinrichtung ohne weiteres in kommunale Trägerschaft zu nehmen oder ob hier eine Ausschreibung oder gar ein Vergabeverfahren hätte erfolgen müssen, bei dem sich auch freie Träger auf die Trägerschaft bewerben können. Denn diese Fragen betreffen allein das Rechtsverhältnis zwischen einem möglicherweise interessierten freien Träger und den Antragsgegner und nicht das Rechtsverhältnis zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner.

Der Antragstellerin steht jedenfalls offensichtlich kein Anspruch auf Auswahl eines neuen Trägers unter Weitergabe der Einrichtung und Beibehaltung der Finanzierungsansprüche nach § 16 Abs. 3 S. 1 KitaG zu. § 4 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 SGB VIII die ein Achtensgebot und eine abstrakte Verpflichtung zur Förderung der freien Jugendhilfe beinhalten führen hier nicht weiter. Einen trägerübergreifenden Rechtsanspruch auf die Finanzierung von Einrichtungen vermitteln die Regelungen nicht.

  1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Für das Verfahren werden nach § 188 S. 2 VwGO keine Gerichtskosten erhoben. Das Sachgebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 188 S. 1 VwGO ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen über einen Anspruch einer fürsorge- oder leistungsberechtigten Person gestritten wird, sondern umfasst grundsätzlich alle Streitigkeiten nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und den hierzu ergangenen Ausführungsgesetzen, sofern sie dem Bereich der Fürsorge im weitesten Sinne zugeordnet werden können. Hierzu gehört auch die Anerkennung und finanzielle Förderung von Kindertageseinrichtungen. Es handelt sich auch nicht um eine Erstattungsstreitigkeit zwischen Sozialleistungsträgern im Sinne des § 188 S. 2, 2. Halbsatz VwGO, für die kennzeichnend ist, dass dem nach der Rechtsordnung nicht oder nur nachrangig zuständigen Leistungsträger Leistungen erstattet werden, die er an Stelle des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers an einen Dritten erbracht hat (vgl. zur Gerichtskostenfreiheit eines Rechtsstreits über Zuschüsse zu den Kosten des pädagogisch notwendigen Personals nach § 16 Abs. 2 KitaG: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. April 2015 – OVG 3 K 40.14 – juris, Rn. 4 f; zu § 16 Abs. 5 KitaG: VG Frankfurt/Oder, Urt. v. 19. Juni 2013 – 6 K 1008/10 – juris, Rn. 64 f.). Dies muss auch für eine Streitigkeit über die Zurverfügungstellung eines Grundstücks nach § 16 Abs. 3 S. 1 KitaG gelten.

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