AG Cottbus, 2019-03-07, 41 C 86/18

41 C 86/18Tribunale di primo grado7 mar 2019

Testo completo

AG Cottbus — 2019-03-07 — 41 C 86/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-03-07

Aktenzeichen: 41 C 86/18

ECLI: ECLI:DE:AGCOTTB:2019:0307.41C86.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 160,65 € festgesetzt.

Gründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Amtsgericht Cottbus örtlich zuständig, da die Beklagte ihren Wohnsitz in Cottbus hat, §§ 12, 13 ZPO. Es kann dahinstehen, ob zusätzlich eine weitere örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Schwerin besteht, denn dabei handelt es sich jedenfalls nicht um eine ausschließliche Zuständigkeit. Die Klägerin hat ihre Wahl zwischen mehreren denkbar zuständigen Gerichten durch den Antrag auf Abgabe an das Amtsgericht Cottbus im Mahnverfahren wirksam ausgeübt.

Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat aus keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der verlangten Summe. Zwischen den Parteien besteht weder ein gesetzliches noch ein vertragliches Schuldverhältnis, auf das sich ein Vergütungsanspruch der Klägerin stützen könnte. Eine individualvertragliche Vereinbarung besteht zwischen den Parteien nicht. Aus der gerichtlichen Bestellung der Klägerin zur gemeinsamen Vertreterin aller Gläubiger der Gemeinschuldnerin nach § 19 Abs. 2 SchVG folgt gerade kein individueller Vergütungsanspruch gegen den einzelnen Gläubiger Für die Anmeldung von dessen jeweiliger Forderung zur Tabelle. Der gerichtliche Bestellungsbeschluss begründet lediglich die Vertretungsmacht der Klägerin für die Schuldverschreibungsgläubiger, nicht jedoch ein darüber hinausgehendes individualvertragliches Verhältnis zwischen der Klägerin und dem jeweiligen Gläubiger. Die Vergütungsansprüche der Klägerin für ihre Tätigkeit in der Wahrnehmung der Rechte der Schuldverschreibungsgläubiger sind vielmehr abschließend in § 7 Abs. 6 SchVG geregelt. Danach ist die Insolvenzschuldnerin verpflichtet, die Vergütungsforderung des gemeinsamen Vertreters der Schuldverschreibung Gläubiger zu erfüllen, wenn nicht der gemeinsame Vertreter die Übernahme seiner Tätigkeit schon davon abhängig gemacht hat, dass die Gläubiger seine Vergütung aufbringen. Eine solche Vereinbarung ist weder ersichtlich noch dargetan.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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