OLG Brandenburg 1. Strafsenat, 2019-02-12, 1 Ss OWi 26/19, (1 B) 53 Ss-OWi 4/19 (26/19)

1 Ss OWi 26/19, (1 B) 53 Ss-OWi 4/19 (26/19)Tribunale superiore / I camera penale12 feb 2019

Testo completo

OLG Brandenburg 1. Strafsenat — 2019-02-12 — 1 Ss OWi 26/19, (1 B) 53 Ss-OWi 4/19 (26/19) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-02-12

Aktenzeichen: 1 Ss OWi 26/19, (1 B) 53 Ss-OWi 4/19 (26/19)

ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:0212.1SS.OWI26.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Dem Betroffenen wird Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Perleberg vom 29. August 2018 gewährt.

Der Beschluss des Amtsgerichts Perleberg vom 7. November 2018 ist gegenstandslos.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Perleberg vom 29. August 2018 wird als unbegründet verworfen.

Der Betroffene trägt die Kosten des Wiedereinsetzungs- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie seine in diesen Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

I.

Nachdem das Amtsgericht Perleberg gegen den zu diesem Zeitpunkt straßenverkehrsrechtlich bereits erheblich vorbelasteten Betroffenen mit Urteil vom 29. November 2017 wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften lediglich auf eine Geldbuße erkannt und von der Verhängung des indizierten Fahrverbotes abgesehen hatte, hat das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 26. März 2018 (1 B-53 Ss-OWi 126/17-77/18) auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Neuruppin das angefochtene Urteil im Rechtfolgenausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Perleberg zurückverwiesen.

Das Amtsgericht Perleberg hat auf die neue Hauptverhandlung vom 29. August 2018 gegen den Betroffenen in dessen Abwesenheit wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um mindestens 36 km/h, begangen am 23. Oktober 2014 um 7:46 Uhr mit dem Pkw amtliches Kennzeichen … auf der Bundesautobahn …, bei km 148,800, Fahrtrichtung H…, ein Bußgeld in Höhe von 240,00 € festgesetzt sowie ein Fahrverbot für die Dauer von 1 Monat angeordnet.

Nach der am 12. September 2018 erfolgten Urteilszustellung hat der Betroffene mit dem bei Gericht am 19. September 2018 angebrachten Anwaltsschriftsatz gegen seine Verurteilung Rechtsbeschwerde eingelegt.

Das Amtsgericht Perleberg hat mit Beschluss vom 7. November 2018 die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil vom 29. August 2018 als unzulässig verworfen worden, weil das Rechtsmittel nicht, und damit auch nicht innerhalb der Frist der §§ 345, 43 StPO iVm. § 79 Abs. 3 OWiG begründet worden war. Der Beschluss wurde dem Verteidiger des Betroffenen am 15. November 2018 zugestellt.

Unter dem Datum des 22. November 2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, beantragt der Verteidiger des Betroffenen Wiedereinsetzung in die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist, versieht seine am 19. September 2018 erhobene Rechtsbeschwerde mit Anträgen und rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags führt der Verteidiger des Betroffenen aus, dass er versehentlich die Frist zur Begründung des Rechtsmittels nicht notiert habe, woran den Betroffenen keine Verschulden treffe, und versichert dies anwaltlich.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat mit Stellungnahme vom 14. Januar 2019 beantragt, dem Betroffenen wird Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Perleberg vom 29. August 2018 zu gewähren, den Beschluss des Amtsgerichts Perleberg vom 7. November 2018 für gegenstandslos zu erklären und die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Perleberg vom 29. August 2018 als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.

Der Senat folgt den Anträgen der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg.

1. Dem Betroffenen wird Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 StGB iVm. § 46 Abs. 1 OWiG bei Gericht angebracht worden; auch im Übrigen erfolgte der Antrag formgerecht.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde ist begründet, da nach den durch anwaltlicher Versicherung glaubhaft bemachten Ausführungen des Verteidigers des Betroffenen das Fristversäumnis jedenfalls nicht auf einem (Mit-) Verschulden des Betroffenen beruht. Ein Verschulden des gewählten Verteidigers kann dem Betroffenen nicht zugerechnet werden (vgl. BVerfG NJW 1991, 351; BGHSt 14, 306, 308), zu einer Überwachung seines Verteidigers ist er nicht verpflichtet (BGH NStZ 1990, 25).

2. Mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist der Beschluss des Amtsgerichts Perleberg vom 7. November 2018, mit dem die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen worden war, gegenstandslos, was aus Gründen der Klarstellung im Beschlusstenor aufgenommen ist.

3. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthaft, fristgerecht bei Gericht angebracht und – nach Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde – auch fristgerecht begründet und auch im Übrigen zulässig erhoben worden.

Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, sie ist – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat – unbegründet.

Die allein erhobene allgemeine Sachrüge greift nicht durch. Der nur noch zur Überprüfung stehende Rechtsfolgenausspruch lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht erkennen.

Ähnlich wie im Strafverfahren ist es ureigene Aufgabe des Tatrichters, auf der Grundlage der Ergebnisse der Beweisaufnahme die angemessene Geldbuße zu bestimmen, wobei die im Bußgeldkatalog aufgelisteten Geldbußen dem Durchschnittsfall für bloß fahrlässiges Verhalten bei gewöhnlichen Tatumständen entsprechen. Hieran hat sich das Bußgeldgericht zutreffend orientiert. Die infolge der Voreintragungen vorgenommene Erhöhung der Regelgeldbuße ist überaus zurückhaltend ausgefallen.

Das erkannte Fahrverbot von 1 Monat entspricht der Regelanordnung nach § 4 Abs. 2 BKatV. Die Urteilsgründe lassen erkennen, dass sich das Tatgericht der Möglichkeit eines Absehens von einem Fahrverbot bei Vorliegen einer „besonderen Härte“ bewusst war (§ 4 Abs. 4 BKatV, Bl. 4 UA). Weder den Urteilsgründen noch der Rechtsbeschwerdebegründung lassen sich konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Ausnahmefall oder dafür entnehmen, dass der Betroffene nicht in der Lage wäre, das Fahrverbot von einem Monat zumindest teilweise in die Urlaubszeit zu verlegen oder das Fahrverbot beispielsweise durch Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs, durch Heranziehung von Familienangehörigen oder durch zeitweise Beschäftigung eines Fahrers zu kompensieren oder diese Möglichkeiten miteinander zu kombinieren.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, Abs. 7 StPO iVm. § 46 Abs. 1 OWiG.

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