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13 UF 7/19•OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen, 2019-03-11, 13 UF 7/19
13 UF 7/19Tribunale superiore11 mar 2019
1. Das nach § 49 Abs. 1 FamFG erforderliche dringende Bedürfnis zu sofortigem, einstweiligem Einschreiten besteht, wenn eine Folgenabwägung ergibt, dass die Nachteile, die für die Rechte und Interessen der Beteiligten entstehen, wenn die einstweilige Anordnung unterbleibt, die Hauptsache aber im Sinne des Antragstellers entschieden würde, schwerer wiegen als die Nachteile, die durch die vorläufige Maßnahme eintreten können, die aber aufzuheben und rückabzuwickeln ist, wenn sich der Antrag in der Hauptsache als erfolglos erweisen sollte. 2. Hierbei sind die drohenden Nachteile und Schäden abzuwägen, wobei insbesondere in Kin-desschutzsachen (§§ 1666, 1666a BGB) neben der Erforderlichkeit einer einstweiligen Anordnung die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts und dessen Ausmaß zu berücksichtigen sind. Dabei hat ein Schaden umso mehr Gewicht, je größer seine Eintrittswahrscheinlich-keit und seine Auswirkungen sind.
Entscheidungsdatum: 2019-03-11
Aktenzeichen: 13 UF 7/19
Dokumenttyp: Beschluss
Das nach § 49 Abs. 1 FamFG erforderliche dringende Bedürfnis zu sofortigem, einstweiligem Einschreiten besteht, wenn eine Folgenabwägung ergibt, dass die Nachteile, die für die Rechte und Interessen der Beteiligten entstehen, wenn die einstweilige Anordnung unterbleibt, die Hauptsache aber im Sinne des Antragstellers entschieden würde, schwerer wiegen als die Nachteile, die durch die vorläufige Maßnahme eintreten können, die aber aufzuheben und rückabzuwickeln ist, wenn sich der Antrag in der Hauptsache als erfolglos erweisen sollte.
Hierbei sind die drohenden Nachteile und Schäden abzuwägen, wobei insbesondere in Kin-desschutzsachen (§§ 1666, 1666a BGB) neben der Erforderlichkeit einer einstweiligen Anordnung die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts und dessen Ausmaß zu berücksichtigen sind. Dabei hat ein Schaden umso mehr Gewicht, je größer seine Eintrittswahrscheinlich-keit und seine Auswirkungen sind.
Die Beschwerde des Jugendamts gegen den Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 18.12.2018 wird zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Kindeseltern ihre außergerichtlichen Kosten der I. Instanz selbst zu tragen haben.
Das Jugendamt trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500 Euro festgesetzt.
Der Kindesmutter wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt, unter Beiordnung von Rechtsanwältin …, Senftenberg.
Dem Kindesvater wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt, unter Beiordnung von Rechtsanwältin …, Lauchhammer.
I.
Das beschwerdeführende Jugendamt erstrebt im Wege der einstweiligen Anordnung die Herausnahme eines neugeborenen Kindes aus dem derzeitigen Haushalt der alleinsorgeberechtigten Kindesmutter.
Aufgrund einer vorgeburtlichen Gefahrenmeldung vom ….10.2018 hat das Amtsgericht ein kindesschutzrechtliches Hauptsacheverfahren eröffnet (AG Senftenberg 32 F 196/18) und unter dem 16.10.2018 gegenüber den Kindeseltern einen engmaschigen Auflagenbeschluss erlassen (vgl. 76 ff. BA).
Die am …1994 geborene Kindesmutter hat am …11.2018 eine Tochter entbunden.
Das Jugendamt hat das Kind am 30.11.2018 in Obhut genommen und bittet im Verfahren der einstweiligen Anordnung um den Erlass weitergehender kindesschutzrechtlicher Maßnahmen. Ihm sei eine abschließende Gefährdungseinschätzung aufgrund polizeilicher Hinweise auf anhaltenden Drogenkonsum, Waffenbesitz, Impulsivität und Neigung zu körperlichen Gewaltanwendung noch nicht möglich gewesen.
Nach Bestellung eines Verfahrensbeistandes und persönlicher Anhörung der Beteiligten hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, im Verfahren der einstweiligen Anordnung, der Empfehlung des Verfahrensbeistandes folgend, den Erlass weiterer kindesschutzrechtlicher Maßnahmen abgelehnt und das Jugendamt, das sämtliche Kosten des Verfahrens zu tragen habe, verpflichtet, das Kind an seine Mutter herauszugeben. Ein dringendes Bedürfnis zum sofortigen einstweiligen Einschreiten nach § 49 Abs. 1 FamFG hat es verneint und hierbei eine Folgenabwägung vorgenommen, ob die Nachteile, die für die Rechte und Interessen der Beteiligten entstehen, wenn die einstweilige Anordnung unterbleibt, die Hauptsache aber im Sinne des Antragstellers entschieden würde, schwerer wiegen, als die Nachteile, die durch die vorläufige Maßnahme eintreten können, die aber aufzuheben und rückabzuwickeln sind, wenn sich der Antrag in der Hauptsache als erfolglos erweisen sollte. Hierbei komme es für die Befugnis eines hoheitlichen Eingriffs zur Gefahrenabwehr auf die Beziehung zwischen der Wahrscheinlichkeit des bevorstehenden Schadens und dessen Gewicht für das gefährdete Rechtsgut an. Vorliegend fehlten Anzeichen für eine konkrete Gefährdung des Kindes im Haushalt der Kindesmutter, und im Übrigen seien die Auflagen aus dem Hauptsacheverfahren ausreichend, um das Wohl des Kindes sicherzustellen. Die Kostenentscheidung hat es auf § 81 FamFG gestützt.
Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt das Jugendamt weiter den Erlass weitergehender kindesschutzrechtlicher Maßnahmen unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens und wendet sich gegen die erstinstanzliche Kostenentscheidung.
Kindesmutter und Verfahrensbeistand verteidigen den angefochtenen Beschluss.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat, dem die Akten des Hauptsacheverfahrens vorlagen, auf die Korrespondenz im Beschwerderechtszug. Er entscheidet ohne mündliche Verhandlung, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG. Weder die Gewährung rechtlichen Gehörs noch die Aufklärung des maßgeblichen Sachverhalts erfordern erneute Anhörungen. Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren und besseren Erkenntnisse der Senat gewinnen könnte. Das Amtsgericht hat über die Anhörungen vom 16.11.2018 im Hauptsacheverfahren (67 ff BA) und vom 14.12.2018 in vorliegendem Verfahren (28 ff) ausführliche Protokolle aufgenommen. Der Verfahrensbeistand hat nach mehrfachen Besuchen bei der Kindesmutter über seine Erkenntnisse ausführlich und wiederholt berichtet, zuletzt im hiesigen Beschwerdeverfahren am 04.02.2019 (141 f). Diese Anhörungen und schriftlichen Berichte vermitteln ein ausreichend verlässliches und vollständiges Bild, das jedenfalls die Beurteilung einer einstweiligen Anordnung zulässt. In dieser Lage spricht die Eilbedürftigkeit der Entscheidung über die einstweilige Anordnung gegen erneute persönliche Anhörungen.
II.
Die nach § 57 S. 2 Nr. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt, abgesehen von einer Korrektur der erstinstanzlichen Kostenentscheidung, ohne Erfolg.
Das Amtsgericht hat die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 FamFG mit Recht verneint.
Das nach dieser Bestimmung erforderliche dringende Bedürfnis zu sofortigem, einstweiligem Einschreiten besteht, wenn eine Folgenabwägung ergibt, dass die Nachteile, die für die Rechte und Interessen der Beteiligten entstehen, wenn die einstweilige Anordnung unterbleibt, die Hauptsache aber im Sinne des Antragstellers entschieden würde, schwerer wiegen als die Nachteile, die durch die vorläufige Maßnahme eintreten können, die aber aufzuheben und rückabzuwickeln ist, wenn sich der Antrag in der Hauptsache als erfolglos erweisen sollte.
Auf die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache gestellten Antrages oder auf die Aussicht auf das Ergebnis eines von Amts wegen geführten Verfahrens kommt es mithin noch nicht entscheidend an. Abzuwägen sind vielmehr die drohenden Nachteile und Schäden, wobei insbesondere in Kindesschutzsachen (§§ 1666, 1666a BGB) neben der Erforderlichkeit einer einstweiligen Anordnung die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts und dessen Ausmaß zu berücksichtigen sind. Dabei hat ein Schaden umso mehr Gewicht, je größer seine Eintrittswahrscheinlichkeit und seine Auswirkungen sind.
Nach diesen Maßstäben fällt eine Folgenabwägung gegen eine vorläufige Regelung aus.
Die Zeit unmittelbar nach der Geburt kann nicht nur für das Neugeborene wegen seiner Schutzlosigkeit und Vulnerabilität, auf die das Jugendamt abstellt, von herausragender Bedeutung sein, sondern zugleich für den primären Bindungsaufbau, namentlich zwischen Mutter und Kind im Rahmen einer durchgehenden Versorgung und für die damit einhergehenden Anpassungen in der Familie.
Bei der Herausnahme eines neugeborenen Kindes aus dem Haushalt seiner Mutter wird dieser Bindungsaufbau ohne durchgehende, gleichbleibende, zuverlässige und ganztägige Umsorgung mit hoher Wahrscheinlichkeit erheblich beeinträchtigt, wobei die alters- und entwicklungsspezifischen Möglichkeiten zum Bindungsaufbau unwiederbringlich verstreichen.
Demgegenüber ist die Wahrscheinlichkeit, dass das Kind im Haushalt seiner Mutter eine erhebliche, womöglich irreparable Schädigung erleidet, aus derzeitiger Sicht eher gering. Sämtliche bisherigen U-Untersuchungen sind zuverlässig durchgeführt und weisen jeweils altersgerechte Entwicklungsstände auf (152r), ohne irgendwelche Anhaltspunkte für Kindesverletzungen, Vernachlässigungen, oder sonstige Kindeswohlgefährdungen. Dies steht in Übereinstimmung mit den Wahrnehmungen und Einschätzungen des Verfahrensbeistandes aufgrund seiner Hausbesuche, bei denen sich das Kind zufrieden zeigte, augenscheinlich wohlfühlte, mit Blicken interagierte, während sich beide Kindeseltern um es angemessen und feinfühlig kümmerten (141, 141r).
Der Gefahr, dass auch nur ein Elternteil künftig unbemerkt in ein Erziehungsversagen abrutschen könnte, etwa durch Drogenkonsum mit kindeswohlschädlichen Auswirkungen, ist das Amtsgericht durch engmaschige Auflagen bereits im Hauptsacheverfahren, das es im Übrigen fortzusetzen beabsichtigt (81 BA), in erforderlichem Umfang entgegengetreten.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 51 Abs. 4, 84 FamFG.
Die Kostenentscheidung für die 1. Instanz beruht auf §§ 51 Abs. 4, 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Der Senat belässt es bei der Regel, einen, auch im Ergebnis erfolglosen, Beteiligten, soweit er im Kindesschutzinteresse tätig geworden ist, nicht mit den Kosten der übrigen Beteiligten zu belasten. Unabhängig davon, ob dem Familiengericht eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HS 1 SGB VIII eröffnet ist, fehlt es jedenfalls an einer Fallgruppe nach § 81 Abs. 2 FamFG oder einer vergleichbaren Sachverhaltsgestaltung.
Die Wertfestsetzung folgt aus den §§ 55 Abs. 2, 45 Abs. 1 Nr. 1, 41 FamGKG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 70 Abs. 4 FamFG).
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