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3 L 85/19•VG Cottbus 3. Kammer, 2019-03-06, 3 L 85/19
3 L 85/19Tribunale amministrativo / 3a camera6 mar 2019
Entscheidungsdatum: 2019-03-06
Aktenzeichen: 3 L 85/19
ECLI: ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0306.3L85.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Auf die Erwägungen zu II. wird verwiesen.
II.
Das Begehren des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in Form einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO mit dem sinngemäßen Antrag,
dem Antragsgegner vorläufig aufzugeben, dem Antragsteller bis zur Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung gemäß § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG zur Aufnahme einer Ausbildung bei der T… zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice zu dulden,
hat keinen Erfolg. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Form der Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu hat der Antragsteller die besondere Dringlichkeit der Anordnung (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO. Maßgeblich für die Beurteilung der beiden Voraussetzungen ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der jeweiligen Instanz. Nur wenn das Vorliegen beider Voraussetzungen dargetan und glaubhaft gemacht worden ist, kann eine einstweilige Anordnung ergehen.
Die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Erteilung einer Ausbildungsduldung erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, denn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 S. 4 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147), sind nach Aktenlage nicht erfüllt.
Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen des § 60a Abs. 6 AufenthG nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. Zudem darf keine die Erteilung der Ausbildungsduldung ausschließende Straffälligkeit nach § 60a Abs. 2 Satz 6 AufenthG vorliegen. An diesen Voraussetzungen fehlt es hier, denn der Antragsteller verfügt nicht über die notwendige Beschäftigungserlaubnis zur Aufnahme der Ausbildung (a.) und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung standen zum maßgeblichen Zeitpunkt bevor (b.).
a. Der Antragsteller hat zwar glaubhaft gemacht, eine qualifizierte Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf aufnehmen zu wollen, es fehlt allerdings an der notwendigen Beschäftigungserlaubnis.
Bei der Ausbildung zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice handelt es sich um eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf in Deutschland im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG). Die nach § 4 Abs. 1 BBiG erforderliche Ausbildungsordnung hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie mit der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice vom 06. April 2011 (BGBl. I S. 558), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1487) erlassen. Deren § 1 regelt die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs nach § 4 Abs. 1 BBiG. Durch die Vorlage des am 08. Februar 2019 unterzeichneten Ausbildungsvertrages hat der Antragsteller auch das Zustandekommen eines Ausbildungsverhältnisses – jedenfalls im Verhältnis zum Ausbildungsbetrieb – glaubhaft gemacht (allgemein zu den Voraussetzungen der „Aufnahme“ der Ausbildung im Sinne des § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13. März 2017 – 18 B 148/17 –, juris; Rn. 3; Beschl. der Kammer vom 10. Oktober 2018 – 3 L 516/18 – juris, Rn. 9).
Es genügt allerdings nicht allein, dass der Ausländer die Ausbildung nach Maßgabe des Ausbildungsvertrages tatsächlich aufnimmt oder aufgenommen hat. Erforderlich ist es vielmehr, dass die Aufnahme der Ausbildung auch nach Maßgabe der zu beachtenden aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen rechtmäßig erfolgt (vgl. ausführlich zu alldem: Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 09. Dezember 2016 – 8 ME 184/16 –, juris, Rn. 6 f., und Beschl. v. 30. August 2018 – 13 ME 298/18 – juris, Rn. 5; VG Freiburg, Beschl. v. 11. Oktober 2016 – 4 K 3553/16 – juris, Rn. 6; Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 01.11.2016 – M3 -20010/5#18 – an die Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder, S. 2; so wohl auch: Bayerischer VGH, Beschl. v. 15. Dezember 2016 – 19 CE 16.2025 –, juris, Rn. 14f.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13. Oktober 2016 – 11 S 1991/16 – juris, Rn. 14, und vom 04. Januar 2017 – 11 S 2301/16 –, juris, Rn. 22; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 11. Juli 2017 – 7 B 11079/17 – juris, Rn. 37; so noch: VGH Hessen, Beschl. v. 21. April 2017 – 3 B 826/17, 3 D 828/17 –, juris, Rn. 10 f.; a.A.: OVG Hamburg, Beschl. v. 05. September 2017 – 1 Bs 175/17 –, juris, Rn. 25; VGH Hessen, Beschl. v. 15. Februar 2018 – 3 B 2137/17 –, juris, Rn. 12; VG Saarland, Beschl. v. 18. Mai 2017 – 6 L 153/17 –, juris, Leitsatz 6 u. Rn. 13).
Dies setzt insbesondere voraus, dass dem Ausländer eine nach §§ 4 Abs. 2 S. 3, 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG i.V.m. der Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung – BeschV) vom 06. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), zuletzt geändert durch Verordnung vom 01. August 2017 (BGBl. I S. 3066), erforderliche Beschäftigungserlaubnis erteilt worden ist. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung der Duldung zum Zwecke der Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung durch das Integrationsgesetz auf das bestehende Erfordernis einer Beschäftigungserlaubnis verzichten und Ausländern ohne einen Aufenthaltstitel oder sonst geregelten Aufenthaltsstatus (z.B. Aufenthaltsgestattung oder bereits erteilte Duldung) abweichend vom Grundsatz des § 4 Abs. 3 S. 1 AufenthG den unreglementierten Zugang zu einer Ausbildung eröffnen wollte. Nach den Gesetzesmaterialien zielt die Neuregelung in § 60a Abs. 2 S. 4 ff. AufenthG vielmehr nur darauf ab, für die Dauer einer – im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen aufgenommenen – Berufsausbildung mehr Rechtssicherheit für Geduldete und Ausbildungsbetriebe zu schaffen (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, Entwurf eines Integrationsgesetzes, BT-Drs. 18/8615, S. 26). Die Erlaubnis zur Beschäftigung ist damit ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG.
Eine solche Beschäftigungserlaubnis hat der Antragsteller vorliegend nicht beantragt und könnte diese auch ohnehin nicht erhalten. Ihm steht kein Anspruch auf die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zu. Der Antragsteller verfügt derzeit über keinen geregelten Aufenthaltsstatus, insbesondere ist nach Bestandskraft des Bescheids des Bundesamtes für Asyl und Flüchtlinge seine Aufenthaltsgestattung nach § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 AsylG erloschen. Es fehlt auch an einer bereits erteilten Duldung.
Nach § 4 Abs. 3 S. 1 AufenthG dürfen Ausländer eine Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel sie dazu berechtigt. Nach § 4 Abs. 3 S.2 AufenthG gilt dies nicht für Erwerbstätigkeiten, wenn dem Ausländer auf Grund einer Rechtsverordnung die Erwerbstätigkeit gestattet ist, ohne dass er hierzu durch einen Aufenthaltstitel berechtigt sein muss. Eine solche Ausnahme kann der Antragsteller für sich nicht in Anspruch nehmen. Nach § 42 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG kann durch Rechtsverordnung Fälle bestimmt werden, in denen geduldete Ausländer abweichend von § 4 Abs. 3. S. 1 AufenthG eine Beschäftigung erlaubt werden kann. Diese Abweichungen werden in der Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung – BeschV) vom 06. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), zuletzt geändert durch Verordnung vom 01. August 2017 (BGBl. I S. 3066) geregelt. § 32 BeschV regelt die Beschäftigung von Personen mit Duldung. Gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG können durch Rechtsverordnung zudem die Fälle bestimmt werden, in denen geduldeten Ausländern abweichend von § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eine Beschäftigung erlaubt werden kann. § 42 Abs. 2 AufenthG enthält mithin keine Ermächtigung an den Verordnungsgeber, Fälle zu regeln, in denen der Ausländer über keinerlei geregelten Aufenthalt verfügt und solche Personen – weder geduldete noch mit Aufenthaltsgestattung versehene Ausländer – Zugang zum Arbeitsmarkt bekommen können. Folglich erfordert § 32 BeschV auch, dass der Ausländer Inhaber einer Duldung bzw. Aufenthaltsgestattung ist (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 1; Abs. 4 BeschV zur Akzessorietät mit einem bestehenden Titel bzw. einer Duldung: OVG Münster, Beschluss vom 13. März 2017 - 18 B 148/17 - juris Rn. 7; BVerwG, Beschluss vom 23. August 2016 - 1 B 96.16 - juris Rn. 4). Auf § 32 Abs. 2 BeschV kann sich der Antragsteller vorliegend nicht berufen. Voraussetzung für die Zustimmungsfreiheit nach § 32 BeschV wäre, dass die Person über eine Duldung (§ 32 Abs. 1 BeschV) oder eine Aufenthaltsgestattung (§ 32 Abs. 4 BeschV) verfügt. Beides trifft auf den Antragsteller erkennbar nicht zu.
Kann er sich auf eine Ausnahme nicht berufen, gilt für den Antragsteller das Verbot der Beschäftigung. Der Antragsgegner ist schon aus diesem Grund daran gehindert, eine Ausbildungsduldung zu erteilen.
b. Zudem steht der Erteilung einer Ausbildungsduldung vorliegend – insoweit selbständig tragend – der Ausschlussgrund nach § 60a Abs. 2 Satz 4 letzter Hs. AufenthG entgegen, dass seitens des Antragsgegners bereits konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung ergriffen worden waren.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob bereits konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung ergriffen worden war, ist der Zeitpunkt der Beantragung einer Ausbildungsduldung bei der zuständigen Behörde (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13. Oktober 2016 – 11 S 1991/16 –, juris, Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22. November 2016 – OVG 12 S 61.16 –, juris, Rn. 11; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 9. Dezember 2016 – 8 ME 184/16 –, juris. Rn. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13. März 2017 – 18 B 148/17 –, juris, Rn. 23; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 11. Juli 2017 – 7 B 11079/17 -, juris, Rn. 38; a.A.: VG Würzburg , Beschl. v. 26. September 2016 – W 7 E 16.953 –, juris, Rn. 27). Vorliegend kann offen bleiben, ob dies der Eingang des schriftlichen Antrags des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers samt Kopie des Ausbildungsvertrages am 11. Februar 2019 per Fax (Bl. 127 VV) oder bereits die Mitteilung über die sofort beginnende Ausbildung per E-Mail durch den Antragsteller am 10. Februar 2019 (Bl. 114 VV) war. Denn zu beiden Zeitpunkten standen bereits konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung im Sinne des § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG bevor.
Dieses Kriterium erfordert nicht, dass konkrete Maßnahmen bereits angeordnet oder ausgeführt worden sind. Die Gesetzformulierung "Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung" ist bewusst weiter gefasst als die eigentliche Aufenthaltsbeendigung durch Abschiebung, Zurückschiebung oder Überstellung. Es genügt entsprechend dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 18/9090 S. 25) vielmehr, dass die Abschiebung durch die Ausländerbehörde oder eine andere für die Aufenthaltsbeendigung zuständige Behörde vorbereitet wird und für diese absehbar durchgeführt werden soll. Der Erteilung einer Duldung entgegenstehende Maßnahmen sind daher solche, die nach typisierender Betrachtung prognostisch bereits in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung selbst stehen, und erfasst behördliche Vorbereitungshandlungen, die die Durchsetzung der Ausreisepflicht zum Gegenstand haben und denen zu entnehmen ist, dass der weitere Aufenthalt nicht mehr hingenommen und eine Aufenthaltsbeendigung aktuell angestrebt wird. Dies können etwa die Kontaktaufnahme mit der deutschen Auslandsvertretung im Abschiebezielstaat zur Vorbereitung der Abschiebung, die Beantragung eines Pass(ersatz)papiers zum Zwecke der Abschiebung, die Erstellung eines Rückübernahmeersuchens, das Abschiebungsersuchen der Ausländerbehörde gegenüber der für die Durchführung der Abschiebung zuständigen Behörde, die Bestimmung eines Abschiebetermins, die Veranlassung einer erforderlichen ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit oder die Beantragung von Abschiebungshaft sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29. August 2018 – OVG 2 S 32.18 –, n.v., UA, S. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13. März 2017 – 18 B 148/17 –, juris, Rn. 19; Beschl. v. 23. April 2018 – 18 B 110.18 –, juris, Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13. Oktober 2016 – 11 S 1991/16 –, juris, Rn. 21; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 9. Dezember 2016 – 8 ME 184/16 –, juris, Rn. 8; Beschl. v. 30. August 2018 – 13 ME 298/18 –, juris, Rn. 10; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 11. Juli 2017 – 7 B 11079/17 –, juris, Rn. 33).
Nach diesen Maßgaben steht der Erteilung einer Ausbildungsduldung an den Antragsteller entgegen, dass der Antragsgegner bereits am 24. Januar 2019 die Planung aufenthaltsbeendender Maßnahmen begonnen und am 01. Februar 2019 eine Flugreservierung vorgenommen hat. Im Rahmen der persönlichen Vorsprache des Antragstellers am 24. Januar 2019 ist ihm ausweislich des Aktenvermerks des Antragsgegners (Bl. 107 VV) mitgeteilt worden, dass an diesem Tag mit der Planung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen begonnen werden würde. Sodann folgt ein Arbeitsvermerk vom 01. Februar 2019, nach dem an diesem Tag eine telefonische Rückfrage bei der B… ergeben habe, dass Flugtickets jederzeit kurzfristig gebucht werden könnten. Eine Flugreservierung für den 13. Februar 2019 ist nach dem Aktenvermerk am 01. Februar 2019 erfolgt. Dass dieser Flug zwischenzeitlich offensichtlich storniert wurde, kann nichts daran ändern, dass konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bereits am 01. Februar 2019 ergriffen wurden. Eine Verschiebung des Flugs ist nach Aktenlage erfolgt, weil der Antragsteller angekündigt hat, die Härtefallkommission anzurufen, da in diesem Fall die Abschiebung nicht hätte durchgeführt werden können. In einer solchen Konstellation fehlt es weiterhin an dem notwendigen Tatbestandsmerkmal, dass konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen, wenn solche Maßnahmen bereits erfolgt sind und wieder aufgegriffen werden (vgl. nach dem negativen Ausgangs eines Asylverfahrens: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29. August 2018 – OVG 2 S 32.18 –, n.v., UA, S. 5; vgl. nach Ablauf einer vorübergehenden Duldung wegen der Prüfung des Falles durch die Härtefallkommission: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26. Juli 2018 – OVG 6 S 20.18/OVG 6 M 35.18 –, juris, Rn. 6). Der Antragsgegner hat für den Antragsteller unzweifelhaft seit 24. Januar 2019 zu erkennen gegeben, dass er an der beabsichtigten Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers festhält. Dies ist zu einem festzumachen an der wiederholten Ausstellung von Grenzübertrittsbescheinigungen. Angesichts dieses Verfahrensablaufs ist weiter von der absehbaren Durchführung der Aufenthaltsbeendigung (gerade auch angesichts des Fehlens sonstiger Duldungsgründe) auszugehen und insbesondere der sachliche und zeitliche Zusammenhang mit der Planung der Abschiebung des Antragstellers am 01. Februar 2019 nach wie vor gegeben, selbst wenn der nun konkret in Rede stehende Flug am 06. März 2019 erst nach Stellung des Antrags auf Ausbildungsduldung gebucht wurde. Dabei ist unerheblich, dass sich der konkrete Termin der Buchung des Fluges am 06. März 2019 der Akte nicht entnehmen lässt. Jedenfalls ist der Reiseplan der B… am 28. Februar 2019 beim Antragsgegner eingegangen (Bl 148 VV).
Der Antragsteller fällt demgemäß nach Sinn und Zweck der Regelung des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG und insbesondere des darin normierten Ausschlussgrundes nicht mehr in den Anwendungsbereich der Regelung. Der Anspruch auf Duldung bei Aufnahme einer qualifizierten Ausbildung dient dazu, Geduldeten und ausbildenden Betrieben für die Zeit der Ausbildung und für einen begrenzten Zeitraum danach mehr Rechtssicherheit zu verschaffen und das diesbezügliche aufenthaltsrechtliche Verfahren zu vereinfachen. Gleichzeitig ist jedoch insbesondere auch die Bleibeperspektive zu berücksichtigen, so dass die integrationsfördernden Maßnahmen in erster Linie denjenigen mit "guter Bleibeperspektive" zugutekommen (vgl. BT-Drs. 18/8615 S. 1, 2, 4, 5, 22, 23, 25, 31, 36 und 39), während auf Maßnahmen mit dem Ziel der Integration verzichtet werden soll, wenn individuell eine geringe Bleibewahrscheinlichkeit besteht (vgl. BT-Drs. 18/8615 S. 22). Mit der Herausnahme von Fällen einer konkret absehbaren Aufenthaltsbeendigung aus dem Anwendungsbereich von § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass in erster Linie Ausbildungsverhältnisse geschützt werden sollen, die sich als Folge einer bereits begonnenen Integration darstellen. Demgegenüber ist der Anspruch auf Duldung bei Aufnahme einer qualifizierten Ausbildung nicht dazu bestimmt, bei konkret bevorstehenden Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung eine Bleibeperspektive für die Dauer der Ausbildung (erst) zu begründen. Ausbildungsverhältnisse, die – wie hier im Fall des Antragstellers – erst im Lichte einer drohenden Aufenthaltsbeendigung nach dem Erlöschen der Aufenthaltsgestattung angestrebt oder aufgenommen werden, sollen einen Anspruch auf einen Verbleib im Bundesgebiet nicht vermitteln können. Der Durchsetzung der Ausreisepflicht kommt in diesen Fällen der Vorrang zu; das wirtschaftliche Interesse daran, aus dem Kreis ausreisepflichtiger Ausländer Auszubildende gewinnen zu können, muss demgegenüber zurücktreten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 5. Januar 2017 - 7 B 11589/16 -, juris, Rn. 7; VG Neustadt (Weinstraße), Beschl. v. 4. November 2016 – 2 L 867/16.NW –, juris, Rn. 2; Beschl. der Kammer v. 10 Oktober 2018 – 3 L 516.18 –, juris, Rn. 13).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Die sich aus seinem Antrag für den Antragsteller ergebende Bedeutung der Sache bemisst die Kammer mit dem halben Auffangwert (Nr. 8.3, 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, vgl. NVwZ-Beil. 2013, 58).
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